LAW & LAKE

LAW & LAKE LAW & LAKE gUG (haftungsbeschränkt) ist die innovative studentische Rechtsberatung am Bodensee. Wi Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsrechte, insb.

Unsere Berater sind fortgeschrittene Studenten der Rechtswissenschaft. Wir arbeiten auf der Grundlage von § 6 RDG und bieten unseren Mandaten eine umfassende Beratung: Beginnend mit der Kontaktaufnahme über das Kontaktformular unserer Webseite, einem ersten Gespräch und sodann der Unterzeichnung unserer Mandatsvereinbarung. Wir prüfen die an uns herangetragenen Rechtsfragen umfassend unter Einbezi

ehung aktueller Rechtsprechung und Literatur, hierbei werden wir - soweit erforderlich - unterstützt von Professoren und Anwälten. Die fundierten Ergebnisse stellen wir so dar, dass unser Mandant alle potentiellen Handlungsoptionen erkennt und sodann informiert und eigenverantwortlich über die weiteren Schritte entscheiden kann. Gerne nehmen wir uns in der Folge der weiteren Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten an – etwa durch Mahnschrieben, Telefonate und Schriftwechsel mit der Gegenseite oder auch Behörden. Zu beachten ist, dass wir strafrechtliche Fragen nicht bearbeiten und überdies nur außergerichtlich tätig sind. Ebenso können nicht alle Fälle übernehmen, insbesondere wenn hierfür eine anwaltliche Zulassung erforderlich ist. Um die höchstmögliche Beratungsqualität bieten zu können, begrenzt sich unser Beratungsfeld derzeit auf folgende Beratungsschwerpunkte:

ZIVILRECHT

- Allgemeines Bürgerliches Recht
(u.a. Zustandekommen von Verträgen, Minderjährige im Recht,
Vertretungsfragen, Anfechtung)

- Allgemeines und Besonderes Schuldrecht
(u.a. im Kauf-, Werkvertrags-, Miet- und Reisevertragsrecht)

- Sachenrecht
(u.a. Herausgabeansprüche, Unterlassungsansprüche)

- Recht der unerlaubten Handlung
(u.a. Fragen der Haftung bei Schädigungen und schädigenden
Ereignissen)

- Familien- und Erbrecht
(u.a. Unterhaltsrecht, Beratung bei der Gestaltung von
Testamenten)

- Vereinsrecht und Gesellschaftsrecht
(u.a. Rechtsformwahl bei Vereins- und
Unternehmensgründungen, Gestaltung von Satzungen und
Gesellschaftsverträgen, Rechte und Pflichten von
Gesellschaftern, Geschäftsführern und/oder
(Vereins-)Vorständen, Vertretungsfragen)

- Streitschlichtung (Mediation)

- Nachbarschaftsrecht

ÖFFENTLICHES RECHT / VERWALTUNGSRECHT

- Allgemeines Verwaltungsrecht

- Besonderes Verwaltungsrecht, insb. Bau-, Polizei- und
Kommunalrecht




IMPRESSUM

LAW & LAKE gUG (haftungsbeschränkt)
Universität Konstanz
Fach 222
78457 Konstanz

[email protected]
www.law-and-lake.com
Instagram: law_and_lake

Vertretungsberechtigte Gesellschafter (Managing Partner):
Florian Christ
Sebastian T. Puhl

Sitz der Gesellschat: Konstanz
Eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Freiburg, HRB 711220
Steuernummer: 09041/08003

Copyright und verantwortlich für den Inhalt:
LAW & LAKE gUG (haftungsbeschränkt)

⚖️ Dieses Wochenende fand das BVT-2023 in München statt. Wie bereits im vergangen Jahr waren es zwei spannende wie aufsc...
13/11/2023

⚖️ Dieses Wochenende fand das BVT-2023 in München statt. Wie bereits im vergangen Jahr waren es zwei spannende wie aufschlussreiche Tage, bei denen viele neue Kontakte geknüpft wurden. ✨🤍
Vielen herzlichen Dank an Dachverband Studentischer Rechtsberatungen e.V. für die großartige und aufwendige Organisation! Ebenso ein großes Dankeschön an die CMS-Stiftung, ohne die all das und vieles mehr nicht stattfinden könnte!
Bis zum nächsten Jahr!

Neuigkeiten bei LAW & LAKE: Unsere Managing Partnerin Celina Wagner wurde mit Wirkung zum 29.07.23 zur Geschäftsführerin...
03/08/2023

Neuigkeiten bei LAW & LAKE:
Unsere Managing Partnerin Celina Wagner wurde mit Wirkung zum 29.07.23 zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. Sie ersetzt Florian Christ, dem wir herzlich für seinen Einsatz bei LAW & LAKE danken. Neben Celina Wagner ist unser Gründer, Sebastian Puhl weiterhin Geschäftsführer.

Gestern fand unsere Fortbildung mit der Konstanzer Kanzlei BFMR statt. ⚖️Vielen herzlichen Dank an Herrn Besuden für den...
12/01/2023

Gestern fand unsere Fortbildung mit der Konstanzer Kanzlei BFMR statt. ⚖️
Vielen herzlichen Dank an Herrn Besuden für den tollen Vortrag, viele Eindrücke aus der Praxis und den schönen Abend im Anschluss der Fortbildung!!! 😊
Schwerpunktmäßig ging es um die Anwalts- und Beraterhaftung und das neue Nachweisgesetz im Arbeitsrecht. Tipps zu Schriftsätzen, ein paar Worte zum Beweisrecht und zur Verhandlungsführung durften natürlich auch nicht fehlen.

Dieses Jahr konnten wir einen neuen Kooperationspartner gewinnen: die CMS-Stiftung (www.cms-stiftung.de)Passend zum Jahr...
21/12/2022

Dieses Jahr konnten wir einen neuen Kooperationspartner gewinnen: die CMS-Stiftung (www.cms-stiftung.de)

Passend zum Jahresende möchten wir uns daher noch einmal bei der CMS-Stiftung für die großartige Unterstützung in jeglicher Hinsicht bedanken!

Ein großes Dankeschön gebührt aber auch all unseren anderen Kooperationen, die uns unsere Tätigkeit ermöglichen und uns jederzeit mit Rat und Tat zur Seite stehen!

Wir wünschen allen besinnliche Weihnachtsfeiertage und alles Gute für 2023!🍀

 Wochenende fand das Bundesvernetzungstreffen der deutschen Law Clinics in Frankfurt a.M. statt.Ein großes Dankeschön hi...
28/11/2022

Wochenende fand das Bundesvernetzungstreffen der deutschen Law Clinics in Frankfurt a.M. statt.
Ein großes Dankeschön hierfür an den Dachverband Studentischer Rechtsberatungen e.V. für die tolle Organisation und die Möglichkeit zum ständigen Austausch mit anderen Law Clinics! Bedanken möchten wir uns zudem ganz herzlich bei der CMS-Stiftung, ohne die ein solches Treffen ebenfalls nicht möglich gewesen wäre!

Neben einem Vortrag von unserem DSR-Vertreter Florian Reiners, einigen Workshops und impulssetzenden anderen Programmpunkten durfte auch ein gemeinsamer Besuch auf dem Weihnachtsmarkt nicht fehlen. Im Ergebnis war es damit ein sehr eindrucksvolles Wochenende mit vielen neuen Kontakten, Erfahrungen und Ideen für unsere zukünftige Beratungstätigkeit.

Letzte Woche erklärte sich die Rechtsanwaltskanzlei Bilidt+Partner, einer unserer langjährigen Kooperationspartner, freu...
16/06/2022

Letzte Woche erklärte sich die Rechtsanwaltskanzlei Bilidt+Partner, einer unserer langjährigen Kooperationspartner, freundlicherweise dazu bereit, unseren Beraterinnen und Beratern eine Fortbildung zu geben. Im Zentrum stand das Verfassen von Schriftsätzen, der Dialog mit Mandanten und die Beweisführung im Zivilrecht. Vielen herzlichen Dank an unseren Referenten Herrn Robert Leidel und die Kanzlei Bilidt+Partner!

