02/09/2026
Der Ausbildungsstart ist geschafft, das neue Semester steht vor der Tür – und mit ihm kommen oft einige Ausgaben zusammen. 📚
Studiengebühren, Fachliteratur oder eine auswärtige Unterbringung können steuerlich relevant sein. Entscheidend ist dabei vor allem, wo du in deiner Ausbildung stehst:
Bei einem Erststudium oder einer erstmaligen Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses können die eigenen Ausbildungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden – aktuell bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr. Wichtig dabei: Der Abzug wirkt nur in dem Jahr, in dem du die Kosten tatsächlich bezahlt hast.
Hast du bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen und startest anschließend ein weiteres Studium oder eine weitere Ausbildung mit beruflichem Zusammenhang, sieht es anders aus: Dann können die Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die 6.000-Euro-Grenze gilt hier nicht. Auch eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses kann unter die Werbungskosten fallen.
💡 Unser Tipp zum Ausbildungs- und Semesterstart: Belege von Anfang an sammeln und sauber aufbewahren. Welche Kosten sich wie auswirken, hängt stark von deiner persönlichen Ausbildungs- und Einkommenssituation ab.
So wird aus dem Stapel fürs neue Semester vielleicht später auch ein steuerlicher Vorteil.