29/05/2026
🌍 Vorsteuer aus Nicht-EU-Staaten zurückholen – diese Frist sollten Unternehmen kennen!
Deutsche Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Vorsteuerbeträge aus sogenannten Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) erstatten lassen – beispielsweise aus Hotel-, Bewirtungs- oder Reisekosten im Ausland. ✈️💼
Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung:
✅ Es wurden keine steuerpflichtigen Umsätze im jeweiligen Staat erbracht
✅ Mit dem Drittstaat besteht eine sogenannte Gegenseitigkeit
✅ Der Antrag wird direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde gestellt
✅ Eine Unternehmerbescheinigung des Finanzamts liegt vor
✅ Das Unternehmen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt
📅 Wichtig:
Vergütungsanträge müssen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres nach Rechnungsstellung eingereicht werden.
⚠️ Zu beachten:
• Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sind regelmäßig erforderlich
• Vorsteuer auf Kraftstoffe ist häufig von der Erstattung ausgeschlossen
• Je nach Land gelten unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge
International tätige Unternehmen sollten mögliche Erstattungsansprüche frühzeitig prüfen, um Liquiditätspotenziale nicht zu verschenken. 💡
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