27/03/2020
Diese Frage ist ohne weiteres mit JA zu beantworten! Der Mieter bleibt zur Mietzahlung verpflichtet, die Miete wird zu dem im Vertrag oder im Gesetz geregelten Termin fällig. Wird die Miete nicht zu diesem Termin gezahlt, gerät der Mieter in Zahlungsverzug. Der rückständige Betrag ist dann zu verzinsen.
Das in der gesetzlichen Neuregelung in Bezug auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie geregelte Moratorium, wonach bestimmte Zahlungsverpflichtungen nicht fällig werden, gilt ausdrücklich NICHT für die Mietzahlungen.
Leider kursieren hierzu einige Falschmeldungen oder Fehlinterpretationen. Es wird z. B. behauptet, der Mieter müsse derzeit keinerlei Zahlungen leisten. Selbst in Veröffentlichungen auf Anwaltsseiten wird dargestellt, der Mieter könne die Mietzahlung aussetzen und es wird von einem Mietmoratorium gesprochen. Dies ist so schlichtweg falsch.
Die Neuregelung sieht allein vor, dass der Vermieter bei Zahlungsrückständen des Mieters das Mietverhältnis derzeit nicht kündigen kann, SOFERN die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 ausbleibenden Zahlungen auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Dieser Zusammenhang ist vom Mieter glaubhaft zu machen.
Die aufgelaufenen Rückstände muss der Mieter bis spätestens 30. September 2022 ausgleichen, erfolgt dies nicht, kann der Vermieter dann auch wegen dieser Zahlungsrückstände kündigen.