Wolfgang Riegger

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Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung Leitlinien für Online-Portale, Presseverlage und werbefinanzierte M...
10/08/2026

Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung Leitlinien für Online-Portale, Presseverlage und werbefinanzierte Medien zur Frage, ab wann Werbung vorliegt, gesetzt.

Ein Presseverlag kann einem Nachrichtenportal nicht pauschal untersagen lassen, lokale Berichterstattung als Grundlage eigener Meldungen zu nutzen. Themen, Fakten und Nachrichten sind grundsätzlich nicht monopolisiert. Wer urheberrechtliche, leistungsschutzrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchsetzen will, muss konkret darlegen, welcher Artikel betroffen ist, welche Elemente übernommen wurden und warum die konkrete Veröffentlichung rechtswidrig ist.

Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass scheinbar redaktionelle Beiträge über Unternehmen schnell kennzeichnungspflichtige Werbung sein können. Das gilt auch dann, wenn das vorgestellte Unternehmen keine Gegenleistung gezahlt hat. Entscheidend kann sein, dass das Portal mit solchen Beiträgen Reichweite aufbaut, Leser gewinnt und dadurch den eigenen Werbewert für spätere Werbekunden steigert.

Wer Restaurants, Cafés, Studios oder andere Geschäftsbetriebe ohne journalistischen Anlass, ohne kritische Distanz und in werblicher Sprache präsentiert, verlässt den Bereich neutraler Berichterstattung. Dann kann eine geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens vorliegen. Der kommerzielle Zweck muss für Leser klar erkennbar sein.

Für die Praxis bedeutet dies: Redaktion und Werbung müssen sauber getrennt werden. Pressefreiheit schützt echte journalistische Berichterstattung, aber nicht jeden werblich aufgemachten Beitrag im Gewand eines Artikels.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Presseunternehmen, Online-Portale, Blogger, Content-Plattformen und werbefinanzierte Medien getroffen. Im Kern ging es um zwei Fragen: Darf ein Nachrichtenportal lokale Presseberichte als Grundlage eigener Meldun...

Das OLG Köln hat eine Entscheidung getroffen, die für alle Unternehmer wichtig ist, die nach einer Abmahnung eine Unterl...
07/08/2026

Das OLG Köln hat eine Entscheidung getroffen, die für alle Unternehmer wichtig ist, die nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben.

Der Fall betraf zwar eine unberechtigte Fotonutzung. Die zentrale Aussage reicht aber weiter: Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss den Verstoß umfassend beseitigen. Es reicht nicht, nur die konkret abgemahnte Fundstelle zu löschen.

Unternehmen müssen prüfen, ob derselbe Inhalt oder dieselbe Aussage noch auf anderen Kanälen vorhanden ist. Dazu gehören Websites, Online-Shops, PDF-Dateien, Newsletter-Archive, Social-Media-Kanäle, Apps, Plattformen, Händlerportale, Marktplätze, Kundenbereiche und Dienstleistersysteme.

Besonders wichtig: Auch Veröffentlichungen über Dritte können relevant sein, wenn das Unternehmen die Inhalte dorthin geliefert hat, wirtschaftlich davon profitiert oder auf die Entfernung hinwirken kann. Eine Paywall, ein Login-Bereich oder eine Plattformstruktur schützt nicht automatisch vor einem Verstoß.

Im konkreten Fall wurde eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro fällig. Die Entscheidung zeigt damit sehr deutlich, warum Unterlassungserklärungen nicht vorschnell unterschrieben werden sollten und warum Unternehmen nach Abgabe einer solchen Erklärung sofort einen strukturierten Prüf-, Lösch- und Dokumentationsprozess brauchen.

Die wichtigste Lehre: Eine Unterlassungserklärung ist kein formaler Abschluss einer Abmahnung, sondern der Beginn einer dauerhaften Compliance-Pflicht. Wer sie nicht ernst nimmt, riskiert Vertragsstrafe, weitere Abmahnkosten, Auskunft und Schadensersatz.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17. April 2026 eine Entscheidung getroffen, die weit über den konkreten Fall eines Presseverlags hinaus Bedeutung hat. Im Kern geht es um eine Frage, die für nahezu jedes Unternehmen relevant ist: Was passiert, wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung derselb...

Das OLG Köln hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln zur Namensnennung eines Co-Regisseurs bei einer Nominieru...
05/08/2026

Das OLG Köln hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln zur Namensnennung eines Co-Regisseurs bei einer Nominierung zum Deutschen Fernsehpreis bestätigt.

Der Fall betrifft die Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“. Ein Regisseur der zweiten Staffel wurde bei der öffentlichen Darstellung der Nominierung in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ nicht genannt. Stattdessen wurden nur zwei andere Regisseure hervorgehoben und als „Regieduo“ dargestellt.

Das OLG Köln sieht darin eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Miturheberschaft nach § 13 UrhG. Besonders wichtig: Eine klassische Werknutzung ist dafür nicht erforderlich. Es reicht aus, dass öffentlich ein konkreter Bezug zu einem Werk hergestellt wird und durch die Darstellung der Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Miturheber automatisch nominiert oder ausgezeichnet werden muss. Sie zeigt aber deutlich, dass Preisveranstalter, Medien, Agenturen und Unternehmen bei der Beschreibung kreativer Teamleistungen sorgfältig formulieren müssen.

Wer einzelne Personen hervorhebt, darf dadurch nicht den falschen Eindruck erzeugen, andere Miturheber hätten an der Werkleistung nicht mitgewirkt. Credits sind damit nicht nur eine Frage der Höflichkeit, sondern können urheberrechtlich relevant sein.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2026 eine für die Medien- und Kreativbranche wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein an einer Serie beteiligter Regisseur bei der öffentlichen Darstellung einer Regieleistung genannt werden muss, wenn sonst der Eindruck e...

Das Landgericht Amberg hat eine Preiswerbung von Netto für Mini-Wassermelonen als irreführend eingestuft. In dem Prospek...
04/08/2026

Das Landgericht Amberg hat eine Preiswerbung von Netto für Mini-Wassermelonen als irreführend eingestuft. In dem Prospekt wurden ein Preis von 2,79 Euro, ein hervorgehobener Preis von 2,49 Euro und der Hinweis „Netto App Preis -28 %“ miteinander kombiniert. Nach Auffassung des Gerichts war für Verbraucher nicht klar erkennbar, welcher Preis tatsächlich gelten sollte und worauf sich der Rabatt von 28 Prozent bezog.

Besonders wichtig: Der Rabatt passte rechnerisch nicht zur Gegenüberstellung der Preise. 28 Prozent Nachlass auf 2,79 Euro ergeben nicht 2,49 Euro. Zudem konnte die Werbung so verstanden werden, dass auf den Preis von 2,49 Euro bei Nutzung der App nochmals 28 Prozent Rabatt gewährt würden. Das war tatsächlich nicht der Fall.

Das Urteil zeigt, dass Händler bei Aktionspreisen, App-Rabatten und Prozentangaben sehr genau auf Transparenz achten müssen. App-Rabatte sind nicht automatisch unzulässig. Unzulässig wird es aber, wenn die konkrete Gestaltung den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, welcher Preis gilt oder wie sich der Rabatt berechnet.

Für Unternehmen bedeutet das: Preiswerbung muss auf den ersten Blick verständlich und rechnerisch nachvollziehbar sein. Besonders riskant sind Kombinationen aus Streichpreisen, Aktionspreisen, App-Preisen, Prozentnachlässen und Sternchenhinweisen. Entscheidend ist nicht, wie die Werbung gemeint war, sondern wie sie ein durchschnittlicher Verbraucher versteht.

Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 20. Juli 2026 entschieden, dass eine konkrete Preiswerbung von Netto für Mini-Wassermelonen irreführend war. Im Mittelpunkt stand eine Prospektwerbung mit den Angaben „Aktion“, einem Preis von 2,79 Euro, einem hervorgehobenen Preis von 2,49 Euro und de...

Das LG München I hat der GEMA im Verfahren gegen den KI-Musikgenerator SUNO überwiegend Recht gegeben. Nach der Pressemi...
03/08/2026

Das LG München I hat der GEMA im Verfahren gegen den KI-Musikgenerator SUNO überwiegend Recht gegeben. Nach der Pressemitteilung sieht die 42. Zivilkammer Urheberrechtsverletzungen sowohl durch das Training mit geschützten Musikwerken als auch durch die Memorisierung im Modell und die Wiedergabe in den Outputs.

Betroffen waren unter anderem bekannte Werke wie „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Mambo No. 5“ und „Daddy Cool“. Liedtexte waren in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand.

Besonders wichtig ist die Begründung zur Memorisierung: Wenn geschützte Werke im KI-Modell so enthalten sind, dass sie durch einfache Prompts wiedererkennbar ausgegeben werden können, kann dies nach der Linie des LG München I eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung sein. Die Kammer knüpft damit an ihre Rechtsprechung aus dem Verfahren GEMA gegen OpenAI an. Deshalb kommt das Urteil nicht überraschend.

Für KI-Anbieter ist die Entscheidung ein Warnsignal. Sie können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass nur mathematische Muster gespeichert würden oder allein der Nutzer für den Output verantwortlich sei. Auch die Text- und Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG bietet nach der Entscheidung keinen sicheren Schutz, wenn es zu einer Memorisierung und wiedererkennbaren Ausgabe geschützter Werke kommt.

Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, zeigt aber klar, in welche Richtung sich die Rechtsprechung des LG München I entwickelt.

Das Landgericht München I hat laut der Pressemitteilung des Gerichts mit Urteil vom 31. Juli 2026 der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator SUNO überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung betrifft bekannte Musikwerke wie „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Fo...

Das LG München I hat sich erneut mit den Anforderungen an den gesetzlichen Kündigungsbutton befasst. In dem Verfahren gi...
31/07/2026

Das LG München I hat sich erneut mit den Anforderungen an den gesetzlichen Kündigungsbutton befasst. In dem Verfahren ging es um die Gestaltung der Online-Kündigung auf der Website von Sky. Verbraucher konnten dort kostenpflichtige Pay-TV-Verträge online abschließen. Deshalb musste Sky auch eine einfache und klare Möglichkeit zur Online-Kündigung bereitstellen.

Das Gericht beanstandete mehrere Punkte. Problematisch war zunächst die parallele Verwendung der Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“. Nur „Abo beenden“ führte zum Kündigungsformular. „Infos zur Kündigung“ führte dagegen auf eine Seite mit Hinweisen zu Telefon, Chat und WhatsApp, ohne auf die einfache elektronische Kündigung hinzuweisen. Nach Ansicht des Gerichts konnte ein Verbraucher dadurch nicht sicher erkennen, welcher Weg zur gesetzlich vorgesehenen Online-Kündigung führt.

Außerdem durfte Sky bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund als Pflichtfeld verlangen. Auch die Möglichkeit, im Drop-down-Menü „kein Grund“ auszuwählen, reichte nicht aus. Der Kunde musste trotzdem eine Auswahl treffen. Damit wurde die Kündigung unnötig erschwert.

Schließlich beanstandete das Gericht, dass das Kündigungsformular nicht sofort vollständig sichtbar war. Wesentliche Formularbestandteile erschienen erst nach Auswahl einer Kündigungsart. Nach dem LG München I muss der Verbraucher aber unmittelbar erkennen können, welche Angaben erforderlich sind und wie er die Kündigung abschließt.

Die Entscheidung ist für alle Unternehmen relevant, die Verbraucherverträge online abschließen lassen: Streaming-Dienste, Telekommunikationsanbieter, Fitnessstudios, SaaS-Anbieter, Plattformen und andere Abo-Modelle sollten ihre Kündigungsstrecken genau prüfen. Der Kündigungsbutton muss nicht nur vorhanden sein. Er muss eindeutig, leicht auffindbar und ohne unnötige Zwischenschritte nutzbar sein.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 erneut zu den Anforderungen an den Kündigungsbutton entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sky Verbrauchern auf seiner Website eine ausreichend klare, einfache und unmittelbare Möglichkeit zur Online-Kündigung bot. Das Gericht v...

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung für Online-Händler getroffen: Eine Bearbeitungspauschale bei kleine...
30/07/2026

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung für Online-Händler getroffen: Eine Bearbeitungspauschale bei kleinen Bestellungen muss nicht zwingend in den Produktpreis eingerechnet werden, wenn sie klar ausgewiesen ist und der Kunde sie durch Erreichen eines realistischen Mindestbestellwerts tatsächlich vermeiden kann.

Im konkreten Fall ging es um Staubsaugerfiltertüten zu 14,90 €. Bei einem Warenwert unter 29,00 € fiel eine Bearbeitungspauschale an, die im Warenkorb gesondert als Kleinstmengenaufschlag ausgewiesen wurde. Ein Verbraucherverband hielt das für unlauter und verlangte, dass die Pauschale bereits im Produktpreis enthalten sein müsse. Der BGH sah das anders.

Entscheidend ist damit die Abgrenzung zwischen unvermeidbaren Preisbestandteilen und lediglich bestellwertabhängigen Zusatzkosten. Unvermeidbare Kosten müssen in den Gesamtpreis eingerechnet werden. Eine tatsächlich vermeidbare Bearbeitungspauschale darf dagegen gesondert ausgewiesen werden.

Für Online-Händler folgt daraus: Zusatzkosten sind nicht automatisch unzulässig. Sie müssen aber transparent, verständlich und rechtzeitig kommuniziert werden. Entscheidend ist, dass der Kunde vor Abschluss der Bestellung erkennen kann, wann die Pauschale anfällt, wie hoch sie ist und ab welchem Warenwert sie entfällt.

Das Fazit der Entscheidung lautet: Preisgestaltung bleibt erlaubt, Intransparenz nicht. Wer Bearbeitungspauschalen, Mindermengenzuschläge oder Kleinstmengenaufschläge nutzt, sollte klare Hinweise, realistische Schwellenwerte und eine saubere Darstellung im Warenkorb sicherstellen.

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung für Online-Händler getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale bei kleinen Bestellungen schon in den Produktpreis eingerechnet werden muss oder ob sie gesondert ausgewiesen werden darf. Die Antwort des BGH ist ...

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass „VARIOPILOT“ für Backofensteuerungen und gewerbliche Backöfen nicht als Ma...
29/07/2026

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass „VARIOPILOT“ für Backofensteuerungen und gewerbliche Backöfen nicht als Marke eingetragen werden kann. Der Begriff wird nach Auffassung des Gerichts nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden, sondern als beschreibende Sachangabe für ein variables oder vielfältiges Steuerungsgerät.

Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung, weil das Gericht ein zusammengeschriebenes Wortzeichen zunächst in seine erkennbaren Bestandteile zerlegt hat. Das ist zulässig, solange anschließend das Gesamtzeichen bewertet wird. Die Bestandteile „VARIO“ und „PILOT“ waren für das Gericht im technischen Kontext verständlich: „VARIO“ steht für variable oder vielfältige Eigenschaften, „PILOT“ kann im technischen Sprachgebrauch eine Steuerungsfunktion bezeichnen.

Auch der Einwand, es handele sich um ein neues Kunstwort, half der Anmelderin nicht. Ein Begriff muss nicht bereits verwendet worden sein, um beschreibend zu sein. Entscheidend ist, ob der Verkehr die beschreibende Bedeutung ohne Weiteres erkennt.

Für Unternehmen zeigt die Entscheidung: Produktnamen, die technische Funktionen oder Vorteile unmittelbar anklingen lassen, sind markenrechtlich riskant. Begriffe wie „Vario“, „Flex“, „Smart“, „Control“, „Pilot“ oder ähnliche Bestandteile können im Einzelfall zu nah an der Produktbeschreibung liegen. Wer starken Markenschutz will, sollte bereits bei der Namensentwicklung prüfen, ob der gewünschte Begriff wirklich als Herkunftshinweis taugt oder nur erklärt, was das Produkt kann.

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 entschieden, dass das Wortzeichen „VARIOPILOT“ für Backofensteuerungen und gewerbliche Backöfen nicht als Marke eingetragen werden kann. Die Entscheidung ist für Unternehmen besonders interessant, weil sie zeigt: Auch ein neu gebilde...

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zur Veröffentlichung von Fotos von Helene Fischer mit ihrem Kind ge...
28/07/2026

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zur Veröffentlichung von Fotos von Helene Fischer mit ihrem Kind getroffen. Die Sängerin war ohne ihre Einwilligung mit ihrem Baby fotografiert und in einem Online-Beitrag gezeigt worden. Die Aufnahmen entstanden unter anderem bei einem Spaziergang in München und auf einem Parkplatz am Ammersee.

Der BGH stellte klar: Die Bildveröffentlichung war unzulässig. Zwar ist Helene Fischer eine Person des öffentlichen Lebens. Das bedeutet aber nicht, dass private Familiensituationen ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Der Beitrag hatte nur geringen Informationswert und diente überwiegend der Neugier an privaten Momenten. Besonders wichtig: Auch im öffentlichen Raum kann eine Situation privat geprägt sein. Wer mit seinem Kind unterwegs ist und sich nicht bewusst der Öffentlichkeit zuwendet, verliert nicht automatisch den Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

Zudem stärkt der Schutz der Familie das Persönlichkeitsrecht des Elternteils. Die elterliche Hinwendung zum Kind ist besonders geschützt. Für Medien, Unternehmen, PR-Abteilungen und Agenturen bedeutet das: Bilder mit Kindern und Familiensituationen sind rechtlich besonders sensibel. Der Kauf von Nutzungsrechten genügt nicht. Vor jeder Veröffentlichung muss geprüft werden, ob eine Einwilligung vorliegt oder ob ein echtes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Trotzdem erhielt Helene Fischer keine Geldentschädigung. Der BGH betonte, dass Geldentschädigung nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht kommt. Die Bilder waren nicht rufschädigend, nicht herabwürdigend und zeigten nach Ansicht des Gerichts keine intimen Kernmomente familiärer Vertrautheit. Außerdem hatte die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Entscheidung ist daher zweigeteilt: Die Veröffentlichung war rechtswidrig, aber nicht schwerwiegend genug für eine Geldentschädigung. Für die Praxis ist das ein wichtiger Hinweis: Unzulässige Bilder können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Kosten auslösen, auch wenn nicht jeder Fall zusätzlich zu einer Geldzahlung führt.

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Bildberichterstattung über Helene Fischer getroffen. Es ging um Fotos und Videosequenzen, die die Sängerin mit ihrem Baby in privaten Alltagssituationen zeigten. Der BGH stellte klar: Die Veröffentlichung war rechtswidrig. ...

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat eine wichtige Entscheidung für geschäftliche Instagram-Accounts getroffen...
27/07/2026

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat eine wichtige Entscheidung für geschäftliche Instagram-Accounts getroffen. Ein Impressum muss nicht zwingend vollständig im Profil selbst stehen. Ein gut sichtbarer Link unterhalb der Bio kann genügen, wenn er zu einer Webseite mit vollständigem Impressum führt.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass eine kurzfristige technische Störung beim Laden des Links nicht automatisch einen Verstoß gegen die Impressumspflicht bedeutet. Entscheidend ist, ob das Impressum grundsätzlich leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und dauerhaft verfügbar ist.

Auch zur Werbekennzeichnung enthält die Entscheidung wichtige Hinweise: Werbung für eigene Produkte muss nicht immer ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden. Ist für den durchschnittlichen Nutzer auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Eigenwerbung handelt, kann eine zusätzliche Kennzeichnung entbehrlich sein. Im konkreten Fall ergab sich der kommerzielle Zweck aus dem Gesamtbild des Accounts, der Bio, der Produktdarstellung und dem deutlich werblichen Inhalt des Posts.

Für Unternehmer, Influencer und Betreiber geschäftlicher Social-Media-Profile bleibt die Entscheidung praxisrelevant: Impressumslinks müssen sichtbar, funktionstüchtig und eindeutig sein. Werbliche Inhalte sollten so gestaltet sein, dass ihr kommerzieller Zweck sofort erkennbar ist. Bei Kooperationen, fremden Produkten, Affiliate-Links oder Gegenleistungen bleibt eine klare Werbekennzeichnung zu empfehlen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Unternehmer, Influencer und Betreiber geschäftlicher Social-Media-Accounts getroffen. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Reicht ein Link in der Instagram-Bio zu einem externen Impressu...

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