Dr. Artz, López & Col.

Dr. Artz, López & Col. http://www.artzlopez.com Dr. Artz * López & Col ist eine GbR nach deutschem Recht mit USt-ID Nr. Ust.-IdNr.:DE238546353. Deckungsumme: 1 Mio EUR (d.h.

Eine Seite von Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht Dr. Artz (inhaltlich verantwortlich) Tel: 0261 9423173, Koblenzer Str. 80, D-56073 Koblenz, [email protected], USt.-Id.Nr.: DE238546353. Die Rechtsanwälte sind in Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammern Koblenz. Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen für Rechtsanwälte in Deutschland sind insbesondere: Bundesrechtsa

nwaltsordnung, Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft und das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Sie finden diese Vorschriften auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de "BerufsrechtIInformationspflichten/TKG". Berufshaftpflichtversicherung: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Dieselstr. 6-8, 85774 Unterföhring. Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. das 4fache der gesetzlich vorgeschriebenen Summe). Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wird in der Bundesrepublik Deutschland, die Bezeichnung Abogado in Spanien verliehen. Die Rechtsanwälte gehören diesen Kammern an:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstaße 24
56068 Koblenz

Tel.: 0261 303350 - Fax: 0261 3033522
Internet: www.rakko.de
E-Mail: [email protected]



Abogados und Abogados inscritos gehören zudem an dem
Il.lustre Col.legi d'Advocats de Barcelona

C/ Mallorca, 283
E-08037 Barcelona

Tel.: 0034 934961880
Fax: 0034 934871589

Internet: www.icab.es
E-Mail: [email protected]

Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen sind hier insbesondere: Real Decreto 658 / 2001 de 22 de junio BOE Nº 164 de 10 de julio de 2001, Código deontológico de la abogacía española, disponible en cualquier Colegio de Abogados de España y, a fecha 12 de octubre de 2002, http://www.cgae.es/textos_leg/estatuto/cod_deont.htm

Vom Vortrag zum Aufsatz – eine schöne Fortsetzung unseres fachlichen Austauschs in Karlsruhe:Beim 40. Jahreskongress der...
09/08/2026

Vom Vortrag zum Aufsatz – eine schöne Fortsetzung unseres fachlichen Austauschs in Karlsruhe:

Beim 40. Jahreskongress der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung in Karlsruhe hatte ich die Freude, den Vortrag von Prof. Dr. Christoph Karczewski, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, im Rahmen der Arbeitsgruppe „Aus der Praxis für die Praxis“ zu moderieren. Thema war die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte in Erbsachen. Professor Christoph Karczewski ist Vorsitzender des für Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenats am Bundesgerichtshof.

Gerade für unsere deutsch-spanische Praxis war der Vortrag besonders wertvoll: Er spannte den Bogen vom Pflichtteils- und Testamentsrecht über die Vor- und Nacherbschaft bis hin zum internationalen Erbrecht und zur Europäischen Erbrechtsverordnung.

Umso mehr freue ich mich nun in meiner Funktion als Schriftleiter, dass sein Beitrag in der aktuellen Ausgabe der „Informaciones – Zeitschrift für den deutsch-spanischen Rechtsverkehr / Revista jurídica hispano-alemana“ erschienen ist.

Für unsere Zeitschrift ist dieser Aufsatz ein besonderer Gewinn: Er macht die in Karlsruhe vermittelten aktuellen Entwicklungen nun auch einem breiteren Fachpublikum zugänglich und verbindet in idealer Weise höchstrichterliche Rechtsprechung, wissenschaftliche Einordnung und praktische Relevanz.
Herzlichen Dank, lieber Herr Professor Karczewski, für den hervorragenden Vortrag, den fachlichen Austausch in Karlsruhe und nun auch für diesen gewichtigen Beitrag zu den Informaciones.

https://www.dsjv-ahaj.com/wp-content/uploads/2026/07/Informaciones-INFII_26.pdf



Del congreso al artículo publicado: una magnífica continuación del intercambio profesional iniciado en Karlsruhe:

Durante el XL Congreso de la Asociación Hispano-Alemana de Juristas, celebrado en Karlsruhe, tuve el placer de moderar la ponencia del Prof. Dr. Christoph Karczewski, Presidente de la Sala IV de lo Civil del Tribunal Federal de Justicia alemán, en el marco del grupo de trabajo «De la práctica para la práctica». Su intervención versó sobre la jurisprudencia reciente del Tribunal Federal de Justicia y de los tribunales superiores en materia sucesoria.

