07/07/2026
Halbe Betreuung, voller Streit: Was Eltern im Wechselmodell jetzt über Unterhalt wissen müssen
Wenn Eltern sich trennen, wird oft zuerst über das Kind gesprochen: Wo lebt es? Wer betreut es? Wer zahlt Unterhalt? Lange war die Antwort recht einfach gedacht: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt. Doch viele Familien leben heute anders. Kinder wechseln regelmäßig zwischen Mutter und Vater, manchmal genau hälftig. Dieses sogenannte paritätische Wechselmodell wirft eine schwierige Frage auf: Was passiert mit dem Unterhalt, wenn beide Eltern betreuen und beide durch die Betreuung beruflich eingeschränkt sind?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 18. März 2026 zu befassen. Der Fall betraf nicht verheiratete Eltern eines kleinen Kindes, geboren im November 2021. Nach der Trennung betreuten Mutter und Vater das Kind im paritätischen Wechselmodell. Die Mutter arbeitete als Lehrerin in Teilzeit und verlangte vom Vater Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für den Zeitraum September 2023 bis Juli 2024. Der Vater war vollzeitbeschäftigt. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte ihn zur Zahlung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück.
Der Kern der Entscheidung ist für viele getrennte Eltern relevant: Beim Wechselmodell kann grundsätzlich nicht nur ein Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen. Vielmehr können sich Unterhaltsansprüche beider Eltern gegenüberstehen. Denn beide betreuen das Kind, beide tragen Verantwortung, und beide können durch die Betreuung in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein.
Nach § 1615 l BGB kann ein Elternteil eines nicht ehelichen Kindes Unterhalt verlangen, wenn ihm wegen Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht vollständig zugemutet werden kann. Klassisch war diese Regelung auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Elternteil das Kind überwiegend betreut. Der Bundesgerichtshof macht nun deutlich: Diese Grundsätze lassen sich auf das Wechselmodell übertragen, aber nicht eins zu eins.
Bei einer hälftigen Betreuung gilt nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich: Jeder Elternteil muss nur in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitstelle erwerbstätig sein. Alles, was darüber hinausgeht, kann überobligatorisch sein. Das bedeutet: Wer trotz Betreuung mehr arbeitet, als ihm rechtlich eigentlich abverlangt werden kann, darf dadurch nicht automatisch schlechtergestellt werden.
Gerade dieser Punkt ist praktisch bedeutsam. Viele Eltern reduzieren nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit. Andere arbeiten weiter in größerem Umfang, weil sie finanziell darauf angewiesen sind oder weil ihre berufliche Situation es erfordert. Der Bundesgerichtshof sagt nun: Ob dieses zusätzliche Einkommen vollständig, teilweise oder gar nicht angerechnet wird, darf nicht schematisch entschieden werden. Es kommt auf den Einzelfall an.
Zu berücksichtigen sind etwa die tatsächlichen Betreuungszeiten, Arbeitszeiten, Fahrzeiten, die Verfügbarkeit von Kita oder Tagesmutter, zusätzliche Betreuungskosten und die Frage, ob ein Elternteil freiwillig mehr arbeitet oder aus wirtschaftlicher Not. Damit stellt der Bundesgerichtshof klar: Unterhalt im Wechselmodell ist keine einfache Rechenaufgabe nach dem Motto „höheres Einkommen zahlt niedrigerem Einkommen“.
Entscheidend ist vielmehr, welche betreuungsbedingten Einkommenseinbußen auf beiden Seiten entstehen. Wenn beide Eltern durch die Betreuung berufliche Nachteile haben, müssen diese Nachteile miteinander verglichen und gegebenenfalls verrechnet werden. Ein Zahlungsanspruch besteht dann nicht automatisch. Er kann sogar ausgeschlossen sein, wenn der vermeintlich zahlungspflichtige Elternteil selbst eine gleich hohe oder höhere Einbuße durch die Betreuung trägt.
Für nicht verheiratete Eltern ist die Entscheidung besonders wichtig. Der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB dient nicht dazu, einen ehelichen Lebensstandard fortzuschreiben. Es geht nicht um frühere gemeinsame Lebensverhältnisse wie beim Ehegattenunterhalt. Maßgeblich ist vielmehr, welches Einkommen der betreuende Elternteil ohne Geburt und Betreuung des Kindes voraussichtlich erzielt hätte. Gleichzeitig darf der unterhaltsberechtigte Elternteil durch eigenes Einkommen und Unterhalt nicht besserstehen als der andere Elternteil. Auch der sogenannte Halbteilungsgrundsatz bleibt also eine Grenze.
Im konkreten Fall beanstandete der Bundesgerichtshof, dass das Oberlandesgericht die mögliche Einkommenseinbuße des Vaters nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob dem Vater wegen der hälftigen Betreuung ebenfalls ein eigener Unterhaltsanspruch zustehen könnte und ob dieser den Anspruch der Mutter mindert oder ausschließt. Außerdem hatte das Oberlandesgericht nicht ausreichend geprüft, in welchem Umfang die überobligatorischen Einkünfte beider Eltern überhaupt anzurechnen sind.
Für Eltern bedeutet diese Entscheidung: Wer im Wechselmodell betreut, sollte Unterhalt nicht vorschnell nur aus dem aktuellen Einkommen ableiten. Wichtig ist eine genaue Betrachtung der gesamten Betreuungssituation und der beruflichen Einschränkungen beider Eltern. Auch Nebeneinkünfte, Teilzeittätigkeiten, Krankenversicherung, Kindesunterhalt und konkrete Betreuungszeiten können eine Rolle spielen.
Die Entscheidung stärkt damit den Blick auf die Realität moderner Familien. Wenn beide Eltern tatsächlich Verantwortung übernehmen, muss auch das Unterhaltsrecht diese geteilte Verantwortung abbilden. Das Wechselmodell ist rechtlich kein Sonderfall mehr, der mit alten Schablonen gelöst werden kann. Es verlangt eine faire, konkrete und beidseitige Berechnung.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb keine endgültige Zahlung festgelegt, sondern die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss nun erneut geprüft werden, welche Einkommenseinbußen beide Eltern tatsächlich hatten und welche Einkünfte unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden dürfen.
Für die Praxis bleibt die wichtigste Botschaft: Im paritätischen Wechselmodell zählt nicht allein, wer mehr verdient. Entscheidend ist, wer durch die Betreuung welchen wirtschaftlichen Nachteil trägt. Genau daran muss sich der Unterhalt orientieren. Gerne berät Sie Ihre Fachanwältin oder ihr Fachanwalt für Familienrecht.
Carmen López Salaver, Koblenz, Fachanwältin für Familienrecht und für Erbrecht.