☀️ Heute fand unser Picknick gemeinsam mit Phi Delta Phi im Herosépark für interessierte neue Berater*innen statt. 🧺 Dab...
20/05/2022

☀️ Heute fand unser Picknick gemeinsam mit Phi Delta Phi im Herosépark für interessierte neue Berater*innen statt. 🧺 Dabei bestand die Chance, die beiden Hochschulgruppen persönlich kennenzulernen. Aber auch wir haben die Möglichkeit genutzt, uns mit Phi Delta Phi auszutauschen. Für das leibliche Wohl war durch Snacks, Obst, Brezeln und kühle Getränke gesorgt.🍻🥨

‼️ Jurastudierende aufgepasst: Am 20.05.22 findet um 14 Uhr ein Picknick im Herosépark für potentielle neue interessiert...
29/04/2022

‼️ Jurastudierende aufgepasst:
Am 20.05.22 findet um 14 Uhr ein Picknick im Herosépark für potentielle neue interessierte Berater*innen statt: Wenn du dich dafür interessierst, Berater*in bei Law and Lake zu werden, bist du herzlich eingeladen und kannst uns - ganz unverbindlich - alle möglichen Fragen stellen, die dich an der Beratungstätigkeit bei uns interessieren!
Es wird Getränke und ein paar Snacks geben. Wir freuen uns auf dich! (Foto von www.pxhere.com)

‼️ Im Rahmen einer Fallbearbeitung sind wir auf eine rechtlich zweifelhafte Praxis einer örtlichen Fitnesstudiokette ges...
22/12/2021

‼️ Im Rahmen einer Fallbearbeitung sind wir auf eine rechtlich zweifelhafte Praxis einer örtlichen Fitnesstudiokette gestoßen, die wohl bundesweit kein Einzelfall sein soll.

❌ Während des Corona-Lockdowns Ende 2020 bis Anfang 2021 waren die Fitnessstudios rechtlich bedingt geschlossen, für die Fitnesstudios bestand deshalb kein Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Dennoch mussten Kundinnen und Kunden, wenn sie die Beiträge während dieser Zeit trotzdem erbrachten und diese im Anschluss an den Lockdown zurückverlangten, anstelle einer Erstattung ihrer Beiträge „Gutscheine“ in gleichwertiger Höhe akzeptieren. Mit dieser Regelung bezweckte der Gesetzgeber Betriebe von Freizeiteinrichtungen vor temporären Liquiditätsengpässen zu schützen. Diese Regel läuft aber zum 31.12.2021 aus - ab dem 01.01.2022 können auch die Beiträge zurückverlangt werden. Die Rückforderung ist jedenfalls dann sinnvoll, wenn man beabsichtigt, den Vertrag mit dem Fitnessstudio zu kündigen. Jedoch werden fristgerechte Kündigungen und damit verbundene Auszahlungsverlangen der während des Lockdowns geleisteten Mitgliedsbeiträge von den Fitnessstudios nicht immer hingenommen. Teilweise versuchen die Fitnesstudios, den Vertrag um jene Zeit zu verlängern, die das Fitnessstudio coronabedingt geschlossen hatte. Die „gutgeschriebenen“ Beiträge sollten für diese beitragspflichtigen Zeiten verwendet werden.

