23/09/2022
Na Gott sei Dank !
Keine unbegrenzte Zahlungsverpflichtung für Standgebühren nach Abschleppen
Das OLG Dresden hat in seinem Urteil v. 15.9.2022 - 8 U 328/22 entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der unberechtigt in dem Innenhof eines Gebäudekomplexes parkt, zwar für die Kosten des Abschleppens sowie für Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens aufzukommen hat, jedoch nur bis er bis er unmissverständlich klargestellt hat, dass er sein Fahrzeug heraushaben will.
Im zu entscheidenden Fall wollte das Abschleppunternehmen von dem Beklagten ca. 5.000 € für 329 Tage Standgebühren. Was war geschehen?
Nachdem das Auto des Beklagten abgeschleppt worden war, verlangte der Fahrzeughalter nach vier Tagen Herausgabe des Fahrzeugs. Das Abschleppunternehmen verweigerte jedoch die Herausgabe, solange die Abschleppkosten sowie Standgebühren von 15 € täglich nicht bezahlt würden. Die Sache kam vor Gericht. Im Zeitpunkt der Verhandlung stand das Fahrzeug bereits ganze 329 Tage auf dem Gelände, so dass sich Standgebühren von knapp 5000 € ergaben.