La ponencia resultó especialmente valiosa también desde la perspectiva de la práctica jurídica hispano-alemana: abordó desde el derecho a la legítima y el derecho testamentario hasta la sucesión con heredero previo y posterior, así como cuestiones de derecho internacional de sucesiones y del Reglamento Europeo de Sucesiones.
Por ello, me alegra especialmente, ahora también en mi calidad de editor, que su contribución haya sido publicada en el número actual de «Informaciones – Revista jurídica hispano-alemana / Zeitschrift für den deutsch-spanischen Rechtsverkehr».

Para nuestra revista, este artículo constituye una aportación de especial valor: pone ahora a disposición de un público especializado más amplio las cuestiones tratadas en Karlsruhe y combina de manera ejemplar la jurisprudencia del más alto nivel, el análisis científico y su relevancia práctica.

Muchas gracias, querido Profesor Karczewski, por la excelente ponencia, por el enriquecedor intercambio en Karlsruhe y, ahora también, por esta importante contribución a Informaciones.

https://www.dsjv-ahaj.com/wp-content/uploads/2026/07/Informaciones-INFII_26.pdf

Halbe Betreuung, voller Streit: Was Eltern im Wechselmodell jetzt über Unterhalt wissen müssenWenn Eltern sich trennen, ...
07/07/2026

Halbe Betreuung, voller Streit: Was Eltern im Wechselmodell jetzt über Unterhalt wissen müssen

Wenn Eltern sich trennen, wird oft zuerst über das Kind gesprochen: Wo lebt es? Wer betreut es? Wer zahlt Unterhalt? Lange war die Antwort recht einfach gedacht: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt. Doch viele Familien leben heute anders. Kinder wechseln regelmäßig zwischen Mutter und Vater, manchmal genau hälftig. Dieses sogenannte paritätische Wechselmodell wirft eine schwierige Frage auf: Was passiert mit dem Unterhalt, wenn beide Eltern betreuen und beide durch die Betreuung beruflich eingeschränkt sind?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 18. März 2026 zu befassen. Der Fall betraf nicht verheiratete Eltern eines kleinen Kindes, geboren im November 2021. Nach der Trennung betreuten Mutter und Vater das Kind im paritätischen Wechselmodell. Die Mutter arbeitete als Lehrerin in Teilzeit und verlangte vom Vater Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für den Zeitraum September 2023 bis Juli 2024. Der Vater war vollzeitbeschäftigt. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte ihn zur Zahlung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück.
Der Kern der Entscheidung ist für viele getrennte Eltern relevant: Beim Wechselmodell kann grundsätzlich nicht nur ein Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen. Vielmehr können sich Unterhaltsansprüche beider Eltern gegenüberstehen. Denn beide betreuen das Kind, beide tragen Verantwortung, und beide können durch die Betreuung in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein.
Nach § 1615 l BGB kann ein Elternteil eines nicht ehelichen Kindes Unterhalt verlangen, wenn ihm wegen Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht vollständig zugemutet werden kann. Klassisch war diese Regelung auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Elternteil das Kind überwiegend betreut. Der Bundesgerichtshof macht nun deutlich: Diese Grundsätze lassen sich auf das Wechselmodell übertragen, aber nicht eins zu eins.
Bei einer hälftigen Betreuung gilt nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich: Jeder Elternteil muss nur in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitstelle erwerbstätig sein. Alles, was darüber hinausgeht, kann überobligatorisch sein. Das bedeutet: Wer trotz Betreuung mehr arbeitet, als ihm rechtlich eigentlich abverlangt werden kann, darf dadurch nicht automatisch schlechtergestellt werden.
Gerade dieser Punkt ist praktisch bedeutsam. Viele Eltern reduzieren nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit. Andere arbeiten weiter in größerem Umfang, weil sie finanziell darauf angewiesen sind oder weil ihre berufliche Situation es erfordert. Der Bundesgerichtshof sagt nun: Ob dieses zusätzliche Einkommen vollständig, teilweise oder gar nicht angerechnet wird, darf nicht schematisch entschieden werden. Es kommt auf den Einzelfall an.
Zu berücksichtigen sind etwa die tatsächlichen Betreuungszeiten, Arbeitszeiten, Fahrzeiten, die Verfügbarkeit von Kita oder Tagesmutter, zusätzliche Betreuungskosten und die Frage, ob ein Elternteil freiwillig mehr arbeitet oder aus wirtschaftlicher Not. Damit stellt der Bundesgerichtshof klar: Unterhalt im Wechselmodell ist keine einfache Rechenaufgabe nach dem Motto „höheres Einkommen zahlt niedrigerem Einkommen“.
Entscheidend ist vielmehr, welche betreuungsbedingten Einkommenseinbußen auf beiden Seiten entstehen. Wenn beide Eltern durch die Betreuung berufliche Nachteile haben, müssen diese Nachteile miteinander verglichen und gegebenenfalls verrechnet werden. Ein Zahlungsanspruch besteht dann nicht automatisch. Er kann sogar ausgeschlossen sein, wenn der vermeintlich zahlungspflichtige Elternteil selbst eine gleich hohe oder höhere Einbuße durch die Betreuung trägt.
Für nicht verheiratete Eltern ist die Entscheidung besonders wichtig. Der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB dient nicht dazu, einen ehelichen Lebensstandard fortzuschreiben. Es geht nicht um frühere gemeinsame Lebensverhältnisse wie beim Ehegattenunterhalt. Maßgeblich ist vielmehr, welches Einkommen der betreuende Elternteil ohne Geburt und Betreuung des Kindes voraussichtlich erzielt hätte. Gleichzeitig darf der unterhaltsberechtigte Elternteil durch eigenes Einkommen und Unterhalt nicht besserstehen als der andere Elternteil. Auch der sogenannte Halbteilungsgrundsatz bleibt also eine Grenze.
Im konkreten Fall beanstandete der Bundesgerichtshof, dass das Oberlandesgericht die mögliche Einkommenseinbuße des Vaters nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob dem Vater wegen der hälftigen Betreuung ebenfalls ein eigener Unterhaltsanspruch zustehen könnte und ob dieser den Anspruch der Mutter mindert oder ausschließt. Außerdem hatte das Oberlandesgericht nicht ausreichend geprüft, in welchem Umfang die überobligatorischen Einkünfte beider Eltern überhaupt anzurechnen sind.
Für Eltern bedeutet diese Entscheidung: Wer im Wechselmodell betreut, sollte Unterhalt nicht vorschnell nur aus dem aktuellen Einkommen ableiten. Wichtig ist eine genaue Betrachtung der gesamten Betreuungssituation und der beruflichen Einschränkungen beider Eltern. Auch Nebeneinkünfte, Teilzeittätigkeiten, Krankenversicherung, Kindesunterhalt und konkrete Betreuungszeiten können eine Rolle spielen.
Die Entscheidung stärkt damit den Blick auf die Realität moderner Familien. Wenn beide Eltern tatsächlich Verantwortung übernehmen, muss auch das Unterhaltsrecht diese geteilte Verantwortung abbilden. Das Wechselmodell ist rechtlich kein Sonderfall mehr, der mit alten Schablonen gelöst werden kann. Es verlangt eine faire, konkrete und beidseitige Berechnung.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb keine endgültige Zahlung festgelegt, sondern die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss nun erneut geprüft werden, welche Einkommenseinbußen beide Eltern tatsächlich hatten und welche Einkünfte unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden dürfen.
Für die Praxis bleibt die wichtigste Botschaft: Im paritätischen Wechselmodell zählt nicht allein, wer mehr verdient. Entscheidend ist, wer durch die Betreuung welchen wirtschaftlichen Nachteil trägt. Genau daran muss sich der Unterhalt orientieren. Gerne berät Sie Ihre Fachanwältin oder ihr Fachanwalt für Familienrecht.

