Dumslaff & Noviyanti Rechtsanwälte

Dumslaff & Noviyanti Rechtsanwälte Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von Dumslaff & Noviyanti Rechtsanwälte, Rechtsanwalt und Rechtsanwaltskanzlei, Bahnhofplatz 20, Koblenz.

‼️ CORONA UPDATE ‼️👉 𝟯𝗚 𝗳𝘂̈𝗿 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗴𝗲𝗯𝗲𝗿 𝘂𝗻𝗱 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿Für die Arbeitswelt gilt ab dem 𝟮𝟰.𝟭𝟭.𝟮𝟬𝟮𝟭 die 3G-Regel 😯. Das ...
21/11/2021

‼️ CORONA UPDATE ‼️
👉 𝟯𝗚 𝗳𝘂̈𝗿 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗴𝗲𝗯𝗲𝗿 𝘂𝗻𝗱 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿

Für die Arbeitswelt gilt ab dem 𝟮𝟰.𝟭𝟭.𝟮𝟬𝟮𝟭 die 3G-Regel 😯.
Das bedeutet, dass nur derjenige einen Betrieb (genauer Arbeitsstätte) betreten, darf, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Ebenso gilt die Homeoffice-Regelung erneut.
Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten neuen Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

⚖️ Lesen Sie weiter: https://ssbp.de/corona-update-3g-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer/

Corona Update: 3G für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 21. November 2021 Keine Kommentare in Arbeit und BerufFür die Arbeitswelt gilt ab dem 24.11.2021 die 3G-Regel.Das bedeutet, dass nur derjenige einen Betrieb (genauer Arbeitsstätte) betreten, darf, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell g...

Guten Tag @ all, am 1.10.2020 ging die Zeit Dumslaff & Noviyanti zu Ende! Wir hatten uns entschlossen eine Fusion mit de...
30/10/2021

Guten Tag @ all,

am 1.10.2020 ging die Zeit Dumslaff & Noviyanti zu Ende! Wir hatten uns entschlossen eine Fusion mit der Kanzlei SSBP Rechtanwälte und Fachanwälte Koblenz einzugehen. Wir sind gemeinsam mit unseren Mitarbeiterinnen, Frau Tatjana Hoffmann, Frau Katrin Arzbach, Frau Elena Nesterov und unsere Azubi Frau Melissa Marganus, die in 2021 ihre Prüfung top absolvierte und nun keine Azubi mehr ist, in das neue Abenteuer gestartet.

Es sind viele neue Erfahrungen gesammelt und das erste Jahr sehr erfolgreich absolviert.

Bedanken möchte ich mich bei meinem treuen Partner Guido Noviyanti, für seine Loyalität, seine exorbitant hervorragende Arbeit…und dafür, dass er so ist, wie er ist. Wir hatten 15 sehr schöne Jahre. Auch „meinen Mädels“ gilt mein Dank für ihre Loyalität, ihre stets hervorragende Leistung und die vielen vielen Momente, in denen wir immer wieder lachen konnten und stets verbunden waren! Wir sind ja alle noch zusammen.

Mein ganz besondere Dank aber gilt unseren Mandanten, die uns stets vertraut haben und weiterhin vertrauen. Ohne Euch/Sie gäbe es diese sinnvolle, spannende Lebensaufgabe nicht.

Wenn Ihr wissen wollt, was wir so treiben und wie es bei uns so ausschaut, seid ihr gern eingeladen, uns über den unten eingepflegten Link zu besuchen.

Ein erholsames und harmonisches (langes) Wochenende@all 🍀🙋‍♂️🐶🍀

P.S. selbstverständlich ist der Kanlzlei-Maushund Buddha weiterhin mit vollem Einsatz mit am Start, schließlich ist er Fachhund für Seelenarbeit, und wird als solcher dringend gebraucht!

Sie möchten Ihren Fall in guten Händen wissen, wir möchten Ihren Erfolg. Mit offenem Ohr in der ganzheitlichen Beratung unterstützen wir Sie und umso vehementer handeln wir bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte unserer Anwaltskanzlei in Koblenz stehen Ihnen m...

02/06/2020

Arbeitnehmer erhält Stundenvergütung gemäß eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen obwohl diese nicht im Einklang mit den Aufzeichnungen der Arbeitgeberin stehen!

Vor etwa einem Jahr sorgte der EuGH mit seinem Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Furore. Viele meinten jedoch, das Urteil verpflichte zunächst den Gesetzgeber. Bevor dieser das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht anpasst, könne von den Arbeitgebern keine Umsetzung verlangt werden. Das Arbeitsgericht Emden sieht das anders – und »überholt« den Gesetzgeber.
Der Kläger arbeitete als ungelernter Bauhelfer von September bis November 2018 auf zwei Baustellen des Arbeitgebers. Dieser bezahlte ihm hierfür 183 Arbeitsstunden. Der Arbeitnehmer verlangte aber die Vergütung von 195 Stunden. Zum Nachweis verwies er auf eigene handschriftliche Aufzeichnungen. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung, er habe die Stundenanzahl mithilfe eines »Bautagebuchs« erfasst. Diese seien bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende dort eingetragen worden. Die Fahrtzeiten von und nach Hause würden nicht bezahlt.
Gericht gibt dem Kläger Recht
Das Gericht gab dem Kläger Recht, er habe Anspruch auf Vergütung von 195 Stunden. Denn der Arbeitgeber habe kein »objektives«, »verlässliches« und »zugängliches« System zur Arbeitszeiterfassung für den klagenden Arbeitnehmer eingerichtet:
• Objektiv: Erfassung und Aufzeichnung muss in einer Art und Weise erfolgen, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die geleistete Arbeitszeit mithilfe der Aufzeichnungen objektiv nachzuweisen
• Verlässlich: die Dokumentation der Arbeitszeit muss zuverlässig geschehen, etwaige Manipulationen müssen ausgeschlossen sein
• Zugänglich: der Arbeitnehmer muss die Dokumente einsehen und im Bedarfsfalle im Prozess als Beweismittel nutzen können
Das »Bautagebuch« erfülle diese Kriterien nicht. Daher könne der Arbeitgeber auch keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Klägers nachvollziehen lassen.
Warten auf den Gesetzgeber nicht erforderlich!
Das Arbeitsgericht Emden konkretisiert zum ersten Mal das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung (14.5.2019 – C-55/18). Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Eine Erfassung der gesamten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (nicht nur der Zeiten, die über acht Stunden am Tag hinausgehen, wie § 16 Abs. 2 ArbZG es bisher fordert) ist demnach essentiell, um überhaupt feststellen zu können, ob es sich bei den geleisteten Stunden um über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit handelt und ob die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden. Dafür müssen Arbeitgeber ein geeignetes objektives System zur Zeiterfassung etablieren.
Das Arbeitsgericht Emden sieht Arbeitgeber schon jetzt in der Pflicht, ein solches System einzurichten – ohne Abwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Verpflichtung aus dem EuGH-Urteil umsetzen wird. Denn die Pflicht zur Erfassung ergebe sich unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta. § 16 Abs. 2 ArbZG (wonach der Arbeitgeber nur die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen muss) steht dem nicht entgegen und kann die Verpflichtung nicht begrenzen. Laut Gericht dürfen Arbeitgeber also nicht auf die Anpassung des deutschen Arbeitszeitgesetzes warten, bevor sie ein entsprechendes System zur Zeiterfassung einrichten.
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Quelle
ArbG Emden (20.02.2020)
Aktenzeichen 2 Ca 94/19

26/05/2020

Staatliche Finanzierung des für den digitalen Unterricht benötigten Tablets als Mehrbedarf

Schülerinnen und Schüler, die Leistungen zur Grundsicherung beziehen, haben aufgrund der Corona-Pandemie einen Anspruch auf Finanzierung eines Tablets, das für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlich ist - so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Die Schülerin besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Sie bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte einen Anspruch. Auch das Sozialgericht (SG) lehnte Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch ab.

Im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) war das Verfahren schon größtenteils erledigt, weil die Schülerin aufgrund einer privaten Spende einen internetfähigen Laptop ihrer Schule nutzen konnte.

Dennoch trifft das LSG eine wichtige Aussage: Die Kosten für einen internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld seien im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Sie stellen einen anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf dar (§ 21 Abs. 6 SGB II).

Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe (§ 28 ff SGB II). Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.
Bedarf für Bildung und Teilhabe anerkannt

Zwar dürften Lernmittel in Nordrhein-Westfalen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie.

Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket »digitales Klassenzimmer« der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.

Quelle
LSG Nordrhein-Westfalen (22.05.2020)
Aktenzeichen L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.5.2020

20/05/2020

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das Arbeit-von-Morgen-Gesetz gebilligt. Das lang erwartete Gesetz schafft Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und ermöglicht Betriebsräten und Personalräten befristet die Beschlussfassung in Video- und Telefonkonferenzen - rückwirkend ab dem 1. März 2020.

Der Bundesrat hat das bereits vom Bundestag verabschiedete Gesetz in seiner Sitzung am 15.05.2020 gebilligt. Im Einzelnen regelt das Gesetz:

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

• Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt abfedern, wird die Bundesregierung wird bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei »außergewöhnlichen Verhältnissen« von 12 auf 24 Monate zu verlängern.

• Bisher war eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine "Gesamtstörung des Arbeitsmarktes" vorliegt.

• Ein Hinzuverdienst wird dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen waren durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.

Betriebliche Mitbestimmung

Gleichfalls corona-bedingt sind die Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung:

• Betriebsräte können ihre Beschlüsse bis zum 31.12.2020 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten; ebenso die Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

• Auch Betriebsversammlungen dürfen bis Ende Januar 2021 über Videokonferenzen durchgeführt werden.
Weiterbildungsförderung

Das Gesetz verfolgt auch das bereits mit dem ersten Entwurf vorgegebene Ziel weiter, Arbeitnehmer im Hinblick auf den Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt (digitale Technologien und ökologische Erfordernisse) besser zu qualifizieren:

• Beschäftigte und Arbeitgeber erhalten künftig höhere Zuschüsse in der beruflichen Weiterbildung, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag betriebsbezogene Weiterbildung vorsieht. Sammelanträge sollen die Weiterbildung von Beschäftigten handhabbarer machen.

• Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien wird verlängert und ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung für Geringqualifizierte eingeführt, damit sie einen Berufsabschluss nachholen können.

• Auch die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft werden verbessert. Dafür hebt das Gesetz die bisherige Begrenzung auf Ältere und Geringqualifizierte auf.

• Die Bundesarbeitsagentur kann sich künftig bis zu 75% an den Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beteiligen.

Assistierte Ausbildung

Im Ausbildungsbereich wird das Instrument der Assistierten Ausbildung verlängert und weiterentwickelt. Anders als bislang gilt diese Unterstützung künftig auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Digitale Arbeitslosmeldung

Eine weitere Neuerung steht ganz im Zeichen der Digitalisierung: Die Arbeitslosmeldung soll auch elektronisch möglich sein, allerdings erst ab Januar 2022.
Inkraftreten

Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dabei gibt es zwei Besonderheiten: Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur betrieblichen Mitbestimmung treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.
Quelle:
Bundesrat, Pressemitteilung vom 15.5.2020

20/05/2020

Für Interessierte, hier einmal die Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, welche zum Nachdenken anregen könnte...oder sollte?

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht zu dem als Kabinettsvorlage vom 22.03.2020 vorliegenden Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze

Stellungnahme Nr.: 22/2020 Berlin, im März 2020

Verteiler

Mitglieder des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht
- Rechtsanwältin Lea Voigt, Bremen (Vorsitzende und Berichterstatterin)
- Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Münster (Berichterstatter)
- Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Berlin (Berichterstatter)
- Rechtsanwalt Dr. Eren Basar, Düsseldorf
- Rechtsanwalt Dr. Nikolas Gazeas, LL.M., Köln
- Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Berlin (Berichterstatter)
- Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke, Frankfurt / Main
Zuständig in der DAV-Geschäftsführung
- Rechtsanwalt Max Gröning
- Rechtsanwältin Uta Katharina Schmidt

Verteiler

Bundesministerium des Innern
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag – Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag - Innenausschuss
Arbeitsgruppen Inneres der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
Arbeitsgruppen Recht der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
Justizministerien und -senatsverwaltungen der Länder
Landesministerien und Senatsverwaltungen des Innern
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Landesdatenschutzbeauftragte
Innenausschüsse der Landtage
Rechtsausschüsse der Landtage
Europäische Kommission - Vertretung in Deutschland
Bundesrechtsanwaltskammer
Deutscher Richterbund
Bundesverband der Freien Berufe
Gewerkschaft der Polizei (Bundesvorstand)
Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB
Verd.di, