07/01/2025
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 5. November 2024 (14 U 138/24) klargestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht für Online-Coachings gilt, die über Videokonferenzen oder andere synchrone Kommunikationsmittel stattfinden. Das Urteil hat große Bedeutung für die Coaching- und E-Learning-Branche.
Eine Klägerin forderte 21.420 € zurück, da sie den Coaching-Vertrag für unwirksam hielt. Ihrer Ansicht nach erfüllte der Vertrag nicht die strengen Anforderungen des FernUSG, das Verbraucher*innen im Fernunterricht schützt. Doch das Gericht wies die Klage ab.
Die entscheidenden Gründe
Kein Anwendungsbereich für Unternehmer*innen: Das FernUSG gilt nur für Verbraucherinnen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Unternehmerinnen sind nicht erfasst.
Fehlende räumliche Trennung: Bei Videokonferenzen und ähnlicher Kommunikation sind Lernende und Lehrende nicht „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“, wie es das Gesetz verlangt. Das Gericht sieht hier eine Gleichstellung mit Präsenzformaten.
Keine Lernerfolgskontrolle: Das FernUSG setzt voraus, dass der Lernerfolg vertraglich überwacht wird. Eine bloße Möglichkeit, im Coaching Fragen zu stellen, genügt diesem Kriterium nicht.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil schafft Rechtssicherheit:
Für Anbieter*innen: Synchrone Online-Coachings sind nicht den strengen Vorgaben des FernUSG unterworfen.
Für Teilnehmende: Verbraucherschutz bleibt durch andere Regelungen wie das Widerrufsrecht (§ 312d BGB) gewährleistet.
Fazit
Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG Nürnberg digitale Geschäftsmodelle im Coaching. Es bestätigt, dass innovative Lehrmethoden wie Live-Coachings nicht mit klassischem Fernunterricht gleichzusetzen sind – ein Meilenstein für die Branche.
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