13/08/2026
🩺 Dürfen Ärztinnen und Ärzte eigentlich Werbung machen?
Diese Frage stellen sich immer mehr Praxen, Kliniken und Heilberufler – gerade weil in sozialen Netzwerken zunehmend für Gesundheitsprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und medizinische Leistungen geworben wird, teils mit vollmundigen Heilversprechen. 📢
Die kurze Antwort: Ein umfassendes Werbeverbot besteht heute nicht mehr. Erlaubt ist sachliche, berufsbezogene Information. Nicht erlaubt ist Werbung, die anpreisend, irreführend oder unsachlich vergleichend ist. ⚖️
Wichtig für alle, die im Gesundheitswesen kommunizieren:
✅ Sachlichkeit statt Superlative und Heilversprechen
✅ Werbung muss als solche klar erkennbar sein (sonst: unzulässige Schleichwerbung 🚫)
✅ Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt: keine Werbung gegenüber dem allgemeinen Publikum
✅ Verstöße können gleichzeitig wettbewerbsrechtliche, berufsrechtliche und bußgeldrechtliche Folgen haben
In unserem ausführlichen Beitrag auf unserer Website erklären wir, wo genau die Grenzen zwischen erlaubter Information und verbotener Werbung verlaufen – verständlich aufbereitet für Ärztinnen, Ärzte und andere Heilberufe. 📖👇
Fragen zu Ihrem eigenen Praxisauftritt? Die Kanzlei Altrogge in Lüdenscheid berät Sie gerne. 💬