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Google haftet für falsche Aussagen seiner KI-Suche – zwei Landgerichte haben hierzu wichtige Entscheidungen getroffen.Be...
13/10/2026

Google haftet für falsche Aussagen seiner KI-Suche – zwei Landgerichte haben hierzu wichtige Entscheidungen getroffen.

Bereits am 29. September 2025 untersagte das LG Hamburg Google die Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Aussagen in seiner „Übersicht mit KI“. Betroffen war ein Unternehmen, über das die KI geschäftsschädigende Aussagen verbreitet hatte. Obwohl Google auf die Unrichtigkeit der Angaben hingewiesen wurde, blieb eine ausreichende Reaktion aus.

Noch deutlicher wurde das LG Aachen mit Beschluss vom 24. September 2026: Googles KI-Modus hatte zwei Universitätsprofessoren verwechselt und einem Mediziner fälschlicherweise eine strafrechtliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung zugeschrieben. Das Gericht stufte Google als unmittelbare Störerin ein.

Die Gemeinsamkeit beider Entscheidungen: Eine KI-Suche gibt nicht lediglich fremde Informationen wieder. Sie kann durch die Auswertung und Verknüpfung unterschiedlicher Quellen neue Aussagen erzeugen, für die Google rechtlich verantwortlich sein kann.

Interessant sind allerdings die unterschiedlichen Begründungsansätze: Während das LG Hamburg insbesondere die Verletzung von Prüfpflichten nach einer Beanstandung betont, stellt das LG Aachen stärker auf den eigenständigen Charakter der KI-generierten Antwort ab.

Für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler sind die Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Wer durch falsche KI-Aussagen geschädigt wird, muss diese nicht hinnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Google gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet werden.

Die KI-Funktionen der Google-Suche liefern längst nicht mehr nur Links zu fremden Webseiten. Sie erstellen eigene Zusammenfassungen, verknüpfen Informationen aus unterschiedlichen Quellen und präsentieren Nutzern vermeintlich fertige Antworten. Doch was passiert, wenn diese Antworten falsch sind ...

OLG Dresden: Wer eine Unterlassungserklärung unterschreibt, muss möglicherweise auch bereits verkaufte Produkte zurückru...
12/10/2026

OLG Dresden: Wer eine Unterlassungserklärung unterschreibt, muss möglicherweise auch bereits verkaufte Produkte zurückrufen.

Ein Unternehmen wird wegen einer angeblichen Designrechtsverletzung abgemahnt und gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtet es sich, bestimmte Produkte künftig nicht mehr herzustellen oder zu vertreiben.

Muss das Unternehmen nun auch sämtliche bereits an gewerbliche Kunden ausgelieferten Produkte zurückrufen?

Mit dieser Frage hat sich das OLG Dresden in seinem Urteil vom 21.07.2026 beschäftigt.

Das Gericht bestätigt zunächst einen weitreichenden Grundsatz: Eine Unterlassungsverpflichtung kann auch aktive Handlungspflichten umfassen. Dazu gehört unter Umständen der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte – selbst wenn eine solche Verpflichtung in der Unterlassungserklärung nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Besonders bemerkenswert: Die Rückrufpflicht kann sich nicht nur auf Händler, sondern auch auf gewerbliche Endkunden erstrecken, die das betreffende Produkt bereits selbst verwenden.

Dass ein Rückruf teuer ist, Kundenbeziehungen belastet oder dem Unternehmen wirtschaftlich schadet, genügt grundsätzlich nicht, um ihn als unverhältnismäßig anzusehen.

Im konkreten Fall entschied das OLG Dresden dennoch zugunsten des abgemahnten Unternehmens.

Warum?

Die abmahnende Partei hatte ursprünglich eine Unterlassungserklärung mit einer ausdrücklich geregelten Rückrufpflicht vorgelegt. Der Abgemahnte hatte diese Klausel jedoch nicht übernommen. Die Gegenseite akzeptierte die geänderte Unterlassungserklärung vorbehaltlos.

Nach Auffassung des Gerichts war damit die Rückrufpflicht gerade nicht Bestandteil des geschlossenen Unterlassungsvertrags geworden.

Die Entscheidung macht deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte deren Reichweite sorgfältig prüfen. Denn die Verpflichtungen können erheblich weitergehen, als es der Wortlaut zunächst vermuten lässt.

Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass eine bewusste und eindeutige Gestaltung solche Verpflichtungen begrenzen kann. Gesetzliche Rückrufansprüche können allerdings unabhängig davon bestehen bleiben.

Wer wegen einer Marken-, Design- oder Wettbewerbsrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich nicht unbedingt nur dazu, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Vielmehr können sich daraus auch weitreichende Handlungspflichten ergeben, etwa der Rü...

Darf ein Unternehmer seinen eigenen Familiennamen für sein Unternehmen verwenden, obwohl ein anderes Unternehmen derselb...
07/10/2026

Darf ein Unternehmer seinen eigenen Familiennamen für sein Unternehmen verwenden, obwohl ein anderes Unternehmen derselben Branche diesen Namen bereits seit Jahren als Unternehmenskennzeichen benutzt?

Mit dieser Frage hat sich das OLG Nürnberg beschäftigt.

Zwei Versicherungsmakler verwendeten den Familiennamen „Helmsauer“. Das ältere Unternehmen war bereits seit 1998 unter diesem Namen tätig. Das jüngere Unternehmen trat unter anderem als „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ auf.

Das OLG bejahte eine Verwechslungsgefahr. Die Zusätze „Versicherungsmakler“ und „Verbund“ seien lediglich beschreibend und nicht geeignet, einen ausreichenden kennzeichenrechtlichen Abstand herzustellen.

Besonders interessant ist die Entscheidung zum Recht der Gleichnamigen: Grundsätzlich darf niemand ohne Weiteres daran gehindert werden, den eigenen Familiennamen geschäftlich zu verwenden. Dies kann auch für eine GmbH gelten und sogar dann, wenn zwischen dem Namensträger und der operativen Gesellschaft Holdinggesellschaften zwischengeschaltet sind.

Der jüngere Namensträger muss aber alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verwechslungen mit einem älteren Unternehmen zu vermeiden. Wer dieselben Dienstleistungen für dieselben Zielgruppen anbietet, muss deshalb gegebenenfalls einen deutlich unterscheidungskräftigeren Firmenzusatz wählen.

Bemerkenswert ist zudem der prozessuale Teil der Entscheidung: Für die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung kann grundsätzlich bereits die Kenntnis der Handelsregistereintragung der jüngeren Firma maßgeblich sein. Im konkreten Fall ließ das OLG allerdings eine Ausnahme zu, weil erst beim tatsächlichen Markteintritt deutlich wurde, dass das jüngere Unternehmen exakt denselben Markt und dieselben Zielgruppen bedienen würde.

Die Entscheidung ist damit sowohl für Familienunternehmen und Unternehmensgründungen als auch für die Durchsetzung bestehender Firmenkennzeichen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Wer seinen eigenen Familiennamen für ein Unternehmen verwenden möchte, bewegt sich grundsätzlich auf sicherem Terrain. Problematisch wird es allerdings, wenn derselbe Name bereits seit Jahren von einem anderen Unternehmen derselben Branche als Unternehmenskennzeichen genutzt wird. Das OLG Nürnbe...

Das Landgericht Köln hat eine für Betreiber von KI-Chatbots und werbefinanzierten Online-Diensten wichtige Entscheidung ...
30/09/2026

Das Landgericht Köln hat eine für Betreiber von KI-Chatbots und werbefinanzierten Online-Diensten wichtige Entscheidung getroffen. Im Verfahren gegen die Snap Group Limited ging es um den in Snapchat integrierten generativen KI-Chatbot „My AI“.

Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu Art. 9 DSGVO.

In einem offenen KI-Chat können Nutzer ohne Weiteres besonders sensible Informationen eingeben, etwa zu Gesundheit, politischen Ansichten, Religion oder sexueller Orientierung. Nach Auffassung des LG Köln kann sich der Betreiber nicht damit verteidigen, solche Daten seien ihm von Nutzern ungefragt „aufgedrängt“ worden. Entscheidend ist, ob diese Daten tatsächlich verarbeitet werden.

Sind besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen, genügt ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO nicht. Vielmehr muss eine der besonderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erfüllt sein. Eine ausdrückliche Einwilligung lag im konkreten Fall nicht vor. Das bloße Bestätigen eines Informationshinweises mit „Okay“ genügte dem Gericht nicht.

Das LG Köln beanstandete außerdem voreingestellte Checkboxen bei den Werbepräferenzen. Eine Einwilligung verlangt eine aktive Handlung des Nutzers. Aus einer voreingestellten Zustimmung lässt sich auch nicht ohne Weiteres eine bloße Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO machen.

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft den Jugendschutz. Bei minderjährigen Snapchat-Nutzern waren die Werbethemen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ vorausgewählt. Der Einwand von Snap, aufgrund interner technischer Regeln werde entsprechende Werbung tatsächlich nicht an Minderjährige ausgespielt, half nicht. Nach Auffassung des Gerichts genügte bereits die Gestaltung der Einstellungen für eine Erstbegehungsgefahr.

Die Entscheidung zeigt vor allem eines: Wer generative KI mit Werbung, Profilbildung oder Personalisierung verbindet, muss den Datenschutz bereits bei der technischen Konzeption des Systems berücksichtigen. Ein allgemeiner Hinweis, Nutzer sollten keine sensiblen Daten eingeben, genügt dafür nicht.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 17. September 2026 eine für Betreiber von KI-Chatbots und digitalen Plattformen wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht der in Snapchat integrierte generative KI-Chatbot „My AI“. Nach Auffassung des Gerichts darf Snap personenbezogene Daten...

Wann reicht die ursprüngliche Gage für eine Fernsehserie nicht mehr aus?Das LG Frankenthal hat sieben Darstellern der „R...
29/09/2026

Wann reicht die ursprüngliche Gage für eine Fernsehserie nicht mehr aus?

Das LG Frankenthal hat sieben Darstellern der „Rosenheim-Cops“ eine weitere Vergütung zugesprochen. Ihre Folgen wurden über viele Jahre wiederholt, umfangreich vertrieben und in der Mediathek bereitgestellt.

Der Sender muss für Staffeln detailliert darlegen, wann und wo die Folgen genutzt wurden, welche Bruttoerlöse und geldwerten Vorteile entstanden und welche Lizenzverträge geschlossen wurden. Nach Auffassung des Gerichts gehören auch die Werbeeinnahmen unmittelbar vor, während und nach der Ausstrahlung einzelner Folgen zur Auskunft.

Den wirtschaftlichen Erfolg leitete das Gericht aus der konkreten Verwertung ab: wiederholte Ausstrahlungen, teils tägliche Sendeplätze und eine über Monate oder länger verfügbare Mediathek. Auch eine ohne Einzelentgelt zugängliche Mediathek kann dem Sender einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Eine erst später eingeführte Vergütungsregel änderte am Ergebnis für die betroffenen älteren Verträge nichts.

Das Landgericht Frankenthal hat am 30. Juni 2026 über die Ansprüche von sieben Hauptdarstellern einer seit mehr als 20 Jahren laufenden Fernsehserie („Die Rosenheim-Cops“) entschieden. Der Sender muss ihnen für zahlreiche Nutzungen weitere Vergütung zahlen und umfassend Auskunft über die Ve...

Abmahnungen wegen der Nutzung von Musik auf TikTok und Instagram beschäftigen weiterhin Unternehmer, Selbständige, Freib...
25/09/2026

Abmahnungen wegen der Nutzung von Musik auf TikTok und Instagram beschäftigen weiterhin Unternehmer, Selbständige, Freiberufler und Influencer. Eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt zeigt nun: Auch wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist eine hohe Schadensersatzforderung damit nicht automatisch gerechtfertigt.

Im entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Abnehm- und Ernährungs-App den bekannten Song „Freed from Desire“ in einem 14 Sekunden langen TikTok-Video verwendet. Der Titel war zwar über die Musikbibliothek von TikTok verfügbar, gehörte aber nicht zu den für kommerzielle Nutzungen vorgesehenen Sounds.

Das LG Frankfurt bejahte sowohl die Verletzung der Synchronisationsrechte als auch ein fahrlässiges Verhalten. Wer Musik geschäftlich auf Social Media verwendet, kann sich daher nicht ohne weiteres darauf berufen, dass der Song von TikTok selbst zur Auswahl angeboten wurde.

Trotzdem scheiterte die auf 95.750 Euro gerichtete Schadensersatzklage vollständig.

Der entscheidende Punkt war die Berechnung des Lizenzschadens. Die Klägerin verlangte für 383 Nutzungstage jeweils 250 Euro. Sie konnte jedoch weder eine eigene durchgesetzte Lizenzpraxis noch geeignete Vergleichsverträge oder branchenübliche Lizenzsätze vorlegen. Das Gericht sah deshalb keine ausreichende Grundlage, um den Lizenzschaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Interessant ist dabei auch die Auseinandersetzung mit den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV). Solche Erfahrungsregeln können bei der Bewertung von Musiknutzungen zu Werbezwecken grundsätzlich als Orientierung in Betracht kommen. Im konkreten Verfahren halfen sie der Klägerin jedoch nicht: Sie hatte ihre Anwendung selbst ausdrücklich abgelehnt und nicht substantiiert dargelegt, weshalb sie dennoch eine geeignete Grundlage für die konkrete Social-Media-Nutzung bieten könnten. Auch ihr Privatgutachter hatte die DMV-Erfahrungsregeln kritisiert. Das LG Frankfurt hat damit allerdings nicht generell entschieden, dass die DMV-Erfahrungsregeln bei TikTok oder anderen Social-Media-Nutzungen unanwendbar sind.

Ebenso überzeugte die lineare Berechnung nach Nutzungstagen das Gericht nicht. Selbst wenn für eine kurzfristige Werbenutzung ein bestimmter Tagessatz denkbar wäre, könne dieser nicht einfach auf eine Nutzung über rund 14 Monate hochgerechnet werden. Bei einer längerfristigen Lizenz wären erhebliche Rabatte oder eine andere Vergütungsstruktur zu erwarten. Auch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten sprach nach den Feststellungen des Gerichts eher für Pauschalbeträge als für Tages- oder Monatssätze.

Hinzu kommen die Besonderheiten von TikTok: Die bloße Abrufbarkeit eines Videos über viele Monate bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Video während dieses gesamten Zeitraums mit gleicher Intensität verbreitet wird. Die algorithmische Ausspielung kann bereits nach relativ kurzer Zeit erheblich zurückgehen. Auch Reichweite, Abrufzahlen und die konkrete werbliche Bedeutung der Musik können deshalb für die Ermittlung eines angemessenen Lizenzwerts relevant sein.

Für Betroffene einer Abmahnung wegen Musiknutzung auf TikTok, Instagram oder anderen Social-Media-Plattformen ist die Entscheidung besonders interessant: Eine mögliche Urheberrechtsverletzung und die Höhe des deshalb verlangten Schadensersatzes sind zwei getrennte Fragen. Auch wenn die Verwendung eines Songs tatsächlich unzulässig war, muss eine geforderte Lizenzentschädigung auf einer nachvollziehbaren und belastbaren Grundlage beruhen.

Das Urteil zeigt daher, warum bei entsprechenden Abmahnungen nicht nur die Berechtigung des Anspruchstellers und die behauptete Rechtsverletzung, sondern gerade auch die Berechnung teilweise erheblicher Schadensersatzforderungen genau geprüft werden sollte.

Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Selbständiger für seine geschäftlichen Social-Media-Kanäle die Musikbibliotheken von TikTok oder Instagram nutzt, kann sich urheberrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Seit geraumer Zeit werden wegen der Verwendung bekannter Musikstücke in Reels und a...

Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich mit einer praktisch hochrelevanten Frage beschäftigt: Wann haftet Meta selbst...
23/09/2026

Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich mit einer praktisch hochrelevanten Frage beschäftigt: Wann haftet Meta selbst für Fake-Profile und betrügerische Werbung auf seinen Social-Media-Plattformen?

Ausgangspunkt des Verfahrens waren zahlreiche Fake-Profile und Inhalte, bei denen der Name, Bilder und das Unternehmenskennzeichen eines bekannten Finanzportals und seines Geschäftsführers verwendet wurden. Nutzer sollten dadurch offenbar dazu gebracht werden, vermeintlichen Finanzangeboten zu vertrauen. Trotz zahlreicher Meldungen tauchten immer wieder ähnliche Inhalte auf.

Der rechtlich besonders interessante Punkt betrifft das Haftungsprivileg für Hostinganbieter. Das LG Frankfurt greift eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf und stellt auf die algorithmische Kontrolle der Plattform ab.

Bestimmt ein Plattformbetreiber mit seinen eigenen Algorithmen im eigenen Interesse, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden, kann er seine neutrale Stellung verlieren. Das LG Frankfurt sieht diese Voraussetzungen bei Meta im konkreten Fall als erfüllt an.

Bei Werbeanzeigen entscheidet das System von Meta mit darüber, welche Anzeige welchem Nutzer präsentiert wird. Auch bei normalen Beiträgen steuern Ranking-Algorithmen, welche Inhalte Nutzer in ihrem Feed sehen. Diese algorithmische Auswahl ist nach Auffassung des Gerichts haftungsrechtlich relevant.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass der bloße Einsatz eines Algorithmus automatisch zur Haftung führt. Entscheidend sind dessen konkrete Funktion, die Kontrolle über die Verbreitung und das eigene Interesse des Plattformbetreibers. Auch der Wegfall eines Haftungsprivilegs bedeutet nicht automatisch, dass jede Rechtsverletzung eines Nutzers der Plattform zugerechnet wird. Die Voraussetzungen des jeweiligen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs müssen weiterhin erfüllt sein.

Bemerkenswert ist außerdem, dass das Gericht Meta selbst dann kritisch sieht, wenn man grundsätzlich von einem Hostingprivileg ausgehen würde. Nach konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen muss eine Plattform zügig reagieren. Bei hinreichend konkret beschriebenen Verstößen können die Prüfpflichten außerdem identische und kerngleiche Wiederholungen erfassen.

Die Kläger waren unter anderem mit Ansprüchen wegen der Verletzung des Unternehmenskennzeichens, des Rechts am eigenen Bild, des Namensrechts und des Persönlichkeitsrechts erfolgreich. Schadensersatz- und Auskunftsansprüche wurden dem Grunde nach ebenfalls zugesprochen. Für die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung erkannte das Gericht außerdem einen Anspruch auf Geldentschädigung dem Grunde nach an.

Das Urteil verbindet damit zwei Themen, die für Unternehmen zunehmend zusammengehören: die Verantwortlichkeit algorithmisch gesteuerter Plattformen und die wirksame Durchsetzung eigener Kennzeichen-, Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte gegen Fake-Accounts und Onlinebetrug.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16. September 2026 eine für Meta und andere Betreiber von Social-Media-Plattformen bedeutsame Entscheidung zur Haftung für Fake-Profile und betrügerische Werbung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob sich Meta noch auf die gesetzlichen ...

Das OLG Stuttgart hat in einem markenrechtlichen Streit entschieden, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen bei dem U...
18/09/2026

Das OLG Stuttgart hat in einem markenrechtlichen Streit entschieden, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen bei dem Unternehmensträger entsteht. Entscheidend ist dabei nicht, wer im Hintergrund organisiert, Räume mietet, Betriebsmittel anschafft oder Kosten trägt. Maßgeblich ist, wer nach außen als Betreiber des Unternehmens erscheint.

Im konkreten Fall stritten getrennt lebende Eheleute über Zeichen eines Schönheitsinstituts, eines Spa-Bereichs und eines Angebots für Thai-Massagen. Diese Angebote waren im Umfeld einer „Engel-Apotheke“ entstanden. Nach der Trennung meldete die Ehefrau mehrere Marken an. Der Ehemann nutzte die Zeichen weiter auf seiner Internetseite.

Das OLG Stuttgart stellte darauf ab, dass die Ehefrau auf Homepage und Werbematerialien als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin genannt wurde. Interne Umstände wie Mietvertrag, Inventar, Arbeitsverträge oder steuerliche Fragen änderten daran nichts. Auch die Bezeichnung „Engel-Apotheke“ half dem Ehemann nicht, weil daraus kein eigenständiger Schutz nur am Bestandteil „Engel“ folgte.

Die Entscheidung ist für Unternehmer wichtig, weil sie zeigt, wie entscheidend ein klarer Außenauftritt ist. Wer als Inhaber eines Geschäftsbereichs wahrgenommen werden will, sollte dies in Website, Impressum, Werbung, Verträgen und sonstigen Unterlagen eindeutig abbilden. Gerade bei Familienunternehmen, Ehepartnern oder gemeinsamen Projekten können unklare Strukturen später zu erheblichen Marken- und Kennzeichenstreitigkeiten führen.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 26. Juni 2026 eine praxisrelevante Entscheidung zum Markenrecht und zum Unternehmenskennzeichen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wem die Rechte an Zeichen zustehen, die für ein Schönheitsinstitut, einen Spa-Bereich und Thai-Massagen genutzt wurden,...

Das OLG München hat entschieden, dass Online-Händler die Registrierung für ein Kundenkonto nicht mit einer verpflichtend...
15/09/2026

Das OLG München hat entschieden, dass Online-Händler die Registrierung für ein Kundenkonto nicht mit einer verpflichtenden Newsletter-Einwilligung koppeln dürfen, wenn dem Kunden keine echte Wahlmöglichkeit bleibt.

Im konkreten Fall erhielt der Kunde nach der Registrierung eine Bestätigungs-E-Mail. Mit einem Klick auf „Bestätigen“ sollte er zugleich seine Anmeldung und seine Einwilligung in den Newsletter bestätigen. Eine Möglichkeit, das Kundenkonto ohne Newsletter zu aktivieren, gab es nicht. Der Kunde konnte nur später widerrufen.

Das genügt nach Ansicht des OLG München nicht. Eine Einwilligung nach der DSGVO muss freiwillig sein. Freiwilligkeit liegt nicht vor, wenn der Kunde faktisch zustimmen muss, um den gewünschten Dienst nutzen zu können. Ein späterer Widerruf ersetzt keine echte Wahl im Zeitpunkt der Einwilligung.

Auch das Argument des Händlers, der Newsletter sei für das Geschäftsmodell eines Shoppingclubs wichtig, überzeugte das Gericht nicht. Die Hauptleistung bestand in der Lieferung reduzierter Markenartikel. Der Newsletter war dafür nicht objektiv unerlässlich, sondern allenfalls nützlich.

Relevant ist die Entscheidung auch deshalb, weil das OLG München die DSGVO-Regeln zur Einwilligung als Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG einordnet. Ein solcher Datenschutzverstoß kann daher zugleich wettbewerbsrechtlich abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden.

Für Online-Shops bedeutet das: Kundenkonto und Newsletter-Anmeldung sollten getrennt werden. Die Newsletter-Einwilligung muss aktiv, freiwillig und unabhängig von der Registrierung möglich sein.

Das OLG München hat mit Urteil vom 23. April 2026 eine für Online-Shops wichtige Entscheidung getroffen. Danach ist es unzulässig, die Anmeldung zu einem Kundenkonto so zu gestalten, dass der Kunde zugleich in den Erhalt eines Newsletters einwilligen muss, ohne eine echte Wahl zu haben. Worum gin...

Der Bundesgerichtshof hat in „Metall auf Metall VI“ die Entscheidungsgründe veröffentlicht und damit eine der wichtigste...
11/09/2026

Der Bundesgerichtshof hat in „Metall auf Metall VI“ die Entscheidungsgründe veröffentlicht und damit eine der wichtigsten urheberrechtlichen Fragen der modernen Kreativwirtschaft weiter geklärt: Wann darf fremdes Material im Wege des Sampling oder einer sonstigen kreativen Bezugnahme genutzt werden?

Der BGH stellt klar: Die Übernahme einer erkennbaren Tonsequenz bleibt grundsätzlich ein Eingriff in Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern. Sie kann aber seit Inkrafttreten des § 51a UrhG zulässig sein, wenn sie als Pastiche einzuordnen ist.

Ein Pastiche ist kein Freibrief für jede kreative Nutzung. Er setzt voraus, dass das neue Werk an ein bestehendes Werk erinnert, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit dem übernommenen Material einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Dieser Dialog kann etwa in einer Hommage, einer Stilnachahmung, einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung liegen. Entscheidend ist nicht die innere Absicht des Nutzers, sondern ob der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Ausgangswerk kennt.

Für die Musikbranche bedeutet das: Sampling kann im Einzelfall zulässig sein, bleibt aber prüfungsbedürftig. Die bloße Kürze eines Samples reicht nicht aus. Entscheidend ist die Funktion im neuen Werk.

Die Bedeutung reicht weit über Musik hinaus. Auch Filmproduktionen, Werbung, Games, Social Media und KI-generierte Inhalte arbeiten häufig mit Anspielungen, Hommagen, stilistischen Referenzen oder Remixes. Das Urteil gibt dafür wichtige Leitlinien: Je deutlicher eine eigenständige kreative Auseinandersetzung erkennbar ist, desto eher kommt der Pastiche in Betracht. Je stärker die Nutzung nur fremde Bekanntheit ausnutzt oder das Original wirtschaftlich ersetzt, desto größer bleibt das Risiko.

Die Entscheidung zeigt aber auch: Schranken wie Pastiche oder Zitat schaffen keine absolute Rechtssicherheit. Ob die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Der über 20 Jahre andauernde Rechtsstreit „Metall auf Metall“ ist dafür das beste Beispiel. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb weiterhin lizenzieren.

Nun liegen die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall VI“ vor. Der BGH hat am 3. September 2026 entschieden, dass die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Sampling im konkreten Fall als sogenannter Pastiche zulässig sein kann. Wir hatten in unserem Blog b...

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