Wolfgang Riegger

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Das Landgericht Deggendorf hat zwei Standard-Themen aus dem Online-Handel entschieden: Kundenbewertungen und Countdown-T...
10/06/2026

Das Landgericht Deggendorf hat zwei Standard-Themen aus dem Online-Handel entschieden: Kundenbewertungen und Countdown-Timer.

Bei Bewertungen ist die Aussage klar: Shopbetreiber müssen transparent informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von echten Käufern oder Nutzern stammen. Fehlt dieser Hinweis, ist das wettbewerbswidrig. Die Pflicht gilt auch dann, wenn neben Einzelbewertungen zusätzlich eine Sterne-Durchschnittsbewertung angezeigt wird.

Anders beim Countdown-Timer in einer Preiswerbung: Der Timer allein sei nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch irreführend, solange er keine Aussage darüber trifft, was nach Fristablauf mit dem Preis passiert. Das Gericht sieht in der Uhr vor allem eine Zusage, dass der angezeigte Preis bis zum Ablauf der Zeit gilt.

Für die Praxis heißt das:

Die Bewertungs-Transparenz lässt sich einfach und sauber umsetzen (klarer Hinweis direkt bei den Bewertungen).

Bei Countdowns ist trotzdem Vorsicht geboten. Gerade in Kombination mit Streichpreis und Prozent-Rabatt kann ein Countdown beim Verbraucher den Eindruck einer befristeten Sonderaktion und damit Kaufdruck erzeugen. Es könnte sein, dass höhere Instanzen hier strenger auf den Gesamteindruck und den Druckeffekt schauen könnten.

In seinem Urteil vom 27.03.2026 hat das Landgericht Deggendorf zwei typische Online-Shop-Elemente bewertet: Kundenbewertungen auf Produktseiten und eine Preiswerbung mit Countdown-Timer. Das Ergebnis ist für Shopbetreiber praxisrelevant: Beim Thema Bewertungen verlangt das Gericht klare Transparenz...

Das Landgericht Hamburg hat eine Frage entschieden, die in der Praxis ständig auftaucht: Muss man für die Meldung einer ...
09/06/2026

Das Landgericht Hamburg hat eine Frage entschieden, die in der Praxis ständig auftaucht: Muss man für die Meldung einer rechtswidrigen Bewertung zwingend ein Plattform-Formular nach dem Digital Services Act (DSA) benutzen – oder reicht auch eine substantiierte E-Mail?

Im konkreten Fall ging es um eine negative Google-Maps-Rezension. Das betroffene Unternehmen konnte den Verfasser keinem Kundenkontakt zuordnen und beanstandete die Bewertung per E-Mail. Google verwies auf ein Online-Formular und prüfte zunächst nicht inhaltlich. Erst nach Zustellung eines gerichtlichen Eilantrags wurde die Bewertung entfernt. Das Verfahren drehte sich anschließend um die Kosten – und damit um die Frage, ob der ursprüngliche Unterlassungsantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.

Die Kernaussagen des LG Hamburg:

Hostprovider-Pflichten nach Hinweis: Sobald ein konkreter Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung vorliegt, entstehen Prüfpflichten. Bestreitet ein Unternehmen nachvollziehbar, dass überhaupt ein Kundenkontakt bestand, muss der Plattformbetreiber prüfen und den Verfasser zur Stellungnahme auffordern.

DSA ist kein Freibrief: Der DSA begründet keine Haftung, sondern regelt vor allem Haftungsprivilegien. Diese Privilegien greifen nicht, wenn die Plattform Kenntnis hat und nicht zügig reagiert.

Kenntnis kann auch ohne Formular entstehen: Nach Auffassung des Gerichts kann die Plattform auch durch eine konkrete E-Mail Kenntnis erlangen. Ein „nur Formular“-Ansatz ist damit nicht automatisch durchsetzbar.

Hohe Anforderungen an das Meldeverfahren: Ein Meldeweg muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel an der Benutzerfreundlichkeit des konkreten Formulars, unter anderem wegen fehlender Upload-Möglichkeit, Zeichenlimit und einer potenziell abschreckenden Datenweitergabe an Dritte.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer:

- Sofort Beweise sichern (Screenshots, URLs, Datum/Uhrzeit).
- Beanstandungen konkret begründen (kein Kundenkontakt, falsche Tatsachen, Verwechslung, Beleidigung).
- Meldewege kombinieren: Formular, wenn es funktioniert – E-Mail als belastbares zusätzliches Mittel, wenn das Formular Hürden aufbaut.
- Öffentliches Antworten kann mehr schaden als nutzen; besser ist oft die dokumentierte Beanstandung gegenüber der Plattform.

Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis: Wer strukturiert und zügig vorgeht, kann Plattformen in die Pflicht nehmen – auch dann, wenn diese zunächst auf „bitte nur Formular“ verweisen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2025 eine praktische Frage entschieden: Reicht es, eine aus Sicht eines Unternehmens rechtswidrige Google-Bewertung per E-Mail zu beanstanden – oder darf Google auf ein spezielles Online-Formular verweisen und sonst nichts tun? Die Entscheidung stä...

Das LG Berlin II hat einer Filmproduktionsgesellschaft im Eilverfahren untersagt, einer Schauspielerin und Drehbuchautor...
08/06/2026

Das LG Berlin II hat einer Filmproduktionsgesellschaft im Eilverfahren untersagt, einer Schauspielerin und Drehbuchautorin öffentliche Äußerungen über einen Projektkonflikt per einstweiliger Verfügung zu verbieten. Im Zentrum steht eine Erkenntnis, die für Unternehmen weit über die Medienbranche hinaus relevant ist: Pauschale Verschwiegenheitsklauseln nach dem Motto „Alles, was intern ist, bleibt für immer geheim“ sind rechtlich riskant. Das Gericht stuft die Regelung als unzulässige Catch-all-Klausel ein, weil sie zeitlich und inhaltlich grenzenlos formuliert war und damit den Vertragspartner unangemessen bindet.

Spannend ist auch die zweite Ebene: Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt Informationen nur dann, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Eine vertragliche NDA-Klausel kann eine solche Maßnahme sein – aber nur, wenn sie wirksam und mit der Rechtsordnung vereinbar ist. Ist die Klausel unwirksam, trägt sie den Geheimnisschutz nicht. Der bloße Wunsch, etwas geheim zu halten, genügt nicht.

Schließlich zeigt die Entscheidung, dass man arbeitsrechtliche Maßstäbe nicht einfach auf jedes Projektverhältnis übertragen kann. Eine generelle Pflicht, Konflikte immer erst intern zu lösen, gilt bei kurzfristigen, nicht dauerhaft angelegten Kooperationen nicht in gleicher Weise. Äußerungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eigener Rechte, etwa gegenüber einem Fördermittelgeber oder einer zuständigen Stelle, genießen zudem besonderen Schutz, solange sie redlich sind.

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden, dass eine Filmproduktionsgesellschaft einer Schauspielerin und Drehbuchautorin öffentliche Äußerungen über einen eskalierten Projektkonflikt nicht per einstweiliger Verfügung verbieten lassen kann. Kernpunkt: Eine extrem...

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.02.2026 einen wichtigen Maßstab für den Weitervertrieb von Luxus- und Prestigew...
27/05/2026

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.02.2026 einen wichtigen Maßstab für den Weitervertrieb von Luxus- und Prestigewaren gesetzt. Im Kern geht es um eine Frage, die viele Händler unterschätzen: Reicht es aus, dass Ware original ist – oder kann auch die Art der Präsentation rechtliche Konsequenzen auslösen?

Das Gericht stellt klar: Grundsätzlich darf Originalware nach dem ersten Inverkehrbringen im EWR weiterverkauft werden (Erschöpfung). Es gibt aber Ausnahmen. Ein Markeninhaber kann den Weitervertrieb untersagen lassen, wenn berechtigte Gründe vorliegen – insbesondere, wenn die konkrete Vertriebssituation den Ruf der Marke erheblich schädigt oder wenn Ware bzw. Verpackung verändert oder verschlechtert wird.

Im entschiedenen Fall wurden Luxus-Kosmetikprodukte in überfüllten, unsortierten Verkaufsschütten angeboten. Das OLG Düsseldorf bewertet diese Präsentation als besonders kritisch, weil sie Kunden typischerweise zum „Durchwühlen“ zwingt und dadurch der Eindruck eines „Wühltisches“ entsteht. Dieser Eindruck steht aus Sicht des Gerichts im Widerspruch zur „Aura des Luxuriösen“ und vermittelt dem Verkehr nicht „Premium“, sondern „Verramschen“: überschüssige, kaum noch nachgefragte Ware, möglicherweise mit Qualitätsproblemen oder zumindest mit einem Imageverlust. Genau dieser Eindruck kann den Prestigewert der Marke nachhaltig beschädigen.

Zusätzlich untersagte das Gericht den Vertrieb einzelner Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit händisch veränderten Preisetiketten. Gerade im Luxussegment ist der optische Zustand der Verpackung Teil des Produkt- und Markenerlebnisses. „Bastellösungen“ bei der Preisauszeichnung und beschädigte Umverpackungen können deshalb nicht nur kaufmännisch unglücklich sein, sondern markenrechtlich relevant werden.

Die Entscheidung ist hochpraktisch:

Kurz: Markenrechtlich geht es nicht nur darum, was verkauft wird – sondern auch darum, wie es verkauft wird.

Am 10.02.2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Weiterverkauf von Luxus-Kosmetik trotz grundsätzlich eingetretener Erschöpfung untersagt werden kann, wenn die Ware in einer Weise präsentiert wird, die den Prestige- und Luxuscharakter der Marken erheblich beschädigt. Wor...

Neues BGH Urteil: Dürfen Makler bei der Nachmietersuche ungefragt Innenaufnahmen der Immobilie veröffentlichen?Ein typis...
26/05/2026

Neues BGH Urteil: Dürfen Makler bei der Nachmietersuche ungefragt Innenaufnahmen der Immobilie veröffentlichen?

Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein Gewerbemieter möchte vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen und beauftragt einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem Untermieter oder Nachmieter. Der Makler erstellt ein ansprechendes Online Expose inklusive großformatiger Fotos der Innenräume. Der Haken: Der Eigentümer der Immobilie weiß von nichts und hat der Vermarktung nie zugestimmt.

Genau ein solches Szenario landete nun vor dem Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 30. April 2026, Aktenzeichen III ZR 164/25. Der Eigentümer ließ den Makler anwaltlich abmahnen und verlangte die Löschung der Bilder sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Zu Recht?

Der BGH hat hier klare Grenzen für die Immobilienvermarktung gezogen. Die wichtigsten Punkte für Makler, Eigentümer und Mieter im Überblick:

Eigentumsrecht schlägt Maklerauftrag: Das Recht, Fotografien von Bauwerken und vor allem von Innenräumen gewerblich zu verwerten, liegt beim Grundstückseigentümer. Nutzt der Makler solche Bilder für ein öffentliches Exposé auf Portalen, stellt dies eine abwehrbare Eigentumsverletzung dar, sofern der Eigentümer nicht explizit eingewilligt hat.

Volle Erstattung der Abmahnkosten: Wehrt sich der Eigentümer mit einer anwaltlichen Abmahnung, wird es für den Makler teuer. Der BGH urteilte, dass der Makler die Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe erstatten muss, sobald die Abmahnung auch nur in einem Punkt berechtigt war.

Keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag: Einen kleinen Lichtblick gab es für den Makler in der juristischen Begründung. Ansprüche aus sogenannter Geschäftsführung ohne Auftrag lehnte der BGH ab, da der Makler bei der Nachmietersuche ausschließlich im Interesse des Mieters handelte. Das rettet am Ende aber nicht vor den Kosten der berechtigten Abmahnung aus dem Eigentumsrecht.

Fazit für die Praxis: Für Maklerunternehmen ist dieses Urteil ein wichtiges Warnsignal. Eine rein vertragliche Beauftragung durch den aktuellen Mieter ist kein Freifahrtschein für die öffentliche Vermarktung. Bevor Exposés mit Innenaufnahmen ins Netz gestellt werden, sollte zwingend die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden. Andernfalls drohen teure Unterlassungsansprüche.

Eine häufige Konstellation in der Gewerbemiete: Ein Mieter möchte sich von einem Objekt lösen und beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter. Erstellt der Makler daraufhin ein Online-Exposé mit Fotos der Innenräume, stellt sich die Frage nach den Rechten des Immobil...

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Prospektwerbung mit „-58 %“, aktuellem Verkaufspreis und durchgest...
22/05/2026

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Prospektwerbung mit „-58 %“, aktuellem Verkaufspreis und durchgestrichener Hersteller-UVP nicht automatisch eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Preisangabenverordnung ist. Damit hat Penny in zweiter Instanz gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewonnen. Für Händler ist die Entscheidung deshalb relevant, weil § 11 PAngV bei Rabattwerbung den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als verpflichtende Referenz vorgibt – und Verstöße schnell zu Unterlassungsansprüchen, Abmahnungen und Folgerisiken führen können.

Der Kern des Urteils liegt in der Abgrenzung: Eine echte Preisermäßigung setzt voraus, dass der Händler eine Reduzierung seines eigenen früheren Preises bekanntgibt. Ein bloßer Preisvergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung eines Dritten kann dagegen außerhalb von § 11 PAngV liegen – jedenfalls dann, wenn für den Durchschnittsverbraucher klar erkennbar ist, dass es um einen UVP-Vergleich geht. Das OLG Köln betont, dass Verbraucher das Kürzel „UVP“ kennen und bei hinreichend sichtbarer Kennzeichnung verstehen, dass der Referenzpreis nicht vom Händler stammt.

Wichtig ist aber: UVP-Werbung bleibt angreifbar, wenn die Kennzeichnung optisch untergeht, wenn die Gesamtaufmachung wie ein echter Rabatt wirkt oder wenn die UVP nicht belastbar ist.

Zudem hat das OLG Köln die Revision zugelassen, weil die Oberlandesgerichte die Frage nicht einheitlich beantworten.

Wer Prospekte, Online-Banner oder Preisetiketten gestaltet, sollte die Trennlinie zwischen UVP-Vergleich und Eigenpreis-Rabatt sehr bewusst ziehen, Prozentangaben eindeutig herleiten und bei echten Rabatten konsequent den 30-Tage-Bestpreis ausweisen.

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.05.2026 entschieden, dass eine Rabattangabe im Prospekt nicht automatisch eine „Preisermäßigung“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist, nur weil ein Preis durchgestrichen und eine Prozentzahl hervorgehoben wird. Für Händler ist das Urteil besonders int...

Das OLG Hamm hat am 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) laut Pressemitteilung eine wichtige Weichenstellung zur Haftung für KI-C...
20/05/2026

Das OLG Hamm hat am 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) laut Pressemitteilung eine wichtige Weichenstellung zur Haftung für KI-Chatbots getroffen: Ein Unternehmen muss für irreführende Aussagen seines Website-Chatbots geradestehen – hier ging es um Angaben zu ärztlichen Qualifikationen bzw. Facharztbezeichnungen.

Der Fall zeigt ein Grundproblem vieler KI-Anwendungen im Kundenkontakt: Chatbots sind nicht nur „Service-Spielerei“, sondern ein Kommunikations- und Vertriebsinstrument. Wenn der Bot auf der Website Aussagen trifft, können diese als eigene geschäftliche Handlungen des Unternehmens gewertet werden. Das OLG Hamm hat die streitigen Chatbot-Antworten nach der Pressemitteilung als irreführend (§ 5 UWG) eingeordnet und dem Betreiber zugerechnet. Besonders deutlich: Der Chatbot sei kein „Dritter“. Der Betreiber könne sich daher nicht darauf zurückziehen, die Aussagen seien ihm nicht zurechenbar oder nur über allgemeine Überwachungspflichten zu bewerten.

Für Unternehmen ist das Urteil vor allem deshalb relevant, weil Chatbots im Wettbewerb angreifbar sind. Ein Konkurrent kann versuchen, einen Bot durch geschickte Fragen zu unzulässigen Werbeaussagen zu verleiten. Wenn Gerichte die Antworten dem Betreiber zurechnen, wird aus einer technischen Schwäche sofort ein rechtliches Risiko: Abmahnungen, Unterlassung, Vertragsstrafen und Imageschäden.

Die praktische Konsequenz lautet: Chatbots müssen so gestaltet sein, dass irreführende Aussagen zuverlässig ausgeschlossen sind – auch bei manipulativen Eingaben. Dazu gehören begrenzte, geprüfte Wissensquellen, klare Verbotsregeln für riskante Claims (Qualifikationen, Zertifikate, Garantien), systematische Missbrauchstests („Red-Teaming“), Monitoring sowie saubere Eskalationswege zum Menschen. „Ich weiß es nicht“ oder „Dazu kann ich keine Aussage machen“ ist rechtlich oft die beste Antwort.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.05.2026 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots zu ärztlichen Qualifikationen einstehen muss. Wichtig: Aktuell liegt noch kein Urteilsvolltext vor, sondern nur die Pressemitteilung des OLG Hamm. Die schriftlichen Gründe ...

Das OLG Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil zur Neubebauung eines Innenstadt-Areals wichtige Leitplanken für den ...
19/05/2026

Das OLG Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil zur Neubebauung eines Innenstadt-Areals wichtige Leitplanken für den Umgang mit Architektenentwürfen gezogen. Der Fall ist typisch für die Praxis: Ein Architekturbüro sah seine Vorplanung als Grundlage einer später veröffentlichten 3D-Visualisierung und verlangte urheberrechtliche Ansprüche; die Gegenseite wollte Klarheit per negativer Feststellungsklage.

Die Kernaussagen:

Architektenpläne können urheberrechtlich geschützt sein, schon als Entwurf. Voraussetzung ist Originalität: Der Entwurf muss freie kreative Entscheidungen erkennen lassen und sich vom alltäglichen Bauschaffen abheben. Im konkreten Fall bejahte das Gericht den Schutz zwar nur „am unteren Rand“, aber noch ausreichend.

Nicht jede Idee ist geschützt. Funktionszuweisungen (Hotel/Schule/Wohnen), reine städtebauliche oder verkehrstechnische Überlegungen und Standardlösungen begründen für sich genommen keinen Schutz.

Eine zusätzliche „Schutzschicht“ als technische Darstellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) gibt es nur bei eigenschöpferischer Darstellungsweise. Standardnahe Planformen reichen dafür regelmäßig nicht.

Entscheidend ist der Werkvergleich: Trotz Schutzfähigkeit des Entwurfs verneinte das OLG eine Urheberrechtsverletzung. Die veröffentlichte 3D-Visualisierung übernahm allenfalls allgemeine, nicht schutzfähige Elemente; die prägenden kreativen Merkmale (Fassadengliederung, Roof-Garden-Pausenhof, konkreter Anschluss des Hotels etc.) waren nicht wiedererkennbar. Der Gesamteindruck war ein anderer.

Prozessual wichtig: Das OLG strich den Zusatz „derzeit“ aus dem Tenor. Urteile wirken ohnehin nur bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Für Unternehmen bedeutet das mehr Klarheit bei negativen Feststellungsklagen, wenn mit Lizenzforderungen oder Urheberrechtsansprüchen Druck aufgebaut wird.

Praktische Konsequenz für Bauherren und Projektentwickler: Rechte und Nutzungen sollten früh vertraglich geregelt werden (Weitergabe, Veröffentlichung, Architektenwechsel, Projektabbruch). Zudem lohnt sich eine saubere Dokumentation der eigenen Planungslinie. Für Architekten zeigt das Urteil: Urheberrechtsschutz ist möglich, aber Ansprüche stehen und fallen mit einem präzisen Vortrag zu den schutzbegründenden Merkmalen und ihrer Wiedererkennbarkeit im angegriffenen Werk.

In seinem Urteil vom 28.04.2026 hat das OLG Braunschweig einen für Bauherren, Projektentwickler und Architekten typischen Konflikt entschieden: Ein Architekturbüro sah seine Vorplanung als „kopiert“ an und verlangte Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung. Die Gegenseite wollte genau das geri...

Das OLG Köln hat entschieden, dass unvollständige Pflichtangaben in Online-Inseraten für Fahrzeuge wettbewerbsrechtlich ...
18/05/2026

Das OLG Köln hat entschieden, dass unvollständige Pflichtangaben in Online-Inseraten für Fahrzeuge wettbewerbsrechtlich teuer werden können. In dem Fall ging es um Werbung für einen Audi Q3 und einen Cupra Leon, bei denen zentrale Informationen nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fehlten – unter anderem die CO2-Klasse sowie Verbrauchs- und Emissionswerte. Abgemahnt hatte ein Verband.

Interessant ist weniger der Verstoß selbst, sondern die Verteidigungsstrategie des Autohauses: In der Berufung wurde nicht mehr über die Pflichtangaben gestritten, sondern über die Frage, ob die Abmahnung und Klage „rechtsmissbräuchlich“ waren. Das OLG Köln setzt hier eine klare Hürde: Missbrauch liegt nur vor, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung offensichtlich, also unvertretbar, über das Ziel hinausschießt. Ein dynamischer Verweis auf die „jeweils geltende Fassung“ der Pkw-EnVKV ist nicht automatisch zu weit, wenn der Pflichtenkreis inhaltlich sauber auf Energieverbrauch, CO2-Emissionen und CO2-Klassen begrenzt bleibt. Auch Vertragsstrafeklauseln wie „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ genügen für sich genommen nicht, um Missbrauch zu begründen.

Außerdem bestätigt das Gericht: Verbände dürfen Abmahnkosten als Pauschale abrechnen. Dass der konkrete Fall „einfach“ war, führt nicht zu einer Kürzung im Einzelfall.

Wer Fahrzeuge online bewirbt, kennt das Risiko: Ein Pflichtfeld fehlt, ein Portal spielt Angaben nicht aus, ein Template wird falsch befüllt – und kurze Zeit später liegt eine Abmahnung im Briefkasten. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17.04.2026. Ein Umw...

Das Landgericht Hamburg hat am 7. Mai 2026 über einen Eilantrag von Christian Ulmen gegen „Der Spiegel“ entschieden. Der...
12/05/2026

Das Landgericht Hamburg hat am 7. Mai 2026 über einen Eilantrag von Christian Ulmen gegen „Der Spiegel“ entschieden. Der Antrag richtete sich gegen mehrere Passagen einer viel diskutierten Berichterstattung rund um Collien Fernandes, Christian Ulmen und das Thema Fake-Pornografie/Deepfakes. Brisant ist der Fall auch deshalb, weil er die gesellschaftliche Debatte über digitale sexualisierte Gewalt weiter angeheizt hat – und zeitlich in eine Phase fällt, in der neue gesetzgeberische Maßnahmen auf Bundes- und EU-Ebene zu Deepfakes in der Diskussion sind.

Juristisch dreht sich alles um Verdachtsberichterstattung: Darf die Presse über schwerwiegende Vorwürfe berichten, wenn noch nicht feststeht, ob sie zutreffen? Die Antwort lautet: ja – aber nur unter Bedingungen. Entscheidend sind (1) ein Mindestbestand an Beweistatsachen, (2) eine Darstellung ohne Vorverurteilung und (3) die vorherige Konfrontation des Betroffenen sowie eine faire Einordnung.

Das LG Hamburg hat Ulmen nur in einem Nebenpunkt Recht gegeben: Eine Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca durfte so nicht stehen bleiben, weil sie den Eindruck vermittelte, Ulmen sei einer gerichtlichen Erwartung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen, ohne dass dies im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht wurde. In den übrigen Punkten wies das Gericht den Antrag zurück und hielt die angegriffenen Passagen für äußerungsrechtlich zulässig – insbesondere im Hinblick auf die Verdachtsdarstellung zu möglicher Verbreitung (nicht Herstellung) von Deepfakes sowie zu Gewaltvorwürfen.

Besonders diskussionswürdig ist der Teil, in dem der „Spiegel“ aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger zitiert. Das Gericht ordnete die Inhalte nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre zu, sondern der abwägungsfähigen Geheimsphäre, und ließ die Veröffentlichung im Ergebnis zu. Aus anwaltlicher Sicht bleibt dabei ein Unbehagen: Die Kommunikation zwischen Mandant und Strafverteidiger steht unter einem besonders strengen Schutz und ist im Strafverfahren regelmäßig beschlagnahmefrei. Umso weniger nachvollziehbar ist, warum eine solche vertrauliche Kommunikation, deren Herkunft ungeklärt bleibt, ohne besonders strenge Anforderungen veröffentlicht werden darf. Genau an dieser Stelle hätte man eine vertiefte Begründung erwarten können.

Das Landgericht Hamburg hat am 7. Mai 2026 über einen einstweiligen Verfügungsantrag von Christian Ulmen gegen das Magazin „Der Spiegel“ entschieden. Auslöser war eine vielbeachtete Berichterstattung über das ehemalige Ehepaar Collien Fernandes und Christian Ulmen, die weit über die Promi-P...

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