23/01/2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Entscheidung verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beim Elternunterhalt zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen neu geregelt.
So war bisher ungeklärt, ob der Ehegatte eines unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 5% seines sozialversicherungspflichtigen (bzw. mehr als 25% seines nicht-sozialversicherungspflichtigen) Einkommens für die eigene Altersvorsorge aufwenden darf. Dies hat der BGH jetzt bejaht, solange die höheren Aufwendungen für Vermögensbildung sich in einem vernünftigen Rahmen halten. Dabei hat der BGH bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 3.000 EUR Sparraten von 400 EUR gebilligt.
Darüber hinaus hat der BGH sich zum sogenannten Taschengeldanspruch geäußert: Das - im übrigen - einkommenslose unterhaltspflichtige Kind hat gegen seinen Ehegatten einen Taschengeldanspruch, der sich auf etwa 5-7% seines Anteils am Familienunterhalt beläuft. Davon kann es einen Teil für den Elternunterhalt aufbringen. Dies gilt aber nach Aussage des BGH nicht für den Teil in Höhe eines Betrages von 5-7% des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinaus gehenden Taschengeldes.
Im Klartext bedeutet dies folgendes: Das Einkommen des nicht-unterhaltspflichtigen Ehegatten beläuft sich beispielsweise auf 3.500 EUR. Der Familienunterhaltsanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes beläuft sich dann auf die Hälfte, also auf 1.750 EUR. 5-7% davon sind 87,50 EUR - 122,50 EUR. Davon abzuziehen ist der Teil, der auf den Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen entfällt, hier also 5-7% von 1.600 EUR (Mindestselbstbehalt seit dem 01.01.2013); dies entspricht einem Betrag von 80,00 - 112,00 EUR. Von dem Rest ist dann grob gesagt die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden: Dies entspricht also Beträgen zwischen 3,75 EUR und 5,25 EUR.
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