04/05/2026
📊 Vorsteuerabzug aus Anzahlungen – Klarstellung durch den BFH
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23) präzisiert die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Vorauszahlungen.
📌 Kernaussagen:
* Eine Rechnung kann auch ohne ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“ als Vorauszahlungsrechnung gelten, wenn objektiv erkennbar ist, dass sie eine noch auszuführende Leistung betrifft.
* Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist möglich, wenn
👉 Rechnung vorliegt und
👉 Zahlung geleistet wurde.
❗ Zentrale Voraussetzung:
Der Leistungsempfänger muss im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen dürfen, dass die Leistung tatsächlich noch erbracht wird.
🚫 Ausschluss des Vorsteuerabzugs:
Kein Abzug, wenn feststeht, dass der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass die Leistung nicht ausgeführt wird.
⚖️ Praxisrelevanz:
Auch bei später nicht realisierten Leistungen (z. B. Betrugsfällen) bleibt der Vorsteuerabzug möglich – entscheidend ist allein die Gutgläubigkeit im Zahlungszeitpunkt.
🔎 Fazit:
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei Anzahlungen und betont die Bedeutung der objektiven Umstände sowie des Kenntnisstands des Leistungsempfängers.
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