Rechtsanwalt Riebeling

Rechtsanwalt Riebeling https://www.limburg-strafrecht.de Ich bin als selbständiger Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft tätig.

Mein Ausbildungs- und Arbeitsschwerpunkt liegt auf dem Gebiet des Strafrechts und Jugendstrafrechts. Darüber hinaus kenne ich mich aber auch vor allem auf den Gebieten Ordnungswidrigkeitenrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und öffentliches Recht gut aus.
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Sollten Sie ein Problem haben, das anwaltlicher Hilfe bedarf, können Sie m

ich gerne unverbindlich kontaktieren. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass Facebook nicht der richtige Ort ist um ein verbindliches Mandat entgegenzunehmen. Sie können hierfür aber gerne einen Termin mit mir vereinbaren. Sollte Ihr Problem nicht in meine Tätigkeitsbereiche fallen, kann ich Ihnen auch gerne einen qualifizierten Kollegen empfehlen.

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Konstruktive Lösungen lassen sich meiner Auffassung nach leichter und nachhaltiger durch einen kooperativen Verhandlungsstil erreichen als durch Konfrontation. Sollten Sie sich mit diesem Leitmotiv identifizieren können, bin ich der richtige Anwalt für Sie.

16/09/2025

Vorsicht Geldwäsche!
Aus wiederholtem Anlass möchte ich auf die Gefahren hinweisen, die drohen wenn man auf welche Art und Weise auch immer seine Bankdaten Dritten zur Verfügung stellt. In meiner täglichen Arbeit bekomme ich häufiger Fälle von Menschen auf den Schreibtisch, die auf verschiedenste Art und Weise dazu gebracht wurden, ihre Bankdaten an Dritte weiterzugeben. Häufige Maschen sind der App Tester Betrug, angebliche Anlagen in Krypto Währungen oder harmlos aussehende Nebenjobs. Ohne diese Maschen hier im einzelnen zu besprechen möchte ich den allgemeinen Hinweis geben, dass Sie niemals ihre Bankdaten, insbesondere Zugangsdaten oder Ähnliches an vermeintliche Bankmitarbeiter oder sonstige Dritte geben sollten. Auch sollten Sie niemals Dritten über Programme wie AnyDesk Zugriff auf Ihr Handy oder Ihren PC gewähren wenn Sie nicht absolut sicher wissen, was Sie da tun. Ansonsten droht nicht nur der Verlust Ihres Geldes, sondern auch Verschuldung über Kredite und sogar ein Strafverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche und schlimmstenfalls sogar noch die Einziehung von durch Hintermänner erbeuteten Geldern bei ihnen durch den Staat. Wenn Sie Zweifel an einem Vorgang haben sprechen Sie bitte sofort vertrauenswürdige Dritte an. Dies kann die Bank selbst sein, die Polizei oder auch ein Rechtsanwalt. Selbst die Nachfrage bei Verwandten oder Freunden kann schon helfen nicht Opfer dieser Täter zu werden. Im Hintergund läuft bei all den verschiedenen Maschen immer dasselbe ab. Menschen werden betrogen und deren Geld und Ihres gleich mit wird über Ihr Konto ins Ausland transferiert. Oft nach Malta oder auf ausländische Krypto Wallets.
Die Täter sind psychologisch geschult und sehr perfide!

24/07/2025

Wie schon berichtet bleibt der BGH (nun auch mehrere Senate) beim bisherigen Grenzwert von 7,5g THC für die Bestimmung der nicht geringen Menge, was massiven Einfluss auf die Strafhöhe beim unerlaubten Umgang mit Ma*****na und Haschisch hat.

Die Kritik an dieser Vorgehensweise ist groß und stellt meiner Auffassung nach einen Verstoß des BGH gegen die Gewaltenteilung und damit das Grundgesetz dar, da der in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille den Grenzwert zu erhöhen mit fadenscheinigen Argumenten umgangen wird.

Es regt sich aber auch in der Rechtsprechung Widerstand. So hat das Amtsgericht Aschersleben in einer bemerkenswerten Entscheidung (Urt. v. 24.09.2024 - 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24)) die nicht geringe Menge, dem gesetzgeberischen Willen folgend, auf 37,5g THC festgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat wohl Rechtsmittel eingelegt. Der Ausgang ist also noch offen.

Auch mir ist Widerstand gegen die Rechtsprechung gelungen, allerdings nicht mit der Brechstange sondern durch die Hintertür. § 34 III KCanG sagt aus, dass bei der nicht geringen Menge ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt. Wir Juristen sprechen also von einem Regelbeispiel. Zu jeder Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Wenn man diese finden möchte kann man sie auch finden. So hat mir jüngst ein Amtsgericht zugestimmt, in einem solchen Fall trotz Vorliegen der nicht geringen Menge einen besonders schweren Fall nicht anzunehmen. Da die Argumentation zugegebenermaßen Fadenscheinig war und nur dazu diente die unliebsame BGH Rechtsprechugn zu umgehen, legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, nahm diese aber letztlich zurück. Der Trick war also erfolgreich. Widerstand ist durchaus möglich, wenn das Gericht ein wenig mitspielt.

29/08/2024

Ich biete einen Platz in einer Bürogemeinschaft in Limburg an. Ich kann Räumlichkeiten in guter Lage am Hauptbahnhof und in Gerichtsnähe, ein seit vielen Jahren gut eingespieltes und loyales Kanzleiteam, sowie die gesamte Infrastruktur einer modernen Kanzlei anbieten. Auch Berufseinsteiger sind herzlich willkommen und können umfangreiche Unterstützung beim Aufbau der eigenen Kanzlei erhalten. Da ich selbst ausschließlich strafrechtliche Mandate bearbeite sind alle anderen Rechtsgebiete vollständig offen. Bei grundsätzlichem Interesse einfach Kontakt aufnehmen und Fragen stellen!

10/07/2024

Die geplante und bereits am 16 Mai 2024 im Bundestag beschlossene Strafrahmenreduzierung für den Besitz von Kinderpornografie ist nunmehr in Kraft getreten.
Der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) wurde zum 1. Juli 2021 massiv verschärft. Alle Tatvarianten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB wurden zu Verbrechenstatbeständen erklärt. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass auch Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden konnten. Oft war damit eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung nicht mehr gewährleistet.
Mit der jetzt vorliegenden Änderung wurden diese Tatbestände wieder zu Vergehen herabgestuft. Die Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahre für schwerere Fälle des § 184b Abs. 1 StGB wurde aber beibehalten.
Im Einzelfall werden Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder Erledigungen durch Strafbefehl und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung wieder möglich sein.

23/04/2024

Der BGH hat in einem Beschluss Beschluss vom 18.04.2024 unter Aktenzeichen 1 StR 106/2 klargestellt, dass es auch nach dem neuen KCanG bei dem Grenzwert von 7,5g THC für die Bestimmung der nicht geringen Menge bleibt. Die Entscheidung überrascht, da allgemein eine Erhöhung erwartet worden war. Es ergibt sich die problematische Lage, dass bei einem Überschreiten der erlaubten Mengen nunmehr sehr leicht gleich der schwerwiegendere Tatbestand der nicht geringen Menge i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt sein wird, der keine Geldstrafe sondern nur noch Freiheitsstrafe vorsieht. Die Entscheidung ist sehr kritisch zu sehen, da sich der BGH damit recht deutlich in Widerspruch zu dem mit der Legalisierung zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen setzt. Es ist also Sorgfalt und Zurückhaltung im Umgang mit Cannabis dringend anzuraten. Auch bezüglich weiterer noch ausstehender Entscheidungen zum neuen KCanG bleibt die Lage spannend.

22/03/2024

Die Cannabislegalisierung kommt zum 01.04.2024. Die mögliche Blockade durch Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde abgewendet. Einzelne Korrekturen am Vorhaben wird es zwar noch geben aber insbesondere die Amnestie nach § 313 EGStGB wird nicht angerührt. Wer noch Probleme wegen bereits erfolgter Verurteilungen hat sollte prüfen oder prüfen lassen, ob er betroffen ist. Insbesondere noch nicht gezahlte Geldstrafen oder noch offene Bewährungen sind insoweit relevant, aber durchaus auch der ein oder andere Registereintrag. Ein neuer Grenzwert für den Straßenverkehr wird noch geregelt werden.

11/03/2024

Am 22.03.2024 findet die Anhörung im Bundestag zur Cannabislegalisierung statt. Wie bereits umfangreich berichtet, hat das neue CanG den Bundestag bereits passiert. Zustimmungsbedürftig ist das Gesetzt zwar nicht, jedoch spricht derzeit Einiges dafür, dass es zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommen könnte. Insbesondere die Amnestie nach § 313 EGStGB ist vielen Beteiligten ein Dorn im Auge, da hierdurch eine weitere, erhebliche Überlastung der ohnehin bereits überlasteten Justiz eintreten dürfte. Es müssten wohl hunderttausende alte Akten nochmals in die Hand genommen werden um Straferlasse oder auch nur Registereinträge zu prüfen.

14/02/2024

Legalisierung von Cannabis verschoben.

Nach derzeitigem Stand soll die Legalisierung ab dem 01.04.2024 gelten.

Cannabis, dessen Besitz bisher strafbar war, soll unter bestimmten Bedingungen legalisiert werden. So soll z. B. eine begrenzte Ausgabe von 25 Gramm sowie der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen legal werden. Sowohl der Eigenanbau als auch der gemeinschaftliche Anbau für Personen ab 18 Jahren soll erlaubt werden. Der gemeinschaftliche Anbau soll unter sogenannten Cannabis-Clubs stattfinden. Gleichwohl bleibt der Besitz und der Anbau stark reglementiert, weshalb man sich im vorhinein gründlich über die neue Gesetzeslage informieren sollte. Der aktuelle Gesetzesentwurf ist auf der Seite des Bundestages abrufbar.

23/11/2023

Der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) wurde zum 1. Juli 2021 massiv verschärft. Alle Tatvarianten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB wurden zu Verbrechenstatbeständen erklärt. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass auch Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden konnten. Oft war damit eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung nicht mehr gewährleistet.

Mit dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf werden alle diese Tatbestände wieder zu Vergehen herabgestuft. Die Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahre für schwerere Fälle des § 184b Abs. 1 StGB soll aber beibehalten werden.

Im Einzelfall werden dann Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder Erledigungen durch Strafbefehl und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung wieder möglich sein.

19/12/2022

Zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt unser Büro geschlossen. Ab dem 02.01.2023 sind wir wieder für Sie da. Über meine Notfallrufnummer bleibe ich für Notfälle (Hausdurchsuchungen und Verhaftungen) erreichbar.

20/09/2021

Ein Deal oder im Fachterminus Verfahrensabsprache genannt, kann unter bestimmten Umständen platzen. Das war schon bisher bekannt und die Rechtsfolgen in § 257c IV StPO geregelt. Der BGH erkennt jetzt aber neben den in diesem Paragraphgen genannten Gründen für das Platzen eines Deals einen neuen an. Den Wechsel der beteiligten Richter. Zwar ergebe sich dieser Grund nicht aus § 257c IV StPO, jedoch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Absprache nur zwischen den beteiligten Personen gelte und nachfolgende Richter daher nicht durch Absprachen ihrer Vorgänger gebunden werden könnten. Da Richterwechsel aus unterschiedlichsten Gründen vorkommen können wird Entsprechendes nunmehr in der Praxis in die Entscheidung für oder gegen einen Deal, zumindest aber in die Belehrung eines Mandanten vor Ablegung eines Geständnisses im Rahmen eines Deals, einzubeziehen sein. § 257c IV StPO regelt zwar, dass ein solches Geständnis dann nicht verwertbar ist, jedoch entfaltet ein Solches in der Praxis dennoch eine nachteilige Wirkung, die es zu bedenken gilt.

10/06/2021

Der Transport zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel stellt oft nur eine Beihilfehandlung für den Handel mit Betäubungsmitteln dar. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bereitet hier oft Schwierigkeiten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist für die Mittäterschaft notwendig, dass der Kurier über den reinen Transport hinaus beim Vertrieb mitwirkt. Ein rein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Geschäfte sei nicht ausreichend.
Dies betonte der 4. Strafsenat in einer Entscheidung mit der ein Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz abgeändert wurde. Darüber hinaus wurde in dem Urteil gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Kurier genau gewusst und nicht nur, wie üblich, eine grobe Vorstellung davon gehabt haben soll, wie viele Betäubungsmittel er transportierte. Da es sich bei der angewendeten Strafnorm aber um ein Vorsatzdelikt handelt, welches schon für die Verwirklichung des Tatbestandes selbst eine solche Kenntnis voraussetzt sei die strafschärfende Bewertung unzulässig.

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