28/08/2026
Feste Niederlassung: EuGH-Vorlage 🇪🇺⚖️
Wann wird eine technische Anlage im Inland zur festen Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke?
Der BFH hat diese Frage mit Beschluss vom 7. Mai 2026 – V R 12/24 dem EuGH vorgelegt.
Im konkreten Fall geht es um eine in Deutschland gelegene Klärschlammtrocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens. Die Anlage wird vom österreichischen Sitz aus fernüberwacht und gewartet; vor Ort arbeitet Personal eines deutschen Subunternehmers.
👉 Kernfrage: Kann eine solche Anlage die erforderliche personelle und technische Ausstattung einer festen Niederlassung i. S. d. Art. 192a MwStSystRL darstellen?
Die Antwort des EuGH kann erhebliche Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Dienstleistungen und insbesondere für den Reverse-Charge-Mechanismus haben.
📌 BFH, Beschluss v. 7.5.2026 – V R 12/24
📅 Veröffentlicht am 13.8.2026