16/04/2026
⚖️ BGH stärkt Wirksamkeit von Stundenhonorar-Vereinbarungen bei Unternehmern! 💼
Ein wichtiges Urteil für die anwaltliche Praxis: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an die Bestimmtheit und Textform von Vergütungsvereinbarungen präzisiert und dabei übertriebenen Formalismus eine Absage erteilt.
Der Fall kurz & knapp:
Eine Kanzlei rechnete über Jahre ein Stundenhonorar auf Basis einer Vereinbarung ab, die pauschal für das „erteilte Mandat“ galt. Als die Mandantin (ein Unternehmen) Zahlungen verweigerte, erklärte das OLG Düsseldorf die Vereinbarung wegen mangelnder Bestimmtheit des Mandatsumfangs für unwirksam. Der BGH sah das anders.
Die wichtigsten Erkenntnisse:
✅ Bestimmbarkeit reicht: Der genaue Umfang eines Mandats steht zu Beginn oft noch nicht fest. Es reicht, wenn der Anwendungsbereich der Honorarabrede durch Auslegung bestimmbar ist. Auch Umstände außerhalb der Urkunde dürfen herangezogen werden.
✅ Textform gewahrt: Für die Textform (§ 3a RVG) muss nicht der komplette Mandatsinhalt detailliert beschrieben sein. Es genügt, wenn erkennbar ist, dass eine vom RVG abweichende Vergütung vereinbart wurde.
✅ Teilunwirksamkeit schadet nicht: Auch wenn einzelne Klauseln (wie eine unwirksame Anerkenntnisklausel für Rechnungen) kippen, bleibt die Honorarvereinbarung im Kern meist wirksam (§ 306 BGB).
Fazit für die Praxis:
Das Urteil bringt wichtige Rechtssicherheit. Wer seine Verträge sauber aufsetzt und Hinweise zur Erstattungsfähigkeit klar formuliert, kann auch weiterhin rechtssicher auf Stundenbasis abrechnen.
Den vollständigen Beitrag mit allen Details findet ihr hier: [Link zum Blog/Webseite einfügen]
https://dr-fingerle.de/2026/04/16/der-sachverhalt-stundenbasierte-verguetungsvereinbarung/