11/05/2026
Das OLG Frankfurt hat am 19.03.2026 (16 U 2/25) einen Streit entschieden, der formal aus dem Äußerungsrecht kam: Eine Marketing-GmbH wollte einer Anwaltskanzlei bestimmte Aussagen aus einem kritischen Website-Beitrag untersagen lassen. Das Oberlandesgericht hat dabei eine klare Linie gezogen: Zwei Äußerungen wurden untersagt, zwei hielt das Gericht für zulässig.
Untersagt wurden Aussagen, die als Tatsachenbehauptungen verstanden wurden, deren behauptete Breite aber nicht ausreichend belegt war – etwa die Behauptung, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten, sowie der Hinweis auf einen angeblichen Trend in der Rechtsprechung („einige deutsche Gerichte“, „unter anderem OLG Köln“) zur Unzulässigkeit von Forderungen. Das OLG betont damit: Wer öffentlich mit verallgemeinernden Tatsachenbehauptungen arbeitet, muss diese Substanz auch tragen können.
Zulässig blieb dagegen unter anderem die Aussage, „oftmals“ gebe es „keine tatsächlich ausführbaren Leistungen“. Genau hier liegt der rechtliche Sprengstoff: Das OLG Frankfurt macht deutlich, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen – etwa das „Melden und Beanstanden“ – je nach Ausgestaltung eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung sein können.
Die Ableitung daraus ist praxisrelevant: Wenn eine Agentur solche Leistungen geschäftsmäßig anbietet und dabei eine rechtliche Einzelfallprüfung oder inhaltliche Steuerung übernimmt, kann das einen Verstoß gegen das RDG begründen. Dieser Verstoß kann wiederum Grundlage sein, um das Angebot und die Tätigkeit zivilrechtlich angreifen zu lassen (insbesondere über Unterlassungsansprüche), zusätzlich zu möglichen ordnungsrechtlichen Folgen.
Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist...