Sommerfeld, Majka, Reifig Partnerschaftsgesellschaft mbB

Sommerfeld, Majka, Reifig Partnerschaftsgesellschaft mbB Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

Rechtsanwälte – Notare – Steuerberater
Wir bieten Ihnen interdisziplinäre Steuer- und Rechtsberatung sowie die notarielle Begleitung Ihres Anliegens in unserer Kanzlei.

Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung können entfallenDas Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass Nachzahlung...
07/07/2026

Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung können entfallen

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entweder gar nicht festzusetzen oder später zu erlassen sind, soweit eine freiwillige Zahlung bereits auf eine später wirksam werdende Steuerfestsetzung angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt die Zahlung angenommen und auf die Steuerschuld verbucht hat.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige schon vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung freiwillig gezahlt. Das FG stellte klar, dass der Zinslauf zwar rechtlich bis zum Wirksamwerden der Festsetzung weiterläuft, die Zinsen aber aus Billigkeitsgründen für den Zeitraum der freiwilligen Zahlung nicht erhoben werden sollen.

Die Entscheidung knüpft an die Vorstellung an, dass der Steuerpflichtige und das Finanzamt so gestellt werden, als hätte die freiwillige Zahlung die Erhebung der Zinsen für diesen Zeitraum beendet. Einen weitergehenden Erlass über diesen Zeitraum hinaus lehnte das FG jedoch ab. Für die Praxis bedeutet das, wer vor der Steuerfestsetzung freiwillig zahlt, kann die späteren Nachzahlungszinsen unter Umständen mindern oder ganz vermeiden. Entscheidend ist aber, wie früh die Zahlung erfolgte und ob das Finanzamt sie auch tatsächlich angerechnet hat.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 4.6.2025, 5 K 978/23

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier:
www.sommerfeld-majka.de
www.sommerfeld-majka.de/notar

Mitarbeiterunterkünfte können der Gewerbesteuerbelastung unterliegenMit dem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III R 39/22)...
07/06/2026

Mitarbeiterunterkünfte können der Gewerbesteuerbelastung unterliegen

Mit dem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III R 39/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können, wenn die Unterkünfte dem Betrieb dauerhaft dienen und wirtschaftlich dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Betroffen sind insbesondere Personaldienstleister, Bau­ und Logistikunternehmen sowie Betriebe aus Gastronomie und Pflege, die ihren Beschäftigten Wohnraum bereitstellen.

Die Hinzurechnung soll sicherstellen, dass die objektive Ertragskraft des Unternehmens unabhängig davon erfasst wird, ob Immobilien gekauft oder gemietet werden. Bisher argumentierten viele Unternehmen, Mitarbeiterwohnungen dienten primär sozialen Zwecken und seien daher nicht als Betriebsgrundlage anzusehen.

Der BFH konkretisiert diese Sichtweise. Ausschlaggebend ist, ob die Unterkünfte für die Geschäftstätigkeit wirtschaftlich notwendig oder von erheblicher Bedeutung sind, etwa bei mobilen Einsatzkräften oder Sammelunterkünften am Einsatzort.

Unternehmen mit umfangreichen Unterbringungsmodellen müssen künftig ihre bisherige Praxis prüfen und die betriebliche Nutzung gut dokumentieren. Nicht jede Mitarbeiterwohnung ist automatisch hinzuzurechnen, entscheidend bleiben Funktion, zeitliche Dauer und organisatorische Einbindung im Geschäftsmodell. Für viele Mandanten könnte das zu höheren Gewerbesteuerbelastungen führen, weshalb eine steuerliche Gestaltungs-­ und Plausibilitätsprüfung sinnvoll ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 39/22

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier:
www.sommerfeld-majka.de
www.sommerfeld-majka.de/notar

Gewinngrenze beim InvestitionsabzugsbetragDer Bundesfinanzhof hat klargestellt, wie der „Gewinn“ für die Gewinngrenze be...
18/05/2026

Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wie der „Gewinn“ für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu bestimmen ist. Entscheidend ist danach nicht irgendein rechnerischer Zwischenwert, sondern der steuerliche Gewinn im jeweiligen Sinne des Gesetzes.

Im Streitfall wollten die Kläger den Investitionsabzugsbetrag nutzen, obwohl die maßgebliche Gewinngrenze überschritten war. Der BFH folgte der Finanzverwaltung und entschied, dass für die Prüfung der Grenze der Gewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln ist.

