21/03/2026
𝘼𝙪𝙛 𝙙𝙚𝙧 𝙎𝙪𝙘𝙝𝙚 𝙣𝙖𝙘𝙝 𝙙𝙚𝙧 𝙫𝙚𝙧𝙨𝙘𝙝𝙬𝙪𝙣𝙙𝙚𝙣𝙚𝙣 𝙑𝙚𝙧𝙗𝙖𝙣𝙙𝙨𝙨𝙖𝙩𝙯𝙪𝙣𝙜
𝙑𝙂 𝙂𝙚𝙧𝙖, 𝙐𝙧𝙩. 𝙫. 26.01.2026 - 4 𝙆 420/24 𝙂𝙚 - [𝙧𝙚𝙘𝙝𝙩𝙨𝙠𝙧ä𝙛𝙩𝙞𝙜]
Der Einwand fehlerhafter Zweckverbandsgründungen gehörte in den 1990er Jahren zum Standardrepertoire der Klägervertreter in kommunalabgabenrechtlichen Streitigkeiten in den neuen Bundesländern. Denn in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung war einiges schief gelaufen bei der Konstituierung kommunaler Zusammenarbeit: Bürgermeister ohne Legitimation zur Verbandsgründung; zur konstitutiven Versammlung nicht anwesende, aber gleichwohl aufgenommene Mitglieder oder das unzureichende Amtsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde, quasi der "Klassiker" in Thüringen. Die Landesregierungen reagierten mit orchestrierten Sicherheitsneugründungen oder flächendeckenden Heilungsgesetzen. Nach dieser Rettungsaktion war der Einwand: "Es mangelt bereits an einer wirksam gegründeten Körperschaft..." eigentlich ein alter Hut, wenngleich nicht ganz so alt wie die Filz-Fedora von Indiane Jones, um im (Titel-)Bild zu bleiben...
Das Verwaltungsgericht Gera musste nun diesen alten Hut wieder herauskramen und einen in diesem Kontext skurrilen Fall entscheiden. Was war passiert?
Ein Trinkwasser- und Abwasserzweckverband erhob von einem Unternehmen einen Abwasserbeitrag für ein gewerblich genutztes Grundstück in Höhe von immerhin 30.000 €. Schon im Widerspruchsverfahren wandte der spätere Klägervertreter ein, dass er die Wirksamkeit der Verbandsgründung bezweifle. Er verlangte Akteneinsicht in die vereinbarte Verbandssatzung und die dazugehörigen Unterlagen. Der Zweckverband konnte ihm jedoch nur eine Kopie der ursprünglichen Satzungsurkunde vorlegen; das von allen Verbandsmitgliedern unterschriebene, gesiegelte, jedoch nur einmal ausgefertigte Original war nicht mehr auffindbar. Im Übrigen war die Verbandgründung lückenlos dokumentiert (konstituierende Versammlung, rechtsaufsichtliche Genehmigung, öffentliche Bekanntmachung usw.). Der Klägervertreter leitete aus der Nichtvorlage der Original-Verbandssatzung die Nichtexistenz des Zweckverbandes sowie die Nichtigkeit von Beitragssatzung und Beitragsbescheid ab.
Das Verwaltungsgericht erteilte der klägerischen Argumentation eine klare Absage und wies die Klage ab: Die Nichtvorlage der Original-Verbandssatzung führt weder zur Annahme eines Gründungsmangels noch zum nachträglichen Wegfall einer Gründungsvoraussetzung. Nach der grundlegenden Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes zur Verbandsgründung (ThürOVG , Urt. v. 18.12.2000 - 4 N 472/00 - LKV 2001, S. 415 ff.) existiert ein Zweckverband, wenn die Verbandssatzung und deren kommunalaufsichtliche Genehmigung öffentlich bekannt gemacht wurden. Dies konnte der Zweckverband belegen. Weitere Anforderung stellt das Landesrecht nicht. Die Suche nach der Original-Verbandssatzung konnte eingestellt werden...