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Elternunterhalt.org www.Elternunterhalt.org Elternunterhalt.org informiert über die Voraussetzungen und Folgen der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt.

Der stern zeichnet in Heft 21/2024 unsere Kanzlei ASP Rechtsanwälte zum 5. Mal in Folge als eine der besten Familienrech...
18/05/2024

Der stern zeichnet in Heft 21/2024 unsere Kanzlei ASP Rechtsanwälte zum 5. Mal in Folge als eine der besten Familienrechtskanzleien in Deutschland aus. 🍾 Mein Dank geht an alle unsere Mitarbeiter! 👏

Die Auszeichnung ist uns eine große Motivation, auch in Zukunft die Interessen unserer Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Elternunterhalt: Der Selbstbehalt nach In-Kraft-Treten des AngehörigenentlastungsgesetzesSeit dem Inkrafttreten des Ange...
09/12/2023

Elternunterhalt: Der Selbstbehalt nach In-Kraft-Treten des Angehörigenentlastungsgesetzes

Seit dem Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes können die Sozialhilfeträger Elternunterhaltsansprüche dann nicht mehr auf sich überleiten, wenn die unterhaltspflichtigen Kinder Bruttoeinkünfte von bis zu 100.000 € erzielen. Seither stellt sich für den Unterhaltsrechtler aber auch die Frage, wie hoch ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt beim Elternunterhalt, wenn das Kind Einkünfte von mehr als 100.000 € brutto erzielt.

Einen solchen Fall haben wir nunmehr durch das OLG Düsseldorf entschieden bekommen. Unser Mandant erzielte Einkünfte oberhalb von 100.000 € brutto, er ist verheiratet und hatte zeitweise auch noch ein unterhaltspflichtiges Kind. Sein bereinigtes Einkommen nach allen unterhaltsrechtlich vorzunehmenden Zu- und Abrechnungen belief sich zuletzt auf einen Betrag von ca. 6200 €.

Bereits das Amtsgericht Rheinberg hatte mit Beschluss vom 04.04.2023 (9a F 76/22) die Leistungsfähigkeit des Mandanten verneint. Dabei hatte das Amtsgericht den Selbstbehalt fiktiv unter Zugrundelegung eines jährlichen Bruttoeinkommens von 100.000 € und den daraus resultierenden Nettoeinkünften ermittelt.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.12.2023 – II-3 UF 78/23) hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Sozialhilfeträgers nunmehr zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht offen gelassen, ob entsprechend der Vorgehensweise des Amtsgerichts der Selbstbehalt im jeweiligen Einzelfall konkret zu berechnen oder ob eine pauschale Berechnung, wie sie in der Literatur vorgeschlagen wird, angezeigt ist.

Auszüge aus den Entscheidungsgründen finden Sie hier:

Seit dem Angehörigenentlastungsgesetz stellt sich die Frage nach dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt beim Elternunterhalt für Kinder mit Bruttoeinkünften über 100.000 €. Ein Fall vor dem OLG Düsseldorf gibt hierzu Aufschluss.

09/08/2013

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.08.2013 sorgt für weitere Klarheit:

Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.

Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Schonvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Schonvermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Entscheidung verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung des unterh...
23/01/2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Entscheidung verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beim Elternunterhalt zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen neu geregelt.

So war bisher ungeklärt, ob der Ehegatte eines unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 5% seines sozialversicherungspflichtigen (bzw. mehr als 25% seines nicht-sozialversicherungspflichtigen) Einkommens für die eigene Altersvorsorge aufwenden darf. Dies hat der BGH jetzt bejaht, solange die höheren Aufwendungen für Vermögensbildung sich in einem vernünftigen Rahmen halten. Dabei hat der BGH bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 3.000 EUR Sparraten von 400 EUR gebilligt.

Darüber hinaus hat der BGH sich zum sogenannten Taschengeldanspruch geäußert: Das - im übrigen - einkommenslose unterhaltspflichtige Kind hat gegen seinen Ehegatten einen Taschengeldanspruch, der sich auf etwa 5-7% seines Anteils am Familienunterhalt beläuft. Davon kann es einen Teil für den Elternunterhalt aufbringen. Dies gilt aber nach Aussage des BGH nicht für den Teil in Höhe eines Betrages von 5-7% des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinaus gehenden Taschengeldes.

Im Klartext bedeutet dies folgendes: Das Einkommen des nicht-unterhaltspflichtigen Ehegatten beläuft sich beispielsweise auf 3.500 EUR. Der Familienunterhaltsanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes beläuft sich dann auf die Hälfte, also auf 1.750 EUR. 5-7% davon sind 87,50 EUR - 122,50 EUR. Davon abzuziehen ist der Teil, der auf den Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen entfällt, hier also 5-7% von 1.600 EUR (Mindestselbstbehalt seit dem 01.01.2013); dies entspricht einem Betrag von 80,00 - 112,00 EUR. Von dem Rest ist dann grob gesagt die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden: Dies entspricht also Beträgen zwischen 3,75 EUR und 5,25 EUR.

http://www.elternunterhalt.org

Elternunterhalt - Grundlagen der Berechnung, Höhe des Schonvermögens, Rechte des Sozialamts - Viele grundlegende Informationen und aktuelle Urteile

09/01/2013

Silvia H. aus 47906 Kempen zu unserem Ratgeber Elternunterhalt:

"Strukturierter Aufbau, leicht verständlich, alle wesentlichen Informationen gebündelt und in Verbindung mit Ihrer Webseite und den integrierten Rechnern eine wirkliche Hilfe bei der Frage "Muss ich Unterhalt zahlen und wenn ja, wieviel?" Vielen Dank für dieses tolle Hilfsmittel."

Besten Dank!

17/12/2012

Wie Sie möglicherweise bereits der Presse entnommen haben, wurden die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle geändert. Dies hat auch Auswirkungen auf die Selbstbehaltssätze beim Elternunterhalt.

Bisher belief sich der Selbstbehalt für einen nicht-verheirateten Unterhaltspflichtigen auf 1.500,00 €, ab dem 01.01.2013 erhöht sich dieser Selbstbehalt auf 1.600,00 €. Bei Ehegatten ändert sich der Selbstbehalt ab diesem Datum von bisher 2.700,00 € auf nunmehr 2.880,00 €.

Wenn Sie bereits Elternunterhalt zahlen müssen, sollten Sie prüfen lassen, ob sich Ihre Verpflichtung durch diese Änderung möglicherweise verringert. Sie können dies direkt bei dem Sozialhilfeträger beantragen. Allerdings ist damit das Risiko verbunden, dass Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen überprüft wird. Bei einer Erhöhung dieses Einkommens kann es dann trotz der Erhöhung des Selbstbehalts zu einer Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung kommen - ich empfehle Ihnen daher dringend, diese Überprüfung einem Anwalt oder einer Anwältin zu überlassen.

Für kurze Fragen steht Ihnen auch unsere Hotline unter 0900-11 22 11 44. Der Anruf kostet Sie aus dem Festnetz der deutschen Telekom nur 2,99 €/Minute, Preise aus anderen Netzen können abweichen.

Adresse

Cracauer Str. 91-93
Krefeld
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