Rechtsanwalt Nils Eich

Rechtsanwalt Nils Eich Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Kanzlei ist auf das allgemeine Zivilrecht und Immobilienrecht spezialisiert.

28/05/2021

Congratulations
Amnesty international

26/05/2021

Trickbetrug mit Immobilienanzeigen in Krefeld

23/05/2021

Super erklärt, für klein und groß.

10/03/2021

Baukindergeld – die Frist endet am 31.03.2021!

Das Baukindergeld ist eine staatliche Förderung von Familien, die ein Eigenheim kaufen oder bauen. Eltern erhalten von der KfW-Bank über zehn Jahre verteilt insgesamt 12.000 Euro pro Kind für den Erwerb von Wohneigentum. Die erhaltenen Fördermittel müssen nicht zurückgezahlt werden.

Der Förderzeitraum endet jedoch zum 31.03.2021. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Baugenehmigung bzw. ein Kaufvertrag vorliegen.

Voraussetzung für den Erhalt des Baukindergeldes ist:
1. in dem Haushalt leben ein oder mehrere Kinder unter 18 Jahren für die Kindergeld gezahlt wird
2. das Haushaltseinkommen beträgt maximal 90.000 Euro pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 Euro für jedes weitere Kind
3. in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.03.2021 wurde für das Wohneigentum der Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhalten
4. das neue Wohneigentum ist derzeit die einzige Wohnimmobilie

Bei der Beantragung des Baukindergeldes ist zwingend die Antragsfrist zu beachten. Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.

Herzlichen Glückwunsch zum 50. Geburtstag
07/03/2021

Herzlichen Glückwunsch zum 50. Geburtstag

Jeden Tag verstoßen Menschen gegen unsere Gesetze. Auch junge Menschen machen das, und auch die müssen dafür gerade stehen, wenn sie erwischt werden.Siham El...

01/04/2020

Covid-19 und WEG-Recht

Auch auf Wohnungseigentümer und WEG-Verwaltungen hat die Covid-19-Pandemie Auswirkungen. Problematisch ist insbesondere, wie mit den vielen anstehenden Eigentümerversammlungen zu einem Zeitpunkt umzugehen ist, indem deutschlandweit Ausgangsbeschränkungen oder gar Ausgangssperren verhängt worden sind. An die Durchführung einer Eigentümerversammlung ist im Regelfall daher zurzeit nicht zu denken. Durch die Regelungen im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ soll die ordnungsgemäße Verwaltung und die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften bis auf weiteres sichergestellt werden.

Kurz gesagt sieht das Gesetz folgende Regelung vor:

- Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

- Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Eine Handlungsfähigkeit der WEG ist somit gewährleistet. Gleichzeitig wird aber auch der Verwalter geschützt, denn der Umstand, dass der Verwalter keine Eigentümerversammlung durchführt und daher auch keine Beschlüsse mehr wirksam gefasst werden können, stellt keine Pflichtverletzung des Verwalters dar.

Dennoch werden sich im Einzelfall dringende Fragen ergeben, so z. B. bei dringend durchzuführenden Instandhaltungsmaßnahmen. Sie haben weitere Fragen oder wünschen eine rechtliche Vertretung? Kein Problem! Auch in „Krisenzeiten“ bin ich für Sie da. Selbstverständlich erfolgen alle Beratungen und die gesamte Korrespondenz derzeit ohne „direkten Kontakt“ ausschließlich per Telefon, E-Mail oder Post. Sie müssen Ihr Haus nicht verlassen.

01/04/2020

Covid-19 und Mietrecht

Die Corona-Krise hat nun auch Auswirkungen auf das Mietrecht. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wurden insbesondere Regelungen über die Mietzahlung als auch den Kündigungsschutz getroffen.

Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze:

- grundsätzlich bleiben Mieter zur monatlichen Mietzinszahlung verpflichtet;

- bei Zahlungsrückstände von Mieten (Kaltmiete und Betriebskosten nebst sonstiger Mietbestandteile) aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020, die die Ursache in der COVID-19-Krise haben, ist der Vermieter derzeit nicht zur Kündigung berechtigt;

- Die Regelungen betreffen sowohl Wohnraummietverträge als auch gewerbliche Mietverträge;

Sie haben weitere Fragen oder wünschen eine rechtliche Vertretung? Kein Problem! Auch in „Krisenzeiten“ bin ich für Sie da. Selbstverständlich erfolgen alle Beratungen und die gesamte Korrespondenz derzeit ohne „direkten Kontakt“ ausschließlich per Telefon, E-Mail oder Post. Sie müssen Ihr Haus nicht verlassen.

19/02/2020

Helau! Breetlook! Klappertüt !

Aan Aalwiewer un Ruosmooendag is dä Avvekaat fieere. Desweäje is et Kontur tu.

Ech wönsche öch ne schüene Fastelooewend.

05/02/2020

Keine Aussicht auf Kita-Platz?

In diesen Tagen werden die Zusagen für die Kindergartenplätze in Krefeld verschickt. Und wie jedes Jahr hoffen viele Eltern, dass ihr Kind einen Platz bekommt. Jedoch werden voraussichtlich auch in 2020 in Krefeld nicht ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung.

Dabei hat jedes Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung einen gesetzlich geregelten Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein solcher Anspruch sogar für ein Kind unter 3 Jahren (U-3).

Sollte trotz eines begründeten Anspruchs Ihrem Kind kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt werden, kann dieser Anspruch (und ggf. sogar Schadensersatzansprüche) gerichtlich eingeklagt werden. Leider scheuen sich viele Eltern, diesen Rechtsanspruch ihres Kindes durchzusetzen. Dabei sind die Erfolgsaussichten äußerst gut.

Gerne berate und vertrete ich Sie bei Ihren Fragen rund um den Kita-Anspruch.

23/12/2019

Das Jahr 2019 neigt sich dem Ende zu.
Ich möchte mich bei Ihnen für die vertrauensvolle Zusammenarbeit bedanken und freue mich auf alle Herausforderungen im kommenden Jahr.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest sowie einen guten
Rutsch ins neue Jahr.

16/12/2019

Achtung Verjährung!

Mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren Forderungen aus dem Jahr 2016, die der Regelverjährungsfrist unterliegen. Dies sind z.B. Mietforderungen und Forderungen aus Kauf- und Werkvertrag.

Um Ihre Forderungen zu sichern, muss die Hemmung der Verjährungsfrist noch in diesem Jahr herbeigeführt werden.

Es bleibt also nicht mehr viel Zeit, aber noch ist vieles möglich. Gerne bin ich Ihnen bei der Betreibung Ihrer Forderung behilflich.

Adresse

Uerdinger Str. 541
Krefeld
47800

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:30
Dienstag 09:00 - 17:30
Mittwoch 09:00 - 17:30
Donnerstag 09:00 - 17:30
Freitag 09:00 - 14:00

Telefon

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