Wer den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen möchte, muss seine Gewinnsituation genau im Blick behalten. Gerade bei kleineren und mittleren Betrieben kann die konkrete Gewinnermittlung darüber entscheiden, ob die steuerliche Förderung überhaupt genutzt werden darf.

Quelle: BFH, Urteil v. 01.10.2025 – X R 16/23 und X R 17/23, veröffentlicht am 19.03.2026

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier:
www.sommerfeld-majka.de
www.sommerfeld-majka.de/notar

Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger GüterDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar ...
04/04/2026

Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger Güter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 entschieden, dass die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils keinen steuerpflichtigen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft begründet. Das Gericht ordnete das Fahrzeug als Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein, der typischerweise einem Wertverzehr unterliegt und kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.

Im entschiedenen Fall hatten die Kläger ein Wohnmobil zu einem Nettopreis von über 323.000 EUR erworben, es zeitweise an ihre eigene GmbH vermietet und bereits im Folgejahr mit einem leichten Verlust wieder veräußert. Das Finanzamt sah hierin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Demgegenüber gaben sowohl das Finanzgericht als auch der BFH den Klägern recht.

Nach Auffassung des BFH ist für die Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht der Anschaffungspreis entscheidend, sondern die objektive Nutzung und der damit verbundene Verschleiß. Auch bei einem hochpreisigen Wohnmobil steht die Gebrauchsnutzung im Vordergrund, die regelmäßig zu einer Wertminderung führt. Eine tatsächliche tägliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich. Ebenso steht eine zeitweise Vermietung der Einordnung nicht entgegen. Selbst der Luxuscharakter des Fahrzeugs führt zu keiner anderen Beurteilung, solange keine Nutzung als Kapitalanlage im Vordergrund steht.

Übertragbarkeit auf andere Gegenstände, sofern die wesentlichen Kriterien erfüllt sind: Hauptsächliche Nutzung für den persönlichen Gebrauch, typischer Wertverzehr durch Gebrauch, keine ausschließliche Anlageabsicht und keine Kapitalanlage. Beispiele können teure Freizeitfahrzeuge, Segelboote oder hochwertige Musikinstrumente sein, die regelmäßig genutzt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier:
www.sommerfeld-majka.de
www.sommerfeld-majka.de/notar

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige BetriebseinnahmenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. September...
09/03/2026

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. September 2025 in der Sache IV R 16/23 entschieden, dass Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt:
Eine GbR, die als Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist, hatte Erstattungszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 außerhalb der Bilanz abgezogen und argumentierte mit § 4 Abs. 5b EStG, wonach Gewerbesteuer und Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.

Urteil:
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, und der BFH bestätigte dies.

Die Zinsen gleichen einen betrieblich veranlassten Kapitalentziehungs­Schaden aus und sind daher einkommensteuerpflichtig, im Gegensatz zur erstatteten Gewerbesteuer selbst, die neutralisiert wird. Der BFH begründete dies damit, dass Erstattungszinsen betrieblich bedingt sind und keine Symmetrie zu Nachzahlungszinsen besteht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Revision war unbegründet.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer vollständig als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, ohne Neutralisierung.

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier:
www.sommerfeld-majka.de
www.sommerfeld-majka.de/notar

Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten seinD...
14/02/2026

Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 18. November 2025 (VIII S 27/24, AdV) erhebliche Zweifel an der bisherigen restriktiven Behandlung von Arbeitszimmern geäußert, die ein Ehegatte im Rahmen unentgeltlicher Mitarbeit für den Betrieb des anderen Ehegatten nutzt. Dies kann den Weg für einen weitergehenden Kostenabzug häuslicher Arbeitszimmer in Familienbetrieben ebnen.
Im entschiedenen Fall betrieb ein freiberuflicher Musiker mehrere Musikschulen, während seine Ehefrau unentgeltlich in einem eigenen Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus die Verwaltung erledigte.
Die Finanzbehörde gewährte dem Musiker nur einen begrenzten Betriebsausgabenabzug für andere Räume als häusliches Arbeitszimmer, versagte aber den Abzug für das Arbeitszimmer der Ehefrau, da er dort selbst nicht arbeitete.
Der BFH hat die Steuerbescheide ausgesetzt, da er bei summarischer Prüfung nicht ausschließen kann, dass der Betrieb der Musikschulen im häuslichen Bereich als ein einheitliches Arbeitszimmer des Musikers anzusehen ist, auch wenn Teilräume allein von der Ehefrau zur Verwaltung genutzt werden. Danach könnte der Raum der Ehefrau als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Betriebsinhabers gelten, sodass dessen Raumkosten ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar wären.
Die Auffassung des BFH verändert die bisherige Praxis, wonach das Arbeitszimmer eines unentgeltlich Mitarbeitenden dem Betriebsinhaber-­Ehegatten regelmäßig nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet wurde, wenn er dort nicht arbeitete. Die Finanzverwaltung sollte daher bei Betriebsprüfungen in Familienbetrieben künftig stärker prüfen, ob häusliche Räume von Mitwirkenden zur Abgrenzung des häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden können.

