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Bei der Internetseite www.verkehrsrecht-leipzig.de handelt es sich um ein Informationsportal der Kanzlei Vorwerg & Sommer aus Leipzig. RA Jan Vorwerg (Fachanwalt für Verkehrsrecht) ist Autor dieses Portals und seit 1998 auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig.

15/11/2011

Was genau bedeutet die Winterreifenpflicht?

Für Verkehrsteilnehmer stellt sich oft die Frage, wie es denn konkret mit der Winterreifenpflicht in Deutschland aussieht.
Seit dem 04.12.2010 gibt es ein Gesetz mit einer konkreten Winterreifenpflicht.
Diese besagt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte so genannte M+S-Reifen Pflicht sind (M+S bedeutet Schnee und Matsch). Jene Reifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet.
Einen vorgeschriebenen Zeitraum, ab wann und bis wann mit Winterreifen zu fahren ist, gibt es nicht. Einzig vom Wetter hängt es ab.
Das bedeutet, dass man theoretisch auch im Januar mit Sommerreifen fahren darf, wenn eben die Wetterverhältnisse entsprechend „nichtwinterlich“ sind.
Es könnte aber auch passieren, dass es schon Ende September Glatteis gibt und man ist dann wie wohl jeder noch mit Sommerreifen unterwegs. Theoretisch könnte man dann wegen Verstoßes gegen die Winterreifenpflicht belangt werden. Wahrscheinlich ist das natürlich nicht.
Wer gegen die Winterreifenpflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 € und bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Höhe von 80,00 € rechnen. Einen Punkteeintrag in Flensburg gibt´s obendrauf.
Wenn es zu einem Unfall kommt, können sich fehlende Winterreifen natürlich auch negativ auf etwaige Erstattungsansprüche auswirken.

10/11/2011

Ein Richter des Amtsgerichtes Herford hat sich in einer sehr lesenswerten Entscheidung fachlich sehr kompetent mit den Entwicklungen der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Fertigung von Lichtbildern im Nachgang zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes auseinandergesetzt.

Zutreffend wird festgestellt, dass sich bis zu der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit von Videoaufnahmen im Grunde kein Amtsgericht mit einer etwaigen Unzulässigkeit einer solchen Beweiserhebung auseinandergesetzt hat. Im Nachgang zum ersten Urteil des BVerfG wurde händeringend nach einer Ermächtigungsnorm zumindest für verdachtsabhängige Aufnahmen gesucht, um den Anforderungen des BVerfG gerecht zu werden. Nach einer Weile „einigte“ sich die Rechtsprechung auf § 100 h StPO, welcher über § 46 OWiG auch in Bußgeldverfahren Anwendung finden kann. Bei diesem Gesetz handelt es sich um eine Norm aus dem Strafprozessrecht, die definitiv für alles andere als Bußgeldverfahren erlassen wurde. Man könnte bei der Auslegung dieser Norm de facto nie mit „dem Willen des Gesetzgebers“ argumentieren, denn dieser hat bei der Schaffung jener Norm mit Sicherheit nicht an eine Anwendung in Bußgeldverfahren gedacht.

Sehr interessant sind die Ausführungen des AG Herford vor allem auch zu der Frage der fiskalischen Interessen der Kommunen bei Messverfahren.

Es wäre wünschenswert, wenn mehr Gerichte Bußgeldverfahren auch einmal aus dem Blickwinkel des AG Herford betrachten würden.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:
http://verkehrsrecht-leipzig.de/urteile/geschwindigkeits-messverfahren/ag-herford-vom-08-12-2010-az-11-owi-54-js-1096-10/

Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Anfertigung von Messfotos im Rahmen von Radarmessungen. Demzufolge unterliegen Messfotos von automatischen Messanlagen einem Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot.

10/11/2011

Interview beim MDR

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Leipzig
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