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**Ich war vermutlich nicht der bequemste Teilnehmer auf dem Podium – aber genau darum ging es.**Die Expertenrunde „Neue ...
20/06/2026

**Ich war vermutlich nicht der bequemste Teilnehmer auf dem Podium – aber genau darum ging es.**

Die Expertenrunde „Neue Modelle im Immobilienverzehr“ auf der iff-Konferenz 2026 in Hamburg ist beendet. Es war eine angeregte und fachlich spannende Diskussion mit Vertretern aus Verbraucherschutz, Wissenschaft und Immobilienwirtschaft.

Auch wenn der Titel eigentlich breiter angelegt war, drehte sich ein großer Teil der Diskussion mal wieder um den Immobilien-Teilverkauf – insbesondere um die Frage, ob ein Teilverkauf rechtlich als Immobiliardarlehen einzuordnen ist oder nicht.

Die juristische Bewertung überlasse ich den Juristen.

Ich habe auf dem Podium vor allem die praktische Frage gestellt:

**Was hilft es einem Eigentümer, wenn es möglicherweise keinen rechtlichen Verkaufszwang gibt, aber das laufende Nutzungsentgelt wirtschaftlich von Anfang an nicht tragbar ist?**

Denn genau hier liegt aus meiner Sicht der wunde Punkt.

Wenn bereits zu Beginn erkennbar ist, dass ein Eigentümer das monatliche Nutzungsentgelt dauerhaft nicht tragen kann, reicht der pauschale Hinweis auf Eigenverantwortung nicht aus.

Dann geht es nicht um Entmündigung.

Dann geht es um Verbraucherschutz.

Während bei klassischen Finanzprodukten Tragfähigkeitsprüfungen, Informationspflichten und klare Verbraucherschutzregeln selbstverständlich sind, fehlen solche verbindlichen Standards beim Teilverkauf weiterhin in der notwendigen Klarheit.

Damit bewegt sich der Teilverkauf aus meiner Sicht weiterhin genau dort, wo ihn bereits der von der Bundesregierung eingesetzte Sachverständigenrat für Verbraucherfragen eingeordnet hat: "in einem Graubereich zwischen Immobilientransaktion und Verbraucherdarlehen – mit erkennbarem Reformbedarf".

Deshalb hat die Diskussion in Hamburg meine kritische Haltung zum Teilverkauf nicht abgeschwächt – im Gegenteil.

Ein fehlender rechtlicher Verkaufszwang bedeutet nicht automatisch, dass kein wirtschaftlicher Verkaufsdruck entsteht. Und wirtschaftlicher Verkaufsdruck kann im Alter sehr schnell zu Auszugsdruck werden.

Mein Fazit aus Hamburg:

**Immobilienverrentung darf kein Sammelbegriff werden, unter dem sich jedes beliebige Modell verstecken kann.**

Nicht jedes Modell ist falsch. Aber jedes Modell muss ehrlich, verständlich, wirtschaftlich tragfähig und vertraglich sicher sein.

Eigentümer brauchen keine schönen Werbeversprechen, sondern klare Zahlen, verständliche Verträge und eine Lösung, die wirklich zu ihrer persönlichen Lebenssituation passt.

Genau dafür steht Leibrenten-Boerse.de: ein spezialisierter Marktplatz für Immobilienverrentung, Zugang zu geprüften Käufern und Investoren sowie passende Verrentungsmöglichkeiten – 100 % unabhängig von gewerblichen Verrentungsanbietern.

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Eine besondere Einladung hat mich diese Woche erreicht: Die Verbraucherzentrale hat mich als Verrentungs-Experten zur if...
11/06/2026

Eine besondere Einladung hat mich diese Woche erreicht: Die Verbraucherzentrale hat mich als Verrentungs-Experten zur iff-Konferenz 2026 nach Hamburg eingeladen.
Gemeinsam mit Vertretern aus Verbraucherschutz, Wissenschaft und Immobilienwirtschaft diskutieren wir über Chancen, Risiken und neue Modelle der Immobilienverrentung.

Worum geht es?

Wenn Eigentümer ihre Immobilie im Alter zu Geld machen und trotzdem weiterhin zuhause wohnen bleiben möchten, begegnen ihnen heute sehr unterschiedliche Angebote.

Leibrente, Nießbrauch, Rückmietverkauf oder Teilverkauf werden häufig in einen Topf geworfen. Doch hinter den einzelnen Modellen stehen sehr unterschiedliche wirtschaftliche Folgen, Kosten und Risiken.