⚖️ Dies - nach unserer Auffassung - zu Unrecht! Die Fitnessstudios verweisen zur Begründung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB. Dabei handelt es sich aber um eine Vorschrift, die nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anwendbar ist. Dass hier kein Fall des § 313 Abs. 1 BGB vorliegt, folgt nach unserer Auffassung unter anderem daraus, dass der Gesetzgeber mit der „Gutscheinlösung“ spezielle Vorschriften für derartige Fallkonstellationen vorgesehen hat. Diese Auffassung vertreten im Ergebnis auch zahlreiche Gerichte, die derartige Fälle bereits zu entscheiden hatten (bspw. LG Freiburg, Urt. v. 27.04.2021, 9 S 41/20; LG Osnabrück, Urt. v. 09.07.2021, 2 S35/21).

📧 Falls Ihr auch betroffen seid, meldet euch gerne per E-Mail an [email protected]" rel="ugc" target="_blank">[email protected] !

Gestern fand unsere Schulung im "Arbeitsgerichtlichen Verfahren" statt. Vielen Dank hierfür noch einmal an Prof. Dr. Chr...
15/10/2021

Gestern fand unsere Schulung im "Arbeitsgerichtlichen Verfahren" statt. Vielen Dank hierfür noch einmal an Prof. Dr. Christian Picker für Ihre Zeit und Mühen! Im Anschluss ließ man den Abend noch bei einem gemeinsamen Essen im Logan's ausklingen.

Am 27.04.2021 erließ die Stadt Konstanz eine Polizeiverordnung (PolVO MusSpV), die in weiten Teilen des öffentlichen Sta...
07/09/2021

Am 27.04.2021 erließ die Stadt Konstanz eine Polizeiverordnung (PolVO MusSpV), die in weiten Teilen des öffentlichen Stadtgebiets ein Musik- und Spielverbot von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr anordnete. Da LAW & LAKE an der Rechtmäßigkeit der PolVO MusSpV zweifelte, wandten sich einige unserer Rechtsberater*innen mit einem Normenkontrollantrag an den VGH Baden-Württemberg, um das nächtliche Musik- und Spielverbot außer Vollzug zu setzen.

Der Antrag ergab die Rechtswidrigkeit des Spielverbots, das mit Beschluss vom 5.8.2021 außer Vollzug gesetzt wurde. Das erfreuliche Ergebnis ist ein Erfolg unserer Antragsteller, ihres gerichtlichen Vertreters Andreas Hennemann sowie der Kanzlei Rechtsanwälte Rohrer & Kollegen.

Der Senat stellte fest, dass der klare Wortlaut des § 3 PolVO MusSpV Spiele aller Art erfasse. Er beschränke sich nicht, wie von der Verwaltung beabsichtigt, auf Trinkspiele wie „beer-pong“ und „flunkyball“. Untersagt sind auch Gesellschaftsspiele (Kartenspiele, Brettspiele usw.), Bewegungsspiele (Fangen, Verstecken usw.) sowie Sport in bestimmter Form (Federball, Tischtennis usw.). Der VGH hob hervor, dass von Spielen jeglicher Art grundsätzlich keine abstrakte Gefahr ausgehe. Eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass das verbotene Verhalten regelmäßig und typischerweise zu Schäden an polizeilichen Schutzgütern führe, bestehe nicht. Es fehlten feststellbare Tatsachen, dass Spiele, die keine Trinkspiele sind, zu Störungen der Nachtruhe geführt hätten. Der VGH kam zu dem Schluss, dass unsere Antragsteller diese Beschränkungen ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nicht hinnehmen müssen.

Das Musikverbot der § 2 PolVO MusSpV setzte der VGH nach unserer Ansicht zu Unrecht nicht außer Vollzug. Dass dieser, gleich einer Gefahrenvorsorge, abstrakt für die Gesundheit gefährliches ebenso wie abstrakt ungefährliches und sozialadäquates Verhalten - sowohl lautes als auch leises Musikhören - undifferenziert erfasst, verkannte der VGH. Ebensowenig überzeugt, dass der VGH in der Grundrechtsabwägung die konkret geltend gemachten Verhaltensweisen der Antragssteller berücksichtigte, obwohl die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Beanstandungsverfahren darstellt.

Adresse

Universität Konstanz/Fach 222
Konstanz
78457

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