Carmen López Salaver, Koblenz, Fachanwältin für Familienrecht und für Erbrecht.

Geschenk vorgefunden!
01/06/2026

Geschenk vorgefunden!

Neueste Entwicklungen im deutschen ErbrechtIm deutschen Erbrecht gibt es derzeit keine großen Reformen, aber viele wicht...
12/05/2026

Neueste Entwicklungen im deutschen Erbrecht
Im deutschen Erbrecht gibt es derzeit keine großen Reformen, aber viele wichtige neue Gerichtsentscheidungen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das: Wer ein Testament machen, ein Erbe annehmen oder einen Nachlass in der Familie regeln will, sollte heute besonders auf klare Formulierungen und vollständige Unterlagen achten. Die Gerichte müssen immer häufiger Fälle entscheiden, in denen Testamente missverständlich formuliert sind oder sich Vermögen und Familienbezüge über mehrere Länder erstrecken. Das Erbrecht wird also zugleich praktischer und internationaler.
Ein Schwerpunkt der jüngeren Entwicklung liegt bei Testamenten. Die Rechtsprechung fragt sehr genau, was die verstorbene Person wirklich wollte und ob dieser Wille rechtlich wirksam festgehalten wurde. Unterschriften, handschriftliche Zusätze, Verweise auf Anlagen oder unklare Formulierungen zu Ersatz- und Nacherben können am Ende entscheidend sein. Zugleich zeigen neuere Entscheidungen, dass spätere handschriftliche Verfügungen frühere Regelungen inhaltlich verdrängen können, wenn der Nachlass damit insgesamt neu geordnet wird. Für die Praxis heißt das: Ein Testament sollte klar, widerspruchsfrei und möglichst konkret formuliert sein.
Wichtig sind auch neue Entscheidungen zur Nachlassabwicklung. So wurde betont, dass Erben für offene Heimkosten nicht ohne Weiteres sofort haften, wenn zunächst sozialhilferechtliche Ansprüche zu prüfen sind. Für Angehörige bedeutsam ist außerdem die Entwicklung beim Pflegefreibetrag: Unter besonderen Umständen kann er auch dann eine Rolle spielen, wenn die pflegende Person nicht mit dem Erblasser zusammengelebt hat. Ebenso wurde hervorgehoben, dass ein Anspruch auf Erbauseinandersetzung nicht immer sofort als verwertbares Vermögen behandelt werden darf, etwa wenn es im Kern um eine selbst bewohnte Immobilie geht. Zusätzlich wurden die Vergütungssätze für berufliche Nachlasspfleger inflationsbedingt angehoben.
Große Bedeutung hat außerdem der europäische Bezug. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen kann das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) wichtig sein, weil es in den teilnehmenden EU-Staaten grundsätzlich anerkannt wird. Das betrifft etwa Ferienimmobilien, Bankkonten oder Familienangehörige im Ausland. Parallel dazu wird auch über gesetzliche Änderungen diskutiert, etwa zur ausdrücklichen Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die wichtigste Lehre für Laien bleibt aber einfach: Gute Vorsorge erspart später Streit. Ein aktuelles Testament, klare Unterlagen zum Vermögen, ein Blick auf den digitalen Nachlass und rechtzeitiger Rat bei Auslandsbezug sind heute wichtiger denn je.

Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht Dr. Markus Artz, Koblenz

23/04/2026

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.
Pressemitteilung
22. April 2026
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche
Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.
2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
3. Weitere Änderungen
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:
• Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
• Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
• Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.
Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.
Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Am kommenden Montag, den 13. April 2026 hält Kollege RA Dr. Artz einen Vortrag beim Frühjahrssymposium des deutschen Anw...
08/04/2026

Am kommenden Montag, den 13. April 2026 hält Kollege RA Dr. Artz einen Vortrag beim Frühjahrssymposium des deutschen Anwaltsvereins in Madrid. Der Vortrag zum Thema „Nachlassabwicklung aus Banksicht“ richtet sich vor allem an Fachanwälte für Bank– und Kapitalmarktrecht und findet um 16:30 h im Hotel NH Collection Colón, Calle Marqués de Zurgena 4 statt.

Adresse

Koblenzer Str. 80
Koblenz
56073

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