Umso mehr freue ich mich, am kommenden Donnerstag auf Einladung der Verbraucherzentrale an der 21. iff-Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg teilzunehmen.

In der Expertenrunde
**„Neue Modelle im Immobilienverzehr“**
diskutiere ich gemeinsam mit Fachleuten aus Verbraucherschutz, Wissenschaft und Immobilienwirtschaft darüber, welche Lösungen Eigentümern wirklich helfen – und welche Versprechen kritisch hinterfragt werden müssen.

Mit dabei sind unter anderem Vertreter von Stiftung Warentest, der Universität Bielefeld und des Bundesverbands Immobilienverrentung. Moderiert wird die Runde von Thomas Mai von der Verbraucherzentrale Bremen.

Für mich ist dabei besonders wichtig, die Perspektive der Eigentümer einzubringen:

Eine Immobilienverrentung ist keine schnelle Standardentscheidung. Sie muss zur persönlichen Lebenssituation passen, wirtschaftlich nachvollziehbar sein und vor allem dauerhaft sicher gestaltet werden.

Ich werde nach der Veranstaltung über die wichtigsten Erkenntnisse berichten.

Mehr Informationen zur sicheren Immobilienverrentung finden Sie auf:
www.leibrenten-boerse.de

Ein neues Urteil zum Immobilien-Teilverkauf sorgt für Aufsehen. Nach aktuellen Berichten hat das Landgericht Hamburg mit...
19/05/2026

Ein neues Urteil zum Immobilien-Teilverkauf sorgt für Aufsehen. Nach aktuellen Berichten hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 24. April 2026, Az. 307 O 225/25, entschieden, dass der dort geprüfte Immobilien-Teilverkauf kein Verbraucherdarlehen sei. Die Anbieterbranche sieht darin einen wichtigen Erfolg. Teilweise wird der Eindruck erweckt, als sei der Teilverkauf damit rechtlich endgültig bestätigt.

Doch genau hier ist Vorsicht geboten.

Denn ein einzelnes Urteil eines Landgerichts ist noch kein Freispruch für ein ganzes Geschäftsmodell. Es ist auch keine höchstrichterliche Entscheidung. Und es bedeutet schon gar nicht, dass Immobilien-Teilverkauf für Senioren automatisch fair, transparent oder empfehlenswert wäre.

Der Teilverkauf bleibt ein Modell, das viele ältere Eigentümer erst verstehen, wenn es bereits zu spät ist: Geld kommt sofort. Das Nutzungsentgelt bleibt. Der Rückkauf wird teuer. Und am Ende steht oft die bittere Erkenntnis, dass aus der vermeintlich einfachen Liquiditätslösung eine langfristige Belastung geworden ist.
Was bedeutet das Urteil 2026 zum Immobilien-Teilverkauf?

Das Urteil bedeutet zunächst nur: Das Landgericht Hamburg hat in einem konkreten Einzelfall den dortigen Immobilien-Teilverkauf offenbar nicht als Verbraucherdarlehen eingeordnet.

Das ist juristisch wichtig. Denn wenn ein Teilverkauf als Verbraucherdarlehen eingestuft würde, könnten strenge Verbraucherschutzvorschriften greifen. Dann ginge es unter anderem um Pflichtangaben, Widerrufsrechte, Transparenzvorgaben und möglicherweise auch um die Frage, ob ein Vertrag rückabgewickelt werden kann.

Die Anbieter werden nun argumentieren: Die frühere Kritik aus Politik, Verbraucherschutz und Wissenschaft sei überholt. Schließlich liege jetzt ein Urteil vor, das den Teilverkauf nicht als Verbraucherdarlehen einstuft.

Ganz so einfach ist es aber nicht.
Verbraucherschutz beim Immobilien Teilverkauf

Bereits 2025 wurde in der Bundestags-Drucksache zum Verbraucherschutz bei Immobilienteilverkäufen auf die Bewertung des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen verwiesen. Danach bewegt sich der Immobilienteilverkauf rechtlich „in einem Graubereich zwischen Immobilientransaktion und Verbraucherdarlehen“.

Und dieser Graubereich ist durch das Urteil nicht verschwunden.

Das Landgericht Hamburg hat lediglich einen konkreten Fall entschieden – nicht die Grundsatzfrage für den gesamten Markt.
Warum das Hamburger Urteil kein Schlussstrich ist

Für die Teilkauf-Anbieter ist das Urteil zweifellos ein Etappensieg. Aber es ist kein endgültiger Sieg.

