Rechtsanwalt Marcus Meier

Rechtsanwalt Marcus Meier Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht
und
Fachanwalt für Strafrecht zivilrechtlichen Mandaten betraut.

Seit 2004 betreibe ich eine erfolgreiche, bundesweit tätige mittelständische Rechtsanwaltskanzlei. Vornehmlich ist die Kanzlei mit der Bearbeitung von straf.-, familien.-, verkehrs.-, urheber,- und allg. In einem jungen, dynamischen Team verstehe ich mich als Dienstleister, für den eine individuelle und persönliche Betreuung der Mandanten höchste Priorität hat.

19/03/2020

In Anbetracht der akuten Situation um den Corona Virus bitte ich um Verständnis, dass auch wir versuchen den persönlichen Kontakt in Besprechungsterminen zu reduzieren und, sofern es möglich ist, die Angelegenheiten telefonisch, per Email, per WhatsApp oder unter Verwendung sonstiger Kommunikationsmittel und sozialen Netzwerke, zu bearbeiten.

Darüber hinaus bringt die Coronakrise auch in rechtlicher Hinsicht viele Fragen mit sich, sei es nun im Reiserecht, Arbeitsrecht, Strafrecht oder sogar im Familienrecht, sodass wir uns entschieden haben, so lange uns dies gestattet ist, im Rahmen unserer üblichen Öffnungszeiten für Sie da zu sein.

24/12/2019

Wieder neigt sich ein Jahr dem Ende zu.
Ich möchte dies zum Anlass nehmen, um mich bei Ihnen für die angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu bedanken.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Lieben ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.

Im Anschluss an den Nachweis von besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen im Familienrecht wurde mir, durch ...
14/03/2016

Im Anschluss an den Nachweis von besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen im Familienrecht wurde mir, durch die Rechtsanwaltskammer Hamm, die Befugnis erteilt, neben der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt und der weiteren Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht, nun auch die Bezeichnung

Fachanwalt für Familienrecht

zu führen.

18/01/2016

Keine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verkehrsschild "Ende der Autobahn"

Der Betroffene fuhr im Mai 2014 mit seinem Pkw in Essen von der BAB kommend ab und passierte das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Der Betroffene fuhr 76 km/h schnell, als es zu einer Geschwindigkeitsmessung kam.

Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde lag diese Stelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft und es galt daher eine zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Diese Auffassung teile das Amtsgericht Essen und verurteilte wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 Euro.
Dabei verwies es darauf, nach dem Passieren des Verkehrs-schildes "Ende der Autobahn" die innerorts zulässige Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h hätte einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild "Ende der Autobahn" noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.

Gegen die amtsgerichtliche Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm rechtfertigen die Feststellungen des Amtsgerichts keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Amts- gericht habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei.
Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom Amtsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 - 5 RBs 34/15 -

Fazit: Gerade im Straßenverkehrsrecht kann es schon auf Kleinigkeiten ankommen und der Gang zum Anwalt kann sich lohnen.

Verkehrsrecht: Handy am Steuer bei Start-Stopp-SystemenImmer wieder kommt es vor, dass die sich immer schneller entwicke...
04/11/2014

Verkehrsrecht: Handy am Steuer bei Start-Stopp-Systemen

Immer wieder kommt es vor, dass die sich immer schneller entwickelnde Technik die Gerichte vor Fragen stellt, die der Gesetzgeber noch nicht berücksichtigt hat.

So kam es im konkreten Fall dazu, dass ein Autofahrer an einer Ampel wegen Rotlichts anhalten musste. Während er an der Ampel stand, war - was nicht zu widerlegen ist - der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet.
In dieser Zeit nutzte der Autofahrer sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach.

Vom Amtsgericht wurde der Autofahrer wegen des Benutzens eines Mobiltelefons während des Betriebs eines Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen beim Oberlandesgericht in Hamm (Beschluss vom 09.09.2014 - 1 RBs 1/14) hatte Erfolg.

Hier heißt es, dass das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, nicht gelte, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Der Gesetzeswortlaut differenziere hier nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor.

Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne.

Es mache überhaupt keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei. Ein Betrieb des Fahrzeugs sei nicht anzunehmen.

Auch in Zukunft werden immer wieder Problematiken auftreten, die zwar eindeutig erscheinen, bei denen das Aufsuchen eines Anwalts jedoch ratsam ist.

Trunkenheit im Verkehr führt nicht zwangsläufig zum vorläufigen Verlust der Fahrerlaubnis!Auch bei Trunkenheit im Verkeh...
09/10/2014

Trunkenheit im Verkehr führt nicht zwangsläufig zum vorläufigen Verlust der Fahrerlaubnis!

Auch bei Trunkenheit im Verkehr kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzellfalls an, ob bereits eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt oder nicht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein alkoholisierter und fahruntüchtiger Autofahrer sein Fahrzeug nur wenige Meter auf dem Parkplatz einer Diskothek bewegt. Er hatte in seinem Auto Decken dabei und gab an, dass er auf dem Parkplatz habe übernachten wollen. Er habe in seinem angetrunkenen Zustand gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen wollen.

Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte bei dem zuständigen Amtsgericht Verden, dass dem Autofahrer vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen werde, da er sich als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, indem er sein Auto angetrunken auf dem Parkplatz bewegte und so am Verkehr teil genommen habe und die Folge einer späteren Hauptverhandlung in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis sei.

Diesen vorläufigen Antrag wies das Gericht ab. Zwar sei es richtig, dass der Parkplatz einer Diskothek bereits ein öffentlicher Verkehrsraum sei, aber der Mann habe ja gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen wollen, weil er beabsichtigt habe, auf dem Parkplatz zu schlafen, was durch die Decken im Fahrzeug gestützt würde. Aus diesem Grund sei nicht fernliegend, so das Amtsgericht Verden, dass in der Hauptverhandlung eine Ausnahme davon gemacht werde, dass in der Regel die Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt immer zu entziehen sei.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann sich daher in jedem Fall lohnen.

Eine Vollbremsung ohne zwingenden Grund begründet einen Verkehrsverstoß! So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe un...
01/10/2014

Eine Vollbremsung ohne zwingenden Grund begründet einen Verkehrsverstoß! So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe und stellte eine 50% Haftungsquote fest.

Kommt es zu einem Auffahrunfall, kann dem Auffahrenden in der Regel ein unzureichender Sicherheitsabstand oder eine Unaufmerksamkeit zur Last gelegt werden. Oft sagt der Volksmund daher: „Wer auffährt ist schuld.“

Dies sah das Oberlandesgericht Karlsruhe in folgender Angelegenheit anders:
Im Februar 2010 kam es zwischen zwei Fahrzeugen auf einer Bundesstraße zu einem Auffahrunfall.
Als sich die Fahrerin eines VW-Golfs einer ausgeschalteten Baustellenampel näherte, bemerkte sie am anderen Ende der Baustelle stehende Fahrzeuge. Zudem stand an einer Einmündung im Baustellenbereich ein weiteres Fahrzeug, das in Richtung der Golf-Fahrerin auf die Bundesstraße einbiegen wollte.
Die Golffahrerin befürchtete nunmehr, dass die Ampel nur defekt sei und bremste ihr Fahrzeug kurz vor der Ampel abrupt ab. Die nachfolgende Fahrerin eines BMW fuhr daraufhin hinten auf. Aufgrund des entstandenen Sachschadens klagte die Golf-Fahrerin auf Zahlung von Schadenersatz.

Das Landgericht Konstanz gab der Klage nur zur Hälfte statt und begründete dies damit, dass die BMW-Fahrerin zwar einen Verkehrsverstoß begangen habe, da sie keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhielt, jedoch auch der Golf-Fahrerin ein Verkehrsverstoß zur Last zu legen sei, weil sie ohne zwingenden Grund kurz vor der Ampel abrupt gebremst habe.
Gegen diese Entscheidung legte die Golf-Fahrerin Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Golf-Fahrerin zurück.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein Anscheinsbeweis dafür bestanden, dass die BMW-Fahrerin entweder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder unaufmerksam gewesen sei (§ 1 Abs. 2 StVO). Jeder Verkehrsteilnehmer müsse einen solchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass er bei einer plötzlichen Bremsung des Vorausfahrenden rechtzeitig anhalten könne. Diese Pflicht bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob der Vordermann einen Anlass für die Bremsung habe oder nicht.
Der Golf-Fahrerin sei jedoch im Rahmen der Betriebsgefahr vorzuwerfen gewesen, dass sie ohne zwingenden Grund abbremste (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO). Die ausgeschaltete Baustellenampel habe keinen Anlass für eine Abbremsung geboten. Selbst das Vorhandensein des Gegenverkehrs habe eine solche Maßnahme nicht gerechtfertigt, da zum einen die Fahrbahn frei und zum anderen die Straße im Baustellenbereich breit genug gewesen sei, um zwei entgegenkommenden Fahrzeugen Platz zu bieten.
Auch die Befürchtung, dass die Ampel defekt sei, sei nicht zielführend gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für eine solche Unklarheit gegeben. Allein das Vorhandensein von stehenden Fahrzeugen im Gegenverkehr genüge für eine solche Annahme nicht. Es hätte hierzu weiter vorgetragen werden müssen, bspw. wie viele Fahrzeuge dort standen, wie lange die Fahrzeuge in der Gegenrichtung standen und welche Umstände für das Stehen dieser Fahrzeuge maßgeblich waren.

Fazit:
Wer auffährt ist nicht immer schuld bzw. zumindest nicht zur Gänze. Kompetente Rechtsberatung durch einen Anwalt kann daher nicht schaden.

Weitere Informationen und Aktuelles finden Sie auf meiner Homepage.

07/07/2014

Achtung!!! Falsche Emails im Umlauf!!!
Achtung!!! Falsche Emails im Umlauf!!!

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass unter der Ausnutzung meines Namens bzw. der ehemaligen Tätigkeit meiner Kanzlei, im Bereich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen, Emails versandt werden, die den Betreff haben:

„Rechtsanwalt Marcus Meier verlangt 297.98 Euro für eine außergerichtliche Einigung“

Hierbei handelt es sich nicht um eine von mir oder meiner Kanzlei verfasste Email!!!

Der Email ist eine .zip Datei angehangen, deren Inhalt mir nicht bekannt ist. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Datei ggf. Schadsoftware enthält.

Die verwandte Absenderemailadresse wechselt, stammt teilweise aus Russland und auch die angegebene Telefonnummer ist nicht existent.

Bitte öffnen Sie diesen Anhang nicht, sondern löschen die Email ungesehen.

Was erwartet mich, wenn ich einen Schaden nach einem Unwetter wie gestern bei der Versicherung melde?Nach meinen Erfahru...
10/06/2014

Was erwartet mich, wenn ich einen Schaden nach einem Unwetter wie gestern bei der Versicherung melde?

Nach meinen Erfahrung bezahlen die Versicherer kleine Schäden meist ohne größere Probleme. Also bei Haftpflichtschäden zum Beispiel, die sich in der Größenordnung von wenigen hundert Euro bewegen, da es sich bei solchen Summen für die Unternehmen oft nicht lohnt, genauere Nachforschungen zu betreiben, ob der Schaden tatsächlich bedingungsgemäß zu regulieren ist.
Bei größeren Schäden sieht diese Regulierungsbereitschaft meist schon ganz anders aus.
Oft wird der Eindruck erweckt, dass mit der Unerfahrenheit der Versicherungsnehmer bzw. auch ihrer Geduld gearbeitet wird, indem die Schadensregulierung verzögert wird und viel viel Papierkram auf einen wartet .
Ob hier wirklich die Absicht besteht den Versicherungsnehmer mürbe zu machen soll und kann nicht unterstellt werden, da es gerade bei Unwetterereignissen, wie am gestrigen Tag, eine Vielzahl von Schadensmeldungen gibt und auch die Versicherer an die Grenzen ihrer Kapatizität stoßen.
Nichtsdestotrotz kann gerade auch bei der Abwicklung der Papierflut eines streitigen Schadens oder bei der extrem langen Dauer oder Verweigerung der Regulierung ein Anwalt hilfreich zur Seite stehen und so diesen Prozess für Sie vereinfach bzw. verkürzen.
Niemand möchte gern ewig warten bis sein Schaden endlich beglichen ist.
Sollten Sie weitere Fragen haben stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite.
Weitere Informationen zu mir, meinen Tätigkeitsbereichen sowie ein Kontaktformular finden Sie auch auf meiner Homepage unter www.ra-meier.de

Dies ist die Seite des Rechtsanwaltes Marcus Meier aus Lünen.

02/05/2014

10 Jahre Rechtsanwaltskanzlei Meier

Vor genau zehn Jahren, am 2. Mai 2004, war der erste Arbeitstag in der neu gegründeten Kanzlei.
Kaum zu glauben, dass es schon so lang her sein soll.
Schon Einstein stellte fest, dass die Zeit relativ ist und vom Empfinden des jeweiligen Betrachters abhängt.
Die Jahre vergingen wie im Flug.
In diesen Jahren ist viel passiert und es hat sich einiges bewegt.
Das verdanke ich insbesondere den Menschen, die mir, meinem Büro, einfach dem gesamten Team, ihr Vertrauen geschenkt haben.
Ich möchte daher diesen Weg nutzen, um meiner Familie, den Freunden, den Bekannten und Mandanten, ohne die das alles nicht möglich gewesen wäre, danke zu sagen.
Danke nicht nur für das Vetrauen, sondern auch für die Unterstützung, die gute Zusammenarbeit, für die vielen schönen, aber auch traurigen Momente, die man durchlebt und die Kanzlei hat zu dem werden lassen, was sie heute ist.
In der Hoffnung auf noch viele weitere solch schöne, wenn auch teils anstrenge, Jahre.

Danke!!!!

www.ra-meier.de

Diese Entscheidung dürfte nicht nur für Reisebusse gelten, sondern jeden PKW betreffen. Von daher interessant und lesens...
14/04/2014

Diese Entscheidung dürfte nicht nur für Reisebusse gelten, sondern jeden PKW betreffen. Von daher interessant und lesenswert für jedermann!

Eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand (Verkehrs-) Zeichen 229 abgestellt wurde, darf regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden. Dies hat das Bundesverwaltu...

23/12/2013

"Im Grunde sind es immer die Verbindungen mit Menschen, die dem Leben seinen Wert geben."
- Wilhelm von Humboldt

In diesem Sinne möchte ich das nahende Jahresende zum Anlass nehmen, mich für das entgegengebrachte Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit zu bedanken.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Lieben besinnliche Weihnachtsfeiertage und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

Rechtsanwalt Meier

Adresse

Waltroper Straße 46
Lünen
44536

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Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
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