10/04/2024
Bundesgerichtshof zur Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines rund 40 Jahre alten Gebrauchtwagens (Gewährleistung beim Oldtimer):
Der BGH hat am 10.04.2024 entschieden, dass der Verkäufer eines rund 40 Jahre alten Fahrzeugs sich nicht erfolgreich auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart war.
Im konkreten Fall hatte der Verkäufer eines Mercedes 380 SL (Anm. das private Foto zeigt einen Mercedes 250C) den Wagen u.a. damit angepriesen „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“
Der Verkauf erfolgte im März 2021. Im Mai 2021 bemängelte der Käufer die Klimaanlage, die tatsächlich einen Defekt am Klimakompressor aufwies. Der Verkäufer wies die Ansprüche zurück und berief sich auf den Gewährleistungsausschluss. Der BGH sah in dem Hinweis „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ eine Beschaffenheitsvereinbarung, die nicht durch den allgemeinen Gewährleistungsausschluss entkräftet werden kann. Ausdrücklich betont der BGH, dass es bei einer Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht auf das hohe Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils oder etwaigen Verschleiß ankäme.
Bemerkenswert ist, dass die Vorinstanzen das anders gesehen hatten. Das Landgericht hatte zwar ebenfalls eine Beschaffenheitsvereinbarung angenommen, meinte jedoch, dass der Gewährleistungsausschluss einer Einstandspflicht des Verkäufers entgegenstünde. Bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug habe der Kläger in Anbetracht des Gewährleistungsausschlusses nicht erwarten dürfen, dass die schon lange Zeit über ihre technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.
Die Entscheidung des BGH ist insoweit begrüßenswert, da klargestellt wird, dass auch der Käufer eines Oldtimers sich auf ausdrückliche Versprechen des Verkäufers verlassen kann und sich nicht mit „altersbedingten Verschleiß“ abspeisen lassen muss. Den Parteien eines Kaufvertrages, gibt die Entscheidung die Möglichkeit, einzelne Punkte, die den Parteien wichtig sind, ausdrücklich zu regeln und daneben doch einen allgemeinen Gewährleistungausschluss zu vereinbaren.