Rechtsanwalt Johann Kohlschmidt

Rechtsanwalt Johann Kohlschmidt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht erfolgreich am Fachanwaltslehrgang für Strafrecht teilgenommen habe.

Bewusst beschränke ich mein Spektrum auf wenige ausgewählte Fachgebiete, für die ich aufgrund besonderer praktischer Erfahrung und theoretischer Kenntnisse die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" erhalten bzw. Durch die Spezialisierung kann ich meinen Mandanten kompetente und professionelle Rechtsberatung, Vertretung und Verteidigung anbieten. Selbstverständlich

ist es mir grundsätzlich durch die generalistische Ausbildung und langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt möglich, meine Mandanten auch in anderen Rechtsgebieten zu beraten. Jedoch ziehe ich es unter Umständen- im Interesse des Mandanten - vor, ihn an kompetente und spezialisierte Kollegen zu überweisen. Jeder Mandant hat das Recht, seine Interessen bestmöglich vertreten zu lassen. Dies ist heutzutage nur möglich durch die Spezialisierung und ständige Fortbildung in einzelnen Fachbereichen. Gerne kann ich mit Ihnen in einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch abklären, ob eine Vertretung durch mich erfolgt, oder ob eine Verweisung an einen spezialisierten Kollegen im Einzelfall sinnvoller erscheint.

Partner des Sports
14/07/2025

Partner des Sports

Solidarität für die Schulfamilie Seligenthal! Ein klares und lautes JA zum Neubau!
14/11/2024

Solidarität für die Schulfamilie Seligenthal! Ein klares und lautes JA zum Neubau!

07/06/2024

Bundestag beschließt am 06.06.2024 den neuen Grenzwert für THC mit 3,5 ng/ml Blut

06.06.2024 Update Grenzwert THC 3,5 ng/ml

Der Bundestag hat nun den von der Ampel-Regierung eingebrachtenen Gesetzesentwurf beschlossen. Ab sofort gilt im Sraßenverkehr ein neuer Grenzwert von 3,5 ng/ml Blut.



Wichtig zu beachten ist, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol verboten sind und mit einem erhöhten Bußgeld von 1.000 € und Fahrverbot geahndet. Auch für unter 21-jährige gilt ein absolutes Alkohol und Cannabisverbot am Steuer.



Der Grenzwert ist zwar im Verhältnis zu dem von der Rechtsprechung entwickelten bisher maßgeblichen Grenzwert von lediglich 1 ng/ml erheblich erhöht worden. Insbesondere für regelmäßige Konsumenten bleibt die Teilmnahme am Straßenverkehr jedoch auch bei länger zurückliegendem Konsum stets riskant. THC baut eben nicht so linear ab, wie Alkohol.



Zu beachten ist natürlich auch, wenn zu einem relevanten THC-Wert im Blut Ausfallerscheinungen hinzukommen. In diesem Fall ist zumindest eine relative Fahruntüchtigkeit gegen und der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt. Dann bleibt es nicht lediglich bei einem Bußgeld und einem Fahrverbot. Vielmehr wird dann die Fahrerlaubnis entzogen und man muss mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen.

17/05/2024

Ampel einigt sich auf THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Straßenverkehr

Der von der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eingesetzten unabhängigen Expertengruppe vorgeschlagene neue Grenzwert von 3,5 ml/ng für die Teilnahme am Straßenverkehr fand nun Zustimmung bei den Fraktionen der Ampelkoalition.

Es liegt nun ein neuer Gesetzesentwurf vom 14.05.2024 vor, der vorsieht, dass künftig, entsprechend der 0,5 Promille-Grenze maximal eine THC-Konzentration von 3,5 ng/ml Blutserum vorliegen darf.

Wird eine höherer Wert im Blutserum festgestellt, begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG mit der Folge eines Bußgelds von 500 € und einem einmonatigen Fahrverbot.

Eine wichtige Neuerung wird sein, dass für Cannabiskonsumenten verkehrsrechtlich ein absolutes Alkoholverbot gelten wird.

Der Mischkonsum war auch in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlich relevant, da er die Fahreignung ausschloss, unabhängig von der Überschreitung von Grenzwerten.

Über die Gesetzesänderung muss nun der Bundestag entscheiden.

Nun wird er auch direkte bußgeldrechtliche Konsequenzen haben, wenn die THC-Konzentration mehr als 3,5 ng/ml Blutserum beträgt. Für den Ersttäter wird hier bereits ein Regelbußgeld von 1.000 € fällig.

20/03/2024
Morgenstimmung in Landshut. Vorfreude auf einen sonnigen Frühlingstag.
20/03/2024

Morgenstimmung in Landshut. Vorfreude auf einen sonnigen Frühlingstag.

27/06/2023

Fahrerlaubnisbehörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbieten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17.04.2023 durch (noch nicht rechtskräftiges) Urteil entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörden auf Basis der aktuellen Gesetzeslage es nicht verbieten dürfen, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Fahrerlaubnisbehörden haben häufig bei Wiederholungstätern von Trunkenheits- oder Drogenfahrten mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrräder oder E-Scooter) dem Verurteilten im Falle einer negativen MPU untersagt, mit jeglichem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen.

Der BayVGH hat in seinem topaktuellen Urteil entschieden, dass für diese Praxis keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage vorhanden sei.

Der unterlegene Freistaat Bayern kann gegen dieses weitreichende Urteil noch Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

04/07/2020

Die neuen Geschwindigkeitsgrenzen im aktuellen Bußgeldkatalog sind nach überwiegender Ansicht der Juristen unwirksam. Einige Bundesländer haben daher die Anwendung der neuen Regeln zum Fahrverbot ausgesetzt.

Es ist aber davon auszugehen, dass in zahlreichen aktuellen Bußgeldbescheiden noch Fahrverbote verhängt werden.

Beachten Sie, dass die vom Innenministerium angeordnete Aussetzung nicht automatisch dazu führt, dass ein angeordnetes Fahrverbot wegfällt.

Um die Rechtskraft des Fahrvebots zu verhindern, muss man sich dagegen wehren!

Nie waren die Chancen so groß, sich erfolgreich gegen ein Fahrverbot zu verteidigen.

Zur Erinnerung:

Mit In-Kraft-Treten des Bußgeldkatalogs 2020 wird ein Fahrverbot bereits verhängt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h überschritten wird (früher 31 km/h), außerorts bereits bei einer erstmaligen Überschreitung von 26 km/h (früher 41 km/h).

Beachten Sie bitte, dass die aktuelle unklare Rechtslage keinen Freifahrtsschein mit sich bringt, nach dem Motto "Freie Fahrt für freie Bürger".

Selbstverständlich bleibt Zuschnellfahren eine Ordnungswidrigkeit. Bis der Gesetz- oder Verordnungsgeber eine neue Regelung schafft, wird zumindest was die Regelungen zum Fahrverbot angeht, der Bußgeldkatalog in der Fassung bis 27.04.2020 anzuwenden sein.

Was ist konkret zu tun?

Sollten Sie nach dem 28.04.2020 geblitzt worden sein und Post von den Behörden bekommen, wenden Sie sich unbedingt sofort an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Sollte ein Fahrverbot bereits rechtskräftig geworden sein, dürfen Sie zunächst keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen. Tun Sie dies doch, würden Sie sich ggf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Das "Schwarzfahren" wird mit Geldstrafe (bei einem Ersttäter meist in Höhe von einem Monats-Nettogehalt) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet und bringt zudem noch 2 Punkte in Flensburg.

Dennoch könnte sich im Fall eines rechtskräftigen Fahrverbots der Gang zum Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht durchaus lohnen. Es ist zu prüfen, ob dieses im Wege eines Gnadengesuchs nachträglich zu Fall gebracht werden kann.

FAZIT

1. Fahren Sie vorsichtigt, rücksichtsvoll und beachten Sie die Verkehrsregeln!

sollten Sie vesehentlich einen Verstoß begangen haben:

2. Akzeptieren Sie KEINEN Bußgeldbescheid, mit welchem ein Fahrverbot verhängt wird!

Gesegnete Osterfeiertage und bleibt gesund!
12/04/2020

Gesegnete Osterfeiertage und bleibt gesund!

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Landshut
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