10/06/2026
Das Landgericht Deggendorf hat zwei Standard-Themen aus dem Online-Handel entschieden: Kundenbewertungen und Countdown-Timer.
Bei Bewertungen ist die Aussage klar: Shopbetreiber müssen transparent informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von echten Käufern oder Nutzern stammen. Fehlt dieser Hinweis, ist das wettbewerbswidrig. Die Pflicht gilt auch dann, wenn neben Einzelbewertungen zusätzlich eine Sterne-Durchschnittsbewertung angezeigt wird.
Anders beim Countdown-Timer in einer Preiswerbung: Der Timer allein sei nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch irreführend, solange er keine Aussage darüber trifft, was nach Fristablauf mit dem Preis passiert. Das Gericht sieht in der Uhr vor allem eine Zusage, dass der angezeigte Preis bis zum Ablauf der Zeit gilt.
Für die Praxis heißt das:
Die Bewertungs-Transparenz lässt sich einfach und sauber umsetzen (klarer Hinweis direkt bei den Bewertungen).
Bei Countdowns ist trotzdem Vorsicht geboten. Gerade in Kombination mit Streichpreis und Prozent-Rabatt kann ein Countdown beim Verbraucher den Eindruck einer befristeten Sonderaktion und damit Kaufdruck erzeugen. Es könnte sein, dass höhere Instanzen hier strenger auf den Gesamteindruck und den Druckeffekt schauen könnten.
In seinem Urteil vom 27.03.2026 hat das Landgericht Deggendorf zwei typische Online-Shop-Elemente bewertet: Kundenbewertungen auf Produktseiten und eine Preiswerbung mit Countdown-Timer. Das Ergebnis ist für Shopbetreiber praxisrelevant: Beim Thema Bewertungen verlangt das Gericht klare Transparenz...