Quelle: BFH, Beschluss vom 18. November 2025 – VIII S 27/24 (AdV)

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier:
www.sommerfeld-majka.de
www.sommerfeld-majka.de/notar

.impuls

Digitale Steuerbescheide – Was ab 2026 giltAb 2026 sollte es Steuerbescheide eigentlich nur noch digital geben ­ Papierb...
17/01/2026

Digitale Steuerbescheide – Was ab 2026 gilt

Ab 2026 sollte es Steuerbescheide eigentlich nur noch digital geben ­ Papierbescheide sollten zur Ausnahme werden. Nun aber justiert der Gesetzgeber voraussichtlich nach ­ und verschiebt den Start. Die Finanzverwaltung ist somit grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027 im Regelfall verpflichtet, Steuerbescheide elektronisch bekanntzugeben. Für das Jahr 2026 ist daher mit einem Nebeneinander von elektronischer und postalischer Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung zu rechnen.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf verpflichtend, sofern die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr erforderlich. Die Papierform bleibt weiterhinmöglich. Steuerpflichtige können formlos und ohne Begründung widersprechen und die Zusendung per Post verlangen – einmalig oder dauerhaft. Der Widerspruch gilt aber nur für zukünftige Bescheide. Ein elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt damit. Die Benachrichtigung per E­Mail dient lediglich als Hinweis, nicht als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe.

Quelle: DStV

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier:
www.sommerfeld-majka.de
www.sommerfeld-majka.de/notar

.impuls

Firmenwagen gilt nicht als MindestlohnAm 13. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei wichtigen Verfahren...
08/12/2025

Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn

Am 13. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei wichtigen Verfahren (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllt. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten anstelle einer Geldzahlung ausschließlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, erfüllen damit nicht die Anforderungen des Mindestlohngesetzes. In beiden Fällen hatte die Deutsche Rentenversicherung nachträglich Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn gefordert – das BSG bestätigte diese Nachforderung.

Kernaussagen der Urteile
Der gesetzliche Mindestlohn muss immer als Geldleistung ausgezahlt werden – Sachbezüge wie ein Firmenwagen sind hierfür nicht ausreichend. Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung ist der Mindestlohn als eigenständiger Geldanspruch zu behandeln. Bereits gezahlte Beiträge auf Sachleistungen (wie den Firmenwagen) begründen keinen Ausgleich.

Auch wenn ein Arbeitsvertrag nur einen Firmenwagen als Vergütung vorsieht und darauf Sozialbeiträge gezahlt wurden, besteht eine Beitragspflicht auf den gesetzlichen Mindestlohn zusätzlich. Die Arbeitsvertragsparteien müssen ggf. zu viel gezahlte Sachleistungen privat rückabwickeln – die Sozialversicherung ist davon nicht betroffen.

Bedeutung für die Praxis
Mit den beiden Urteilen unterstreicht das BSG, dass Arbeitgeber keine Umgehung des Mindestlohns durch Sachleistungen oder geldwerte Vorteile erreichen können. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn immer in Geld ausgezahlt wird – andernfalls drohen Nachzahlungen und Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger.

Quelle: BSG

Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie hier:
www.sommerfeld-majka.de
www.sommerfeld-majka.de/notar

Adresse

Am Stadtgraben 49-51
Münster
48143

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 18:00
Donnerstag 08:00 - 18:00
Freitag 08:00 - 15:00

Telefon

+49251418630

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Sommerfeld, Majka, Reifig Partnerschaftsgesellschaft mbB erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Verknüpfungen

Teilen