Rechtsanwalt Dr. Roger Spenner

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Rechtsanwalt Dr. Roger Spenner Wir möchten Sie auf unserer FB-Seite über interessante Rechtsfragen aus dem Alltag und auch über unsere Kanzlei informieren.

Auch der Spaß soll dabei nicht zu kurz kommen. Impressum: http://www.dr-spenner.de/impressum.html Die Leitsätze unserer Kanzlei:

1.Wir sind eine Kanzlei der Fachanwälte! Dies bedeutet theoretische und praktische Kompetenz für Sie. Mit den Fachanwaltschaften decken wir die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Familienrecht und Sozialrecht ab. Herr Rechtsanwalt Dr. Spenner hat als weiteren Tätigkeitsschwerpunkt das Verkehrsrecht.

2.Die Anwälte unserer Kanzlei sind miteinander im Gespräch. So findet ein für Sie ganz wichtiger Austausch von Fachwissen statt.

3.Wir legen Wert auf eine persönliche Betreuung eines jeden Mandanten. Sie werden es nicht erleben, dass Sie zu Rechtsanwalt X möchten, bei Rechtsanwältin Y landen und dann vor Gericht von Rechtsanwältin Z vertreten werden.

4.Wesentlich für uns ist eine intensive Beratung unserer Mandanten, und zwar in jeder Phase des Kontakts. Wir möchten, dass Sie möglichst verstehen, was wir warum machen, und womit Sie rechnen müssen. Darum stehen wir Ihnen auch für Rück- und Nachfragen selbstverständlich zur Verfügung.

5.Uns ist an einer sachlichen Bearbeitung Ihres Problems gelegen: auch der „Gegenseite“ gehen wir zunächst konstruktiv und korrekt entgegen! Uns ist ein gutes Ergebnis für Sie wichtiger, als ein „Schaulaufen“ mit wenig Effizienz oder gar die berüchtigte „Schlammschlacht“, nach der Sie später häufig sogar schlechter dastehen als vorher. Dies gilt außergerichtlich und im gerichtlichen Verfahren.

6.Wir „rennen nicht immer sofort zum Gericht“! Was außergerichtlich geklärt werden kann, sollte auch ohne das Gericht erledigt werden. Das erspart Ihnen Kosten, Zeit und Nerven.

"Neun von zehn Nachwuchsjuristen geben laut einer Jurafuchs-Umfrage an, dass sie das Jurastudium mental belastet. Mehr a...
07/10/2026

"Neun von zehn Nachwuchsjuristen geben laut einer Jurafuchs-Umfrage an, dass sie das Jurastudium mental belastet. Mehr als jeder Dritte dachte demnach schon mehrfach über einen Abbruch nach..."

Fast 90 Prozent berichten von einer Verschlechterung ihrer mentalen Gesundheit im Jurastudium. Viele denken über einen Abbruch nach, teils mehrfach.

Auch mehrfache se****le Belästigungen gegenüber Kollegen anlässlich einer Betriebsfeier rechtfertigen nicht zwingend den...
07/10/2026

Auch mehrfache se****le Belästigungen gegenüber Kollegen anlässlich einer Betriebsfeier rechtfertigen nicht zwingend den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Entscheidend ist die Interessenabwägung im Einzelfall...

ArbG Heilbronn mit Urteil vom 18.6.2026, Az. 8 Ca 57/26.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg anhängig.

Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten:Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als "Ar*****ch" stellt eine grobe Bele...
07/10/2026

Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten:

Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als "Ar*****ch" stellt eine grobe Beleidigung und damit "an sich" einen wichtigen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, gleichgültig, ob die Äußerung nur einmalig und in welchem Kontext sie getätigt wurde. Der Kontext ist allerdings bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und des Vorrangs einer Abmahnung einzubeziehen. Grundsätzlich ist solches Fehlverhalten mit einer Abmahnung steuerbar. Handelt es sich um eine einmalige, situationsbezogene Entgleisung eines seit mehr als 20 Jahren beschäftigten und mit solchem Fehlverhalten noch nie in Erscheinung getretenen Arbeitnehmers aus einer persönlichen Frustration heraus, ist eine Abmahnung vorrangig vor einer Kündigung auszusprechen. Die gleichwohl direkt erfolgende Kündigung - gleichgültig ob außerordentlich oder ordentlich - erweist sich dann als unwirksam.

LAG Düsseldorf v. 24.3.2026 - 3 SLa 523/25

Schöne Zusammenstellung vom ADAC...
02/10/2026

Schöne Zusammenstellung vom ADAC...

Don't drink and drive! Denn wer alkoholisiert fährt, gefährdet nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch seinen Führerschein: Diese Promillegrenze gilt im Auto.

Fahrerlaubnisentzug rechtfertigt u.U. eine personenbedingte (!) Kündigung eines AußendienstmitarbeitersBei einem ausschl...
02/10/2026

Fahrerlaubnisentzug rechtfertigt u.U. eine personenbedingte (!) Kündigung eines Außendienstmitarbeiters

Bei einem ausschließlich im Außendienst eingesetzten Arbeitnehmer kann der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres eine personenbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, wenn die Tätigkeit ohne eigenes Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erbracht werden kann und keine zumutbaren milderen Mittel zur Weiterbeschäftigung bestehen.

ArbG Nordhausen v. 7.5.2026 - 3 Ca 1094/25

Wann wird die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung fällig?Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dem zufolge die in ...
29/09/2026

Wann wird die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung fällig?

Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dem zufolge die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig wird. Vielmehr ergibt sich aus § 271 Abs. 1 BGB, dass die Abfindung sofort, spätestens nach einem angemessenen Abrechnungszeitraum von 14 Tagen fällig wird.

LAG Niedersachsen v. 7.7.2026 - 5 Ta 165/26

Heimlicher Mitschnitt: Schon der Verdacht kann zur Kündigung führenSchon der dringende Verdacht, ein Personalgespräch he...
29/09/2026

Heimlicher Mitschnitt: Schon der Verdacht kann zur Kündigung führen

Schon der dringende Verdacht, ein Personalgespräch heimlich aufgezeichnet zu haben, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein heimlicher Mitschnitt verletzt das Recht am gesprochenen Wort und kann das notwendige Vertrauen zerstören.

So das LAG Baden-Württemberg, 21 Sa 63/25, Urteil vom 3.6.2026

Erlass einer einstweiligen Verfügung auf URLAUBsgewährung nur in Ausnahmefällen zulässig:Mit einer einstweiligen Verfügu...
10/09/2026

Erlass einer einstweiligen Verfügung auf URLAUBsgewährung nur in Ausnahmefällen zulässig:

Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sog. Leistungsverfügung begehrt. Wird ihr stattgegeben, sind die Folgen nicht mehr rückgängig zu machen. Dies geschieht aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne den infolge der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu erlangenden Erkenntnisgewinn für eine Entscheidung durch das Gericht erreichen zu können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig.

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 30.6.2026 - 2 GLa 3/26

BGH zum WERKSTATTRISIKO bei der Kaskoversicherung:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kaskoversicherer das...
09/09/2026

BGH zum WERKSTATTRISIKO bei der Kaskoversicherung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kaskoversicherer das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich nicht tragen. Reparaturen, die objektiv unnötig sind, müssen sie ihren Kunden damit nicht erstatten. Das Gericht begründet das damit, dass die Grundsätze aus dem Haftpflichtrecht, wonach derjenige, der einen Unfall nicht zu verschulden hat, nicht auf den Kosten sitzen bleiben soll, auf Kaskoversicherungen nicht übertragbar seien.

BGH Urteil vom 9. September 2026 - IV ZR 235/25

DRUCKKÜNDIGUNG: Voraussetzungen für Kündigungen auf Verlangen DritterWenn ein großer Teil der Belegschaft nicht mit eine...
03/09/2026

DRUCKKÜNDIGUNG: Voraussetzungen für Kündigungen auf Verlangen Dritter

Wenn ein großer Teil der Belegschaft nicht mit einem bestimmten Kollegen zusammenarbeiten will, reicht dies allein für eine so genannte Druckkündigung nicht aus. Eine solche kann zwar gerechtfertigt sein, unterliegt aber strengen Anforderungen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber vorher in ausreichendem Maße versucht haben, den Konflikt zu lösen. Ohne einen solchen ernsthaften und konkreten Mediationsversuch ist eine Druckkündigung unwirksam.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13. Mai 2025, Az. 10 SLa 687/24

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