Entscheidend ist: Das Urteil stammt von einem Landgericht. Es bindet andere Gerichte nicht. Andere Landgerichte können anders entscheiden. Oberlandesgerichte können eine andere Linie entwickeln. Und erst eine höchstrichterliche Entscheidung, etwa durch den Bundesgerichtshof, würde wirklich klare Leitplanken setzen.

Das letzte Wort ist hier also noch lange nicht gesprochen.

Die Bundesregierung selbst hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unterschiedliche Ansichten zur Einordnung des Immobilienteilverkaufs als Verbraucherdarlehen vertreten werden und dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergebnisoffen geprüft wird.

Das passt nicht zu der Botschaft: „Alles geklärt, alles sauber, alles erledigt.“

Es passt eher zu dieser Einordnung:

Der Teilverkauf bleibt rechtlich umstritten.
Er bleibt politisch auf dem Prüfstand.
Und er bleibt wirtschaftlich für viele Senioren riskant.

Ist Teilverkauf ein Darlehen?

Diese Frage ist der Kern der aktuellen Debatte.

Ein klassisches Darlehen ist einfach erklärt: Jemand erhält Geld und muss dieses Geld später zurückzahlen, meist mit Zinsen.

Beim Immobilien-Teilverkauf ist die Konstruktion anders. Der Eigentümer verkauft formal einen Miteigentumsanteil an seiner Immobilie. Gleichzeitig bleibt er im Haus oder in der Wohnung wohnen und zahlt für die Nutzung des verkauften Anteils ein monatliches Nutzungsentgelt.

Die Anbieter sagen deshalb:
Das ist kein Darlehen, sondern ein Verkauf eines Immobilienanteils.

Die kritische Gegenposition sagt:
Formal mag es ein Verkauf sein. Wirtschaftlich wirkt es aber für viele Eigentümer ähnlich wie eine Finanzierung. Der Eigentümer erhält Geld, zahlt laufend ein Entgelt und am Ende wird über Rückkauf oder Gesamtverkauf abgerechnet.

Genau deshalb ist die Formel „kein Darlehen“ zwar juristisch wichtig, aber für Verbraucher nicht ausreichend.

Denn für einen 75-jährigen Eigentümer ist nicht entscheidend, wie Juristen das Modell nennen. Entscheidend ist, was es kostet, welche Risiken entstehen und ob er die Belastungen dauerhaft tragen kann.
Zwei Sichtweisen: wirtschaftliche Realität gegen formale Vertragslogik

Der Streit um den Immobilien-Teilverkauf lässt sich im Kern auf zwei unterschiedliche Sichtweisen zurückführen.
1. Die wirtschaftliche Perspektive

Am 25. November 2024 wurde in der Neuen Juristischen Wochen­zeitschrift eine umfassende Untersuchung zum Immobilien Teilverkauf veröffentlich.

Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Beate Gsell und Prof. Dr. Markus Artz betrachtet den Teilverkauf vor allem aus der wirtschaftlichen Perspektive.

Danach ist entscheidend, was das Modell für den Eigentümer tatsächlich bedeutet: Er erhält Geld, zahlt anschließend laufend ein Nutzungsentgelt und am Ende wird über Rückkauf oder Gesamtverkauf abgerechnet. Hinzu kommt häufig eine Absicherung zugunsten des Teilkäufers, etwa durch Mindestrückflüsse oder wirtschaftliche Garantien. Aus dieser Sicht ähnelt der Teilverkauf zumindest in seinen Risiken einem Finanzierungsmodell oder Darlehen.
2. Die formale Vertragsstruktur

Das Landgericht Hamburg scheint dagegen stärker auf die formale Vertragsstruktur abzustellen.

Formal verkauft der Eigentümer einen Miteigentumsanteil an seiner Immobilie. Er bekommt also nicht einfach Geld geliehen, sondern überträgt Eigentum.

Entscheidend außerdem: Es gibt in vielen Teilverkaufs-modellen keine persönliche Pflicht des Eigentümers, den erhaltenen Betrag wie bei einem klassischen Darlehen zurückzuzahlen. Genau dieses Argument spricht aus Sicht der Anbieter gegen die Einordnung als Verbraucherdarlehen.

Genau dieses Argument spricht aus Sicht der Anbieter gegen die Einordnung als Verbraucherdarlehen.

Damit stehen sich zwei Blickrichtungen gegenüber:

Die wirtschaftliche Sicht fragt:

Was passiert tatsächlich mit dem Eigentümer?
Welche Zahlungen muss er leisten?
Welche Risiken trägt er?
Wie vergleichbar ist das Modell mit einem Darlehen?

Die formale rechtliche Sicht fragt:

Was steht im Vertrag?
Wurde Eigentum verkauft?
Gibt es eine persönliche Rückzahlungspflicht?
Liegt rechtlich ein Darlehensvertrag vor?

Aus meiner Sicht liegt genau hier der Kern des Problems.

Für Juristen kann es einen großen Unterschied machen, ob ein Vertrag formal als Verkauf oder als Darlehen konstruiert ist.

Für einen älteren Eigentümer ist aber vor allem entscheidend, ob er durch das Modell dauerhaft finanziell belastet wird und ob er die wirtschaftlichen Folgen wirklich verstanden hat.

Deshalb darf das Urteil nicht so gelesen werden, als hätte sich die Kritik am Teilverkauf erledigt.

Das Gericht hat offenbar die formale Darlehensfrage anders bewertet als das Gutachten von Gsell und Artz.

Die wirtschaftlichen Risiken, auf die das Gutachten hinweist, bleiben aber bestehen. Genau deshalb bleibt der Teilverkauf auch nach dem Urteil ein Modell, das besonders kritisch geprüft werden muss.

Genau deshalb bleibt der Teilverkauf auch nach dem Urteil ein Modell, das besonders kritisch geprüft werden muss.
Der entscheidende Unterschied: Beim Teilverkauf fehlt die Kreditwürdigkeitsprüfung

Das ist aus meiner Sicht einer der wichtigsten Punkte überhaupt.

Bei einem klassischen Verbraucherdarlehen muss geprüft werden, ob der Verbraucher die finanziellen Verpflichtungen voraussichtlich erfüllen kann.
Beim Immobilien-Teilverkauf ist eine solche Kreditwürdigkeitsprüfung gesetzlich derzeit nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

Auch die Bundesregierung weist darauf hin, dass eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobilienteilverkäufen aktuell nicht ausdrücklich geregelt ist.

Das klingt technisch, ist aber in der Praxis hochproblematisch.

Denn ein Eigentümer kann einen Teilverkauf abschließen, obwohl seine Rente eigentlich gar nicht ausreicht, um das monatliche Nutzungsentgelt dauerhaft zu bezahlen.

Was passiert dann?

In der Praxis zahlt er das Nutzungsentgelt oft aus genau dem Geld, das er vorher vom Teilkaufanbieter erhalten hat.

Das bedeutet:

Der Eigentümer bekommt eine Auszahlung – und verwendet diese Auszahlung anschließend teilweise dafür, dem Anbieter Monat für Monat das Nutzungsentgelt zu bezahlen.

Oft lebenslang.
Fast immer steigend.
Und oft ohne echte Prüfung, ob das langfristig überhaupt tragfähig ist.

Genau hier liegt einer der gefährlichsten Punkte des Modells.

Die Bundestags-Drucksache beschreibt dieses Risiko deutlich:

Anders als bei einer Kreditvergabe falle beim Immobilien-Teilverkauf trotz lebenslänglich gezahlter Nutzungsentgelte keine Kreditwürdigkeitsprüfung an. Das könne dazu führen, dass Teilverkäufer ihre Immobilie verlieren, wenn sie Nutzungsentgelte nicht bezahlen können.

Das muss man sich vor Augen führen:

Bei einem Seniorenkredit würde geprüft, ob die laufende Belastung tragbar ist.
Beim Teilverkauf kann eine lebenslange Zahlungspflicht entstehen, ohne dass dieselbe Schutzprüfung greift.

Kurz gesagt: Immobilien-Teilverkauf geht oft nur so lange gut, bis das erhaltene Geld aufgebraucht ist.

Auf dem Papier gibt es zwar keine klassische Rückzahlungspflicht. In der Praxis kann diese Unterscheidung aber wertlos werden, wenn die Rente für das Nutzungsentgelt nicht reicht – denn dann bleibt oft nur noch der Verkauf der Immobilie.

Ist die viel betonte fehlende Rückzahlungspflicht dann nicht nur noch juristische Theorie, wenn wirtschaftlich ein Verkaufszwang entsteht?

Für mich ist das einer der stärksten Gründe, warum der Teilverkauf nicht als einfache Alterslösung verkauft werden darf.
Was bedeutet das Hamburger Urteil für Eigentümer?

Für Eigentümer bedeutet das Urteil zunächst: Die Argumentation „Teilverkauf ist automatisch ein Verbraucherdarlehen“ ist schwieriger geworden.

Aber das heißt nicht, dass bestehende Teilverkaufsverträge nicht mehr geprüft werden sollten. Im Gegenteil: Jetzt kommt es noch stärker auf den konkreten Vertrag und die Beratung beim Abschluss an.

Wichtig sind vor allem diese Fragen:

Wurde das Nutzungsentgelt verständlich erklärt?
Wurde gezeigt, wie stark die Belastung über Jahre steigen kann?
Wurde der Rückkauf realistisch berechnet?
Wurden alle Kosten beim späteren Verkauf offengelegt?
Wurde über Alternativen gesprochen?
Hat der Eigentümer wirklich verstanden, welche wirtschaftlichen Folgen der Teilverkauf hat?
Wurde geprüft, ob sich der Eigentümer das Nutzungsentgelt überhaupt leisten kann?

Gerade bei älteren Eigentümern ist entscheidend, ob sie die langfristige Belastung tatsächlich überblicken konnten.
Warum das Urteil kein Freispruch für den Teilverkauf ist

Die Teilkaufbranche wird das Urteil als Erfolg werten. Das ist nachvollziehbar.

Aber das Urteil sagt nicht, dass jeder Teilverkauf fair ist.
Es sagt nicht, dass jeder Vertrag transparent ist.
Es sagt nicht, dass jedes Nutzungsentgelt angemessen ist.
Es sagt nicht, dass die Rückkaufkosten angemessen sind.
Es sagt nicht, dass Risiko und Kosten gerecht verteilt sind.
Es sagt nicht, dass Eigentümer richtig beraten wurden.

Es sagt nach den bisherigen Berichten vor allem: In einem konkreten Fall wurde der Teilverkauf nicht als Verbraucherdarlehen eingeordnet.

Das ist wichtig. Aber es ist kein Schlussstrich.

Ein Landgericht entscheidet einen Einzelfall. Andere Gerichte können (auch in Berufung) anders entscheiden.

Erst eine höchstrichterliche Entscheidung, etwa durch den Bundesgerichtshof, würde eine klare Linie schaffen.
Der juristische Streit beim Immobilien Teilverkauf geht weiter

Der Immobilien-Teilverkauf bleibt ein Modell zwischen Immobiliengeschäft, Finanzierungslösung und Altersvorsorgeversprechen.

Genau das macht ihn so gefährlich.

Für Juristen mag entscheidend sein, ob formal ein Verkauf oder ein Darlehen vorliegt. Für Senioren ist entscheidend, ob sie dauerhaft sicher wohnen bleiben, die laufenden Zahlungen leisten können und am Ende nicht in eine wirtschaftliche Falle geraten.

Deshalb wird die eigentliche Frage bleiben:

Wenn der Teilverkauf kein Verbraucherdarlehen ist – welche Schutzregeln gelten dann für ältere Eigentümer?

Diese Frage ist durch das Hamburger Urteil nicht beantwortet.
Mein Fazit zum Hamburger Teilkauf Urteil

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist ein Etappensieg für die Anbieter. Aber es ist keine Entwarnung für Eigentümer.

Der Teilverkauf ist nicht automatisch illegal. Aber er ist auch nicht rechtlich sauber „durchgewunken“. Nach Einschätzung von Bundesregierung und Sachverständigenrat bewegt sich der Immobilienteilverkauf in einem Graubereich zwischen Immobilientransaktion und Verbraucherdarlehen. Das Landgericht Hamburg hat lediglich einen konkreten Einzelfall entschieden – nicht die Grundsatzfrage für den gesamten Markt.

Das letzte Wort ist hier also noch lange nicht gesprochen.

Der Immobilien Teilverkauf bleibt ein hochkomplexes Modell mit erheblichen Risiken: laufendes Nutzungsentgelt, mögliche Kostensteigerungen, teurer Rückkauf, komplizierte Vertragsmechanismen und eine oft schwer verständliche wirtschaftliche Gesamtbelastung.

Wer einen Teilverkauf abgeschlossen hat und heute merkt, dass das Nutzungsentgelt steigt, der Rückkauf zu teuer wird oder die Vertragsfolgen nicht verstanden wurden, sollte den Vertrag prüfen lassen.

Denn der Teilverkauf war, ist und bleibt eine hochriskante Wette auf das eigene Zuhause.

Den vollständigen Artikel zum Nachlesen oder als Audiodatei zu Vorlesen finden Sie hier:
https://leibrenten-boerse.de/immobilienteilverkauf-urteil-2026-streit-um-verbraucherdarlehen/

YouTube-Link: https://youtu.be/Y7iqmH-9rL4?si=kMxrBoJpinhT4Wae

© Ralf Schwarzhof, Fachautor für Immobilienverrentung | Alle Rechte vorbehalten.

12/03/2026

Eigentümerfrage des Tages

„Kann mich der Käufer nach einer Immobilienverrentung aus meinem Haus werfen?“

Viele Eigentümer stellen genau diese Frage – oft gleich zu Beginn eines Beratungsgesprächs.

Die Sorge ist verständlich.
Schließlich verkauft man bei einer Immobilienverrentung seine Immobilie ganz oder teilweise. Und dann stellt sich automatisch die Frage:
Was passiert, wenn mit dem Käufer etwas schiefgeht?

Die entscheidende Antwort lautet:
Es kommt darauf an, wie Ihr Wohnrecht oder Nießbrauchrecht abgesichert ist.

Wenn dieses Recht im ersten Rang des Grundbuchs eingetragen wird, ist es maximal sicher.

Dann gilt im Prinzip:
Egal was mit dem Käufer passiert – selbst eine Insolvenz – Ihr Wohnrecht bleibt bestehen.

Warum ist der Rang im Grundbuch so wichtig?

Manche Anbieter locken mit höheren Rentenzahlungen oder größeren Einmalbeträgen. Der Grund dafür ist oft, dass sie selbst den ersten Rang im Grundbuch erhalten wollen, um ein Darlehen auf die Immobilie aufnehmen zu können.

Auf den ersten Blick klingt das harmlos.
Doch genau hier entsteht ein großes Risiko.

Wenn der Käufer seine Kreditverpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr erfüllen kann, kann es im schlimmsten Fall zu einer Zwangsversteigerung kommen.

Und bei einer Zwangsversteigerung gilt eine klare gesetzliche Regel:

Nachrangige Rechte können gelöscht werden.
(siehe § 92 ZVG)

Das bedeutet:
Ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht, das nicht im ersten Rang steht, kann unter Umständen verloren gehen und sie müssten ausziehen.

Genau deshalb sollte man sich nicht von höheren Rentenversprechen blenden lassen, wenn dafür die eigene Sicherheit geopfert wird.

Ein erstrangig eingetragenes Wohnrecht oder Nießbrauchrecht hält dagegen selbst extreme Szenarien aus – auch eine Insolvenz des Käufers.
Sie können weiterhin sorgenfrei in Ihrer Immobilie wohnen bleiben.

Ein zusätzlicher Praxistipp aus der Beratung:

Viele Eigentümer sagen heute:
„Ich möchte hier lebenslang wohnen bleiben.“

Doch Lebensumstände können sich ändern.

Die Immobilie wird zu groß, nicht mehr altersgerecht, oder man entscheidet sich später doch für einen Umzug – vielleicht näher zu den Kindern oder sogar ins Ausland.

Deshalb sollte ein Wohnrecht möglichst eine Wertersatzregelung enthalten.

Das bedeutet:
Wenn Sie später freiwillig ausziehen, erhalten Sie einen finanziellen Ausgleich – zum Beispiel als Einmalzahlung oder zusätzliche Rente.

Solche Details entscheiden oft darüber, ob eine Immobilienverrentung wirklich langfristig sinnvoll ist.

💬 Ihre Meinung interessiert mich:

Was wäre Ihre größte Sorge bei einer Immobilienverrentung?

• Dass Sie Ihr Zuhause verlieren könnten
• Oder dass der Vertrag nicht ausreichend abgesichert ist?

Weitere Infos: www.leibrenten-boerse.de

11/03/2026

Eigentümerfrage des Tages:
„Bleibt für meine Kinder überhaupt noch etwas übrig, wenn ich meine Immobilie verrente?“

Diese Frage höre ich in Gesprächen mit Eigentümern sehr häufig.

Viele Menschen haben die Sorge, dass bei einer Immobilienverrentung automatisch nichts mehr für die Kinder übrig bleibt.

Dieses Missverständnis entsteht vor allem beim klassischen "Verkauf auf Rentenbasis" gegen Leibrente und lebenslanges Wohnrecht.

Hier wird fälschlicherweise angenommen, dass mit dem Verkauf die gesamte Immobilie „aufgebraucht“ ist und deshalb nichts mehr vererbt werden kann.

So pauschal stimmt das jedoch nicht.

Grundsätzlich gibt es bei allen Verrentungsmodellen Möglichkeiten, den Vertrag so zu gestalten, dass auch für die Erben noch etwas übrig bleibt.

Auch bei einem Verkauf auf Rentenbasis kann das zum Beispiel so aussehen:

• Es wird nicht der gesamte Immobilienwert verrentet, sondern nur ein Teil
• Ein Teil des Immobilienwerts bleibt bewusst als Restvermögen erhalten

In der Praxis zeigt sich allerdings noch etwas anderes.

Durch den demografischen und gesellschaftlichen Wandel hat sich die Situation vieler Familien verändert.

Früher lebten Kinder häufig in der Nähe der Eltern und es kam durchaus vor, dass sie später in das Elternhaus einzogen.

Heute sieht das oft anders aus:

• Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt in anderen Städten
• viele haben bereits eigene Immobilien oder Wohnungen
Kurz gesagt: Das Elternhaus passt häufig gar nicht mehr zum eigenen Leben

Deshalb sagen Kinder ihren Eltern heute nicht selten:
„Nutzt eure Immobilie lieber selbst, statt sie nur für uns zu erhalten.“

Eine Verrentung kann dann sogar helfen, dass Eltern im Alter finanziell besser abgesichert sind und länger selbstständig zu Hause leben können.

💬 Wie sehen Sie das?

Sollte eine Immobilie unbedingt für die nächste Generation erhalten bleiben – oder dürfen Eigentümer ihr Vermögen im Alter auch für sich selbst nutzen?

👉 Mehr Informationen finden Sie auf
www.leibrenten-boerse.de

10/03/2026

Eigentümerfrage des Tages:
„Wenn ich meine Immobilie verrente, gehört sie dann sofort dem Käufer?“

Diese Frage höre ich in Gesprächen mit Eigentümern sehr häufig.

Zunächst muss man wissen:
Unter dem Begriff Immobilienverrentung werden heute viele unterschiedliche Modelle angeboten. Manche haben mit einer klassischen Verrentung – also einem Verkauf auf Rentenbasis – nur wenig zu tun.

Bei manchen Modellen bleiben Sie zwar Eigentümer der Immobilie, nehmen aber ein Darlehen auf und haben plötzlich Schulden auf dem Haus. Viele Eigentümer möchten genau das im Alter eigentlich vermeiden.

Bei einem klassischen Verkauf auf Rentenbasis ist die Situation anders.

Viele Eigentümer haben hier zunächst die Sorge:
„Werde ich dann vom Eigentümer zum Mieter?“

Die Antwort lautet: Nein.

Heute sind Sie sowohl rechtlicher Eigentümer als auch wirtschaftlicher Eigentümer Ihrer Immobilie.

Rechtlicher Eigentümer sind Sie, weil Sie im Grundbuch eingetragen sind.
Wirtschaftlicher Eigentümer sind Sie, weil Sie die Immobilie selbst nutzen.

Bei einem Verkauf auf Rentenbasis ändert sich das wie folgt:

• In Abteilung 1 des Grundbuchs wird der Käufer als neuer rechtlicher Eigentümer eingetragen.
• In Abteilung 2 des Grundbuchs werden Ihre Rechte eingetragen.

Dazu gehören insbesondere:

• ein lebenslanges Wohnungsrecht
• die Absicherung der Leibrente über eine Reallast

Diese Rechte werden in der Regel erstrangig eingetragen und haben damit Vorrang.

Das bedeutet:
Der Käufer ist zwar rechtlicher Eigentümer –
aber Ihre Rechte sind im Grundbuch abgesichert und stehen praktisch über seinen Möglichkeiten.

Zusätzlich kann der Vertrag noch eine Rückfallklausel enthalten.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, fällt die Immobilie wieder an Sie zurück.

Deshalb kann man vereinfacht sagen:
Nach einer Verrentung haben Sie die gleichen Rechte wie vor der Verrentung – aber weniger Pflichten.

Wenn Sie wissen möchten, welche Verrentungsmodelle bei Ihrer Immobilie überhaupt sinnvoll sind, können Sie mir gerne schreiben.

Viele Eigentümer sind überrascht, wie viel – oder wie wenig – Leibrente aus ihrer Immobilie realistisch möglich ist.Der ...
20/02/2026

Viele Eigentümer sind überrascht, wie viel – oder wie wenig – Leibrente aus ihrer Immobilie realistisch möglich ist.

Der Grund liegt fast immer im lebenslangen Wohnrecht und im sogenannten Verrentungswert.
Denn eine Immobilienverrentung wird nicht aus Sicht des Eigentümers berechnet – sondern aus Sicht eines Käufers.

In meinem neuen Beitrag erkläre ich anhand konkreter Beispiele:

• warum fast alle Online-Rechner falsche Erwartungen wecken
• wie eine Immobilienrente tatsächlich kalkuliert wird
• und warum eine sachliche, neutrale Betrachtung entscheidend ist

👉 Hier geht es zum vollständigen Artikel:
https://leibrenten-boerse.de/immobilienrente-berechnen-leibrente/

🎤 Rückblick auf meinen Vortrag beim European Finance Forum (EFF) in DüsseldorfAm 09. Oktober 2025 war ich vom European F...
06/11/2025

🎤 Rückblick auf meinen Vortrag beim European Finance Forum (EFF) in Düsseldorf

Am 09. Oktober 2025 war ich vom European Finance Forum (EFF) eingeladen, zum Thema
👉 „Haus gegen Rente – Immobilienverrentung zwischen Finanzsicherheit und Risiko“
zu sprechen.

In meinem Vortrag habe ich das Modell der Immobilienverrentung grundlegend vorgestellt, den aktuellen Markt analysiert und einen Ausblick darauf gegeben, wie sich der Verrentungsmarkt 2026 entwickeln wird.

Im Mittelpunkt standen dabei Fragen wie:

Welche Modelle bieten Senioren echte Sicherheit?

Warum sind manche Anbieter gescheitert?

Und worauf müssen Eigentümer achten, wenn sie ihre Immobilie verrenten möchten?

Ich danke dem EFF für die Einladung und den konstruktiven Austausch mit Fachleuten aus Finanzwirtschaft, Wissenschaft und Verbraucherschutz, aber auch mit interessierten Senioren, die Ihre Fragen stellen konnten.

Wir werden das Thema künftig gezielt als Weiterbildungskurs mit Zertifizierung beim EFF anbieten, um Fachleuten eine fundierte und praxisnahe Qualifizierung im Bereich Immobilienverrentung zu ermöglichen.

Das große Interesse am Thema zeigt:
Die Immobilienverrentung wird zunehmend als seriöse und planbare Alternative zur klassischen Veräußerung wahrgenommen.

📈 Die Zukunft der Immobilienverrentung – 2026 wird zum WendepunktNach dem Aus für mehrere Teilkauf-Modelle und dem Rückz...
28/10/2025

📈 Die Zukunft der Immobilienverrentung – 2026 wird zum Wendepunkt

Nach dem Aus für mehrere Teilkauf-Modelle und dem Rückzug großer Anbieter wie Engel & Völkers LiquidHome und Deutsche Leibrenten fragen sich viele:
Wie geht es mit der Immobilienverrentung weiter?

Ich bin überzeugt:
➡️ Die Zukunft gehört den unabhängigen, grundbuchgesicherten und transparenten Verrentungsmodellen, bei denen Senioren und Käufer auf Augenhöhe zusammenfinden – ohne Renditedruck und ohne undurchsichtige Vertragsklauseln.

Die letzten Monate haben gezeigt:
📉 Reine Finanzprodukte mit komplizierten Bedingungen funktionieren in diesem Markt nicht dauerhaft.

📈 Gefragt sind echte Lösungen, die Wohnsicherheit, Vertragsklarheit und nachvollziehbare Berechnung verbinden.

Ich arbeite seit über 26 Jahren in diesem Bereich und sehe:
Der Markt verändert sich – aber zum Guten.
Wer ehrlich und transparent arbeitet, wird jetzt mehr Vertrauen gewinnen als je zuvor.

Was meinen Sie:
👉 Wird die klassische Immobilienverrentung jetzt endlich ihren verdienten Aufschwung erleben?

🏠 Optimiertes Wohnrecht oder Nießbrauch – was ist besser für Senioren?Beide Modelle sichern das lebenslange Wohnrecht.Ab...
22/10/2025

🏠 Optimiertes Wohnrecht oder Nießbrauch – was ist besser für Senioren?

Beide Modelle sichern das lebenslange Wohnrecht.
Aber es gibt entscheidende Unterschiede – und die werden in der Praxis oft übersehen.

Das optimierte Wohnungsrecht mit Wertersatzregelung ist für viele Senioren deutlich flexibler:
• einfacher beim Auszug oder Umzug in ein Pflegeheim
• steuerlich klarer geregelt
• besser mit einer Leibrente oder Einmalzahlung kombinierbar

Ich erkläre in meinem Artikel, warum das Wohnrecht heute meist die bessere Wahl ist – und wie man es richtig gestaltet, damit es sicher und wertstabil bleibt.

👉 Zum Artikel:
🔗 https://leibrenten-boerse.de/wohnrecht-niessbrauch/

Ich bin gespannt, wie Sie das sehen – vor allem aus Sicht von Eigentümern.

Optimiertes Wohnrecht (Wohnungsrecht) ist für Senioren fast immer besser als Nießbrauch Letzte Aktualisierung: 23. September 2025 | Autor: Ralf Schwarzh

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Mülheim An Der Ruhr
45470

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