Wolfgang Riegger

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Das OLG Frankfurt hat am 19.03.2026 (16 U 2/25) einen Streit entschieden, der formal aus dem Äußerungsrecht kam: Eine Ma...
11/05/2026

Das OLG Frankfurt hat am 19.03.2026 (16 U 2/25) einen Streit entschieden, der formal aus dem Äußerungsrecht kam: Eine Marketing-GmbH wollte einer Anwaltskanzlei bestimmte Aussagen aus einem kritischen Website-Beitrag untersagen lassen. Das Oberlandesgericht hat dabei eine klare Linie gezogen: Zwei Äußerungen wurden untersagt, zwei hielt das Gericht für zulässig.

Untersagt wurden Aussagen, die als Tatsachenbehauptungen verstanden wurden, deren behauptete Breite aber nicht ausreichend belegt war – etwa die Behauptung, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten, sowie der Hinweis auf einen angeblichen Trend in der Rechtsprechung („einige deutsche Gerichte“, „unter anderem OLG Köln“) zur Unzulässigkeit von Forderungen. Das OLG betont damit: Wer öffentlich mit verallgemeinernden Tatsachenbehauptungen arbeitet, muss diese Substanz auch tragen können.

Zulässig blieb dagegen unter anderem die Aussage, „oftmals“ gebe es „keine tatsächlich ausführbaren Leistungen“. Genau hier liegt der rechtliche Sprengstoff: Das OLG Frankfurt macht deutlich, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen – etwa das „Melden und Beanstanden“ – je nach Ausgestaltung eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung sein können.

Die Ableitung daraus ist praxisrelevant: Wenn eine Agentur solche Leistungen geschäftsmäßig anbietet und dabei eine rechtliche Einzelfallprüfung oder inhaltliche Steuerung übernimmt, kann das einen Verstoß gegen das RDG begründen. Dieser Verstoß kann wiederum Grundlage sein, um das Angebot und die Tätigkeit zivilrechtlich angreifen zu lassen (insbesondere über Unterlassungsansprüche), zusätzlich zu möglichen ordnungsrechtlichen Folgen.

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist...

Viele Unternehmen nutzen Fotos, die Mitarbeiter im Arbeitsalltag erstellen oder auf Dienstreisen aufnehmen. Konflikte en...
08/05/2026

Viele Unternehmen nutzen Fotos, die Mitarbeiter im Arbeitsalltag erstellen oder auf Dienstreisen aufnehmen. Konflikte entstehen häufig erst beim Ausscheiden des Mitarbeiters: Plötzlich soll die weitere Nutzung in Prospekten, auf der Website oder in sozialen Netzwerken untersagt werden.

Das OLG München hat hierzu klargestellt: Entstehen Fotografien im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Aufgaben, werden dem Arbeitgeber nach § 43 UrhG regelmäßig stillschweigend die Nutzungsrechte eingeräumt, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Bei Werbemitteln, die dauerhaft genutzt werden (Prospekt in Print und als Download), liegt eine zeitlich unbeschränkte Nutzung nahe.

Besonders interessant ist der zweite Teil der Begründung: Selbst wenn Fotos außerhalb des eigentlichen Pflichtenkreises entstanden sein sollten, kann nach dem Ausscheiden eine nachvertragliche Treuepflicht greifen. Danach kann eine Anbietungspflicht bestehen, wenn der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an der Verwertung hat und die Fotos in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, etwa weil berufliche Kenntnisse genutzt wurden oder weil der Arbeitgeber die Entstehung durch Mittel wie bezahlte Reisen gefördert hat. In dieser Konstellation kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber scheitern.

Für Unternehmen ist aber ein Punkt entscheidend: Das OLG hat nicht über Vergütungsansprüche entschieden, sondern nur über Unterlassung. Ob der Arbeitgeber für die Nutzung zahlen muss, kann in anderen Fällen sehr relevant werden, insbesondere wenn die Fotoherstellung nicht vom Gehalt umfasst ist oder der Nutzungsumfang später erheblich ausgedehnt wird. Empfehlung: Rechtekette, Nutzungsumfang und Vergütungsfragen schriftlich regeln und sich die erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich einräumen lassen, bevor die Bilder in zentrale Marketingmaterialien wandern.

Wer im Unternehmen Broschüren, Website und Social-Media-Kanäle mit Fotos bestückt, verlässt sich häufig darauf, dass „das schon passt“, wenn die Bilder von einem eigenen Mitarbeiter stammen. Genau das kann nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters zum Konflikt werden. Das Oberlandesgericht Mün...

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine Leitentscheidung zur Reichweite der Meinungs- und Pressefrei...
07/05/2026

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine Leitentscheidung zur Reichweite der Meinungs- und Pressefreiheit im Wirtschaftsleben getroffen. Im Streit zwischen den Gründern eines großen Sportwettenanbieters und dem SPIEGEL ging es um eine zugespitzte Ankündigungsformel („an die Grenzen des rechtlich Erlaubten – oder darüber hinaus“) sowie um die Veröffentlichung eines kleinen Passfotos aus einem Reisepass.

Der BGH qualifiziert die beanstandete Formulierung als Meinungsäußerung. Entscheidend ist der Kontext: Der Leser versteht die Passage als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Recherche. Und genau hier setzt der BGH einen deutlichen Akzent: Die Zulässigkeit einer Meinung hängt nicht davon ab, ob sie objektiv tragfähig begründet ist. Art. 5 GG schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Gerichte dürfen Kritik nicht deshalb verbieten, weil sie ihnen inhaltlich „nicht ausreichend belegt“ erscheint, solange es um eine Wertung geht und nicht um eine beweisbare Tatsachenbehauptung.

In der anschließenden Abwägung betont der BGH den wirtschaftlichen Kontext: Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss sich eine intensivere Beobachtung und weitere Grenzen zulässiger Kritik gefallen lassen. Das gilt besonders, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, etwa bei einem Marktführer in einer stark regulierten Branche.

Auch beim Foto entscheidet der BGH pressefreundlich: Der Abdruck des Passfotos ist als Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Berichts zulässig. Eine „Bedürfnisprüfung“, ob ein Bild notwendig war, findet nicht statt. Maßgeblich sind Kontext und Intensität der Beeinträchtigung: Das Foto war klein, am Rand platziert, kaum erkennbar und diente der Illustration der im Artikel beschriebenen Auslandsbezüge. Außerdem deutet eine Passabbildung nach Auffassung des BGH nicht typischerweise auf strafrechtliche Ermittlungen hin.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine für Unternehmer besonders relevante Leitentscheidung getroffen: Harte, abschätzige Kritik an wirtschaftlich erfolgreichen Personen kann als Meinungsäußerung zulässig sein, selbst wenn sie aus Sicht des Gerichts nicht „objektiv...

Das VG München hat entschieden, dass ein rund 30 Sekunden langer „Musik-Tipp“ im Fernsehprogramm als unzulässige Schleic...
06/05/2026

Das VG München hat entschieden, dass ein rund 30 Sekunden langer „Musik-Tipp“ im Fernsehprogramm als unzulässige Schleichwerbung beanstandet werden durfte. Der Beitrag stellte ein Album in sehr kompakter, durchweg positiver Weise vor und verwies während der gesamten Laufzeit sichtbar auf eine Website mit weiteren Informationen. Eine Kennzeichnung als Werbung fehlte.

Besonders interessant: Das Gericht hat keinen sicheren Nachweis gesehen, dass der Sender für die Ausstrahlung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten hatte. Trotzdem blieb die Beanstandung bestehen. Denn auch ohne Zahlungsnachweis kann eine Werbeabsicht aus den objektiven Umständen folgen. Maßgeblich war der Gesamteindruck: spotartige Machart, Fokus auf das Produkt, dauerhafte Lenkung ins Web und fehlende redaktionelle Einordnung. Zusätzlich wertete das Gericht konzernnahe wirtschaftliche Interessen als Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung.

Am 27. November 2025 hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass eine medienrechtliche Beanstandung wegen Schleichwerbung rechtmäßig war. Streitpunkt war ein kurzer „Musik-Tipp“ im Fernsehprogramm, der ein Album vorstellte, aber nicht als Werbung gekennzeichnet wurde. Worum ging es? ...

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass App-exklusive Rabatte eines Lebensmitteldiscounters im ko...
05/05/2026

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass App-exklusive Rabatte eines Lebensmitteldiscounters im konkreten Fall nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.

Der zentrale Punkt: Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen Alters oder Behinderung ließ sich feststellen.

Besonders praxisrelevant ist die Begründung zur mittelbaren Diskriminierung: Allgemeine Hinweise darauf, dass ältere Menschen seltener online sind oder Smartphones weniger nutzen, reichen nicht aus.

Entscheidend ist, ob konkret darlegbar ist, dass Personen die App nutzen wollen, dies aber gerade wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht können – und dass diese Gruppe im Vergleich signifikant stärker betroffen ist. Das Gericht hat außerdem ausgeführt, dass selbst bei unterstellter mittelbarer Benachteiligung eine sachliche Rechtfertigung in Betracht kommt: App-Programme dienen Kundenbindung, ermöglichen kurzfristige, individualisierte Angebote und eine analoge Gleichwert-Alternative ist für Unternehmen regelmäßig nicht in gleicher Weise umsetzbar.

Weil die Revision zugelassen wurde, bleibt das Thema rechtlich spannend.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass ein Lebensmittelhändler Rabatte im konkreten Fall ausschließlich über die eigene App anbieten durfte. Eine Diskriminierung älterer oder behinderter Kunden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sah das Gericht nicht. Woru...

Das Landgericht Köln hat am 12. Januar 2026 ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage vorgelegt, die den Alltag i...
04/05/2026

Das Landgericht Köln hat am 12. Januar 2026 ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage vorgelegt, die den Alltag in sozialen Netzwerken direkt betrifft: Kann bereits das Teilen eines fremden, urheberrechtsverletzenden Postings eine eigene Urheberrechtsverletzung sein?

Im Streitfall ging es um ein Portraitfoto, das ohne Zustimmung genutzt worden sein soll. Die Beklagte hatte einen öffentlichen Beitrag eines Dritt-Accounts in einer privaten Gruppe geteilt und das Teilen mit einem eigenen Kommentar versehen. Das Landgericht sieht: Wendet man die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur Haftung bei Links streng an, könnte eine Verantwortlichkeit des Teilenden naheliegen. Gleichzeitig bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Maßstäbe auf die Kommunikationsmechanik von Social Media übertragbar sind.

Dem EuGH wurden deshalb mehrere Fragen vorgelegt: Ist ein Share eine eigene Wiedergabehandlung? Gibt es beim Teilen innerhalb derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“? Gilt die Kenntnisvermutung bei Gewinnerzielungsabsicht auch für Social-Media-Profile, insbesondere wenn diese gemischt privat und geschäftlich genutzt werden? Und verschärft ein zustimmender „Drüberkommentar“ die Lage, weil sich der Teilende den Inhalt „zu eigen macht“? Zusätzlich steht die Frage im Raum, ob die automatische Vorschauanzeige beim Teilen sogar als Vervielfältigung zu werten ist.

Der Fall ist vor allem deshalb so relevant, weil Social Media vom schnellen Weiterverbreiten lebt, während das Urheberrecht an der kontrollierten Nutzung ansetzt. Die spätere EuGH-Entscheidung wird voraussichtlich die Leitplanken dafür setzen, ob und wann ein Klick auf „Teilen“ rechtlich wie eine eigene Veröffentlichung behandelt wird – und welche Maßstäbe künftig für Prüfpflichten, Gewinnerzielungsabsicht und zustimmende Kommentare gelten.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 hat das Landgericht Köln ein laufendes Urheberrechtsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Es geht um eine Alltagsfunktion sozialer Netzwerke: das Teilen eines bereits vorhandenen Beitrags – und die heikle Frage, ob darau...

Der EuGH hat klargestellt, wie Online-Shops Bearbeitungs- oder Mindermengenzuschläge rechtssicher kommunizieren können. ...
29/04/2026

Der EuGH hat klargestellt, wie Online-Shops Bearbeitungs- oder Mindermengenzuschläge rechtssicher kommunizieren können. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfällt, in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden muss.

Die Antwort: Nein, eine solche Pauschale gehört nicht in den Verkaufspreis, wenn sie vom Kunden realistisch vermieden werden kann (zum Beispiel durch das Überschreiten des Mindestbestellwerts) und wenn sie klar und verständlich angegeben wird. Gerade für Online-Händler ist das relevant, weil Produktpreise vergleichbar bleiben sollen und variable Zuschläge sonst zu unzutreffenden Preisvergleichen führen können.

Das Urteil ist zugleich eine klare Transparenzansage: Zusatzkosten dürfen nicht „versteckt“ werden. Unternehmer sollten darauf achten, dass Bedingungen und Höhe der Pauschale frühzeitig und eindeutig sichtbar sind und dass die Pauschale im Warenkorb und Checkout sauber als eigener Posten ausgewiesen wird. Besonders sensibel ist die Höhe des Mindestbestellwerts: Ist er so hoch, dass Kunden die Pauschale faktisch kaum vermeiden können, kann die rechtliche Bewertung kippen.

Wer in seinem Shop mit Aussagen wie „versandkostenfrei“ arbeitet, sollte außerdem prüfen, ob parallel anfallende Bearbeitungspauschalen zu Missverständnissen führen können. Das Urteil betrifft zwar die Einordnung in den Verkaufspreis, lässt aber die lauterkeitsrechtliche Angriffsfläche bei missverständlicher Werbung unberührt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, wie Online-Händler mit Bearbeitungspauschalen umgehen dürfen, die nur bei einem Bestellwert unterhalb eines Mindestbetrags anfallen. Die Entscheidung ist für Betreiber von Online-Shops praktisch wichtig: Sie gibt Leitplanken, ...

Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Warentest-Anbieter für die Veröffentlichung eines unvertretbaren Ware...
28/04/2026

Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Warentest-Anbieter für die Veröffentlichung eines unvertretbaren Warentests haften kann. In dem Verfahren ging es um einen Rauchwarnmelder-Test der Stiftung Warentest mit dem Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“ und der Aussage, das Gerät alarmiere zu spät. Das Gericht sah die Grenze des zulässigen Beurteilungsspielraums überschritten, weil die zugrunde liegende Prüfung nach sachverständiger Bewertung methodisch nicht mehr tragfähig war.

Neben Unterlassung hat das Gericht auch eine Urteilsveröffentlichung zugesprochen, um fortdauernde Folgen der öffentlichen Äußerung zu beseitigen. Besonders relevant ist die Schadensersatzdimension: Das LG hat die Ersatzpflicht dem Grunde nach bejaht, die konkrete Höhe aber offengelassen. Die Höhe hängt typischerweise von einer wirtschaftlich belastbaren Vergleichsrechnung ab: Welche Entwicklung wäre ohne die Veröffentlichung voraussichtlich eingetreten? Dafür sind Gewinn- statt bloßer Umsatzbetrachtungen, Kostenstrukturen, Segmentabgrenzungen, Markttrends und Kausalitätsindizien entscheidend. Am Ende steht häufig eine gerichtliche Schätzung auf Basis tragfähiger Anknüpfungstatsachen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 13. März 2025 eine für Produkttests sehr wichtige Leitentscheidung getroffen: Wird ein Warentest auf eine methodisch nicht mehr vertretbare Prüfung gestützt und anschließend ein besonders negatives Qualitätsurteil veröffentlicht, kann das für den Test...

Das LG Stuttgart hat eine Klage aus einer bekannten dreidimensionalen Verpackungs-Formmarke abgewiesen. Im Kern ging es ...
27/04/2026

Das LG Stuttgart hat eine Klage aus einer bekannten dreidimensionalen Verpackungs-Formmarke abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine quadratische Tafelschokoladen-Verpackung einen Hersteller von Haferriegeln daran hindern kann, eine ebenfalls kantig wirkende Verpackung zu verwenden. Das Gericht verneinte sowohl eine Verwechslungsgefahr als auch den Bekanntheitsschutz.

Besonders lehrreich ist die Entscheidung, weil sie die typischen Hürden bei Formmarken offenlegt. Selbst wenn eine Form sehr bekannt ist, reicht das nicht automatisch aus, um ähnliche Gestaltungsideen in anderen Produktbereichen zu untersagen. Bei der Verwechslungsgefahr war für das Gericht entscheidend, dass Tafelschokolade und Müsliriegel/Haferriegel vom Verbraucher als unterschiedliche Produkte wahrgenommen werden. Unterschiedliche Konsumanlässe, ein anderes Image und eine andere Regalplatzierung im Handel sprechen gegen eine ausreichende Warenähnlichkeit. Zusätzlich zeigte das Urteil, wie wichtig die Registerlage ist: Verglichen wurde die eingetragene Form, nicht der Aufdruck oder sonstige grafische Elemente der realen Verkaufsverpackung.

Für Unternehmen bedeutet das: Formmarken sind ein starkes Instrument, aber sie sind in der Durchsetzung anspruchsvoll. Häufig wird über Kennzeichnungskraft, Marktüblichkeit und die Frage gestritten, ob der Verbraucher die Form überhaupt als Herkunftshinweis versteht. Außerdem entscheidet die genaue Eintragung darüber, was im Verletzungsvergleich zählt. Wer Verpackungen entwickelt oder Markenportfolios strategisch aufbaut, sollte Formmarken daher immer zusammen mit einer sauberen Klassen- und Warenstrategie, einem Blick auf marktübliche Formen und einem bewusst geplanten Design-Abstand denken.

Das Landgericht Stuttgart hat am 13. Januar 2026 entschieden, dass die Inhaberin einer dreidimensionalen Marke in Form einer quadratischen Tafelschokoladen-Verpackung einem Hersteller von Haferriegeln den Vertrieb einer kantigen Verpackung nicht verbieten kann. Für Unternehmer ist die Entscheidung ...

Das OLG Dresden hat entschieden, welche Kritik eines ehemaligen Mitarbeiters an einem Bauunternehmen noch zulässig ist u...
24/04/2026

Das OLG Dresden hat entschieden, welche Kritik eines ehemaligen Mitarbeiters an einem Bauunternehmen noch zulässig ist und welche Aussagen zu unterlassen sind. Zentral ist die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung: Die Aussage „wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“ wertete das Gericht im konkreten Kontext als zulässige Schlussfolgerung mit Tatsachenkern. Der Vorwurf „erpresserische Nachforderungen“ wurde dagegen als überprüfbare Tatsachenbehauptung verstanden, für die der Äußernde keinen Beleg liefern konnte – deshalb Unterlassung.

Besonders praxisrelevant ist der Blick auf das Wettbewerbsrecht: Die Kläger wollten zusätzlich über das UWG angreifen, scheiterten aber bereits daran, dass kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorlag. Das ist entscheidend, weil Äußerungen über Mitbewerber im Wettbewerb häufig strenger beurteilt werden als im öffentlichen Meinungsaustausch. Im Konkurrenzkampf gelten erhöhte Anforderungen an Sachlichkeit und Fairness; das UWG kann bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht nur unwahre Tatsachen über Mitbewerber erfassen, sondern je nach Fallkonstellation auch herabsetzende Angriffe. Ohne diese Schiene bleibt Unternehmen oft nur der punktuelle Angriff auf klar belegbar unwahre Tatsachen.

Am 25.11.2025 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, welche geschäftsschädigenden Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters über ein Bauunternehmen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind – und wo die Grenze zur verbotenen Rufschädigung verläuft. Worum ging es im konkreten Fall? Ein B...

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb eines optisch angelehnten Kinderwagengestells wettbewerbsrechtlich zuläs...
22/04/2026

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb eines optisch angelehnten Kinderwagengestells wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann, selbst wenn das Original eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart besitzt. Ausschlaggebend war, dass nur eine nachschaffende Nachahmung vorlag: Das Vorbild war erkennbar, der Gesamteindruck jedoch deutlich anders, weil prägende Merkmale nicht vollständig übernommen wurden und zusätzliche Abweichungen das Erscheinungsbild veränderten.

Das Urteil zeigt, wie der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz tatsächlich funktioniert. Ohne Sonderrechtsschutz gilt grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. § 4 Nr. 3 UWG greift nur ein, wenn neben Eigenart und Nachahmung besondere unlautere Umstände hinzukommen, vor allem eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder ein relevanter Ruftransfer. Beides hat das OLG Köln verneint: Bei hochpreisigen Produkten ist der Käuferkreis regelmäßig aufmerksam, und im Kinderwagenmarkt sah das Gericht keine typische Zweitmarkenstrategie, die eine mittelbare Herkunftstäuschung nahelegen würde. Eine bloße Assoziation an das Original reicht außerdem nicht aus, um Rufausbeutung anzunehmen, wenn ein hinreichender Gestaltungsabstand eingehalten wird.

Wer Gestaltung exklusiv absichern will, sollte Schutzrechte frühzeitig prüfen und ggfs. anmelden. Wer sich an einem Marktführer orientiert, sollte nicht nur „ein bisschen anders“ sein, sondern den Gesamteindruck klar eigenständig gestalten und die eigene Herkunft im Marktauftritt deutlich machen.

Wer ein Produkt entwickelt, investiert oft viel in Design, Material und Wiedererkennung. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Wettbewerber eine ähnliche Gestaltung auf den Markt bringt. Genau darum ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2026: Ein Hersteller eines hochpreisigen...

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