01/09/2026
Elternzeit: Kündigungsschutz gilt für jeden Abschnitt neu – auch bei nur einem Antragsschreiben
📌 Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25
Was passiert, wenn Elternzeit nicht am Stück, sondern in mehreren Abschnitten genommen wird? Und spielt es eine Rolle, ob diese Abschnitte einzeln oder gemeinsam beantragt wurden?
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen:
👉 Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG lebt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut auf.
Und das gilt auch dann, wenn mehrere Elternzeitabschnitte bereits in einem einzigen Antragsschreiben beantragt wurden.
Der konkrete Fall
Ein Arbeitnehmer hatte in einem Schreiben insgesamt vier Elternzeitabschnitte für den Zeitraum von 2024 bis 2027 beantragt.
Während einer Phase, in der er gerade nicht in Elternzeit war, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Der nächste Elternzeitabschnitt sollte jedoch bereits wenige Wochen später beginnen.
Das BAG stellte klar: Die Kündigung war unwirksam.
Warum?
Der besondere Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Entscheidend ist dabei: Dieser sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz greift vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob:
jeder Elternzeitabschnitt einzeln beantragt wurde oder
mehrere Abschnitte in einem einzigen Schreiben zusammengefasst wurden.
Eine sogenannte „Bündelungsfalle“ gibt es also nicht.
Was bedeutet das für die Praxis?
👨👩👧 Für Arbeitnehmer:
Wer seine Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt, verliert dadurch nicht den Kündigungsschutz. Ein gemeinsamer Antrag für mehrere Zeiträume reicht aus.
🏢 Für Arbeitgeber:
Vor einer Kündigung muss genau geprüft werden, welche Elternzeitabschnitte beantragt wurden. Auch wenn der Arbeitnehmer aktuell nicht in Elternzeit ist, kann bereits der vorwirkende Kündigungsschutz für den nächsten Abschnitt bestehen.
⚠️ Besonders wichtig: Eine Kündigung innerhalb der Schutzfrist kann ohne die erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde unwirksam sein.
Fazit
Das BAG stärkt mit dieser Entscheidung den Kündigungsschutz von Eltern, die ihre Elternzeit flexibel auf mehrere Zeiträume verteilen.
Für die Personalpraxis bedeutet das: Vor jeder Kündigung genau hinschauen – nicht nur auf die aktuelle Elternzeit, sondern auch auf bevorstehende Elternzeitabschnitte.
📚 Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025 – 11 SLa 394/25
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.