25/04/2012
http://www.kreidekreise.de/newsletter/sonderbedarf.html
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 21.12.2010 (AZ: 2 WF 285/10) entschieden, dass Kosten für Klassenfahrten und Austauschprogramme mit ausländischen Schulen regelmäßig vorhersehbar sind und so eine Geltendmachung als Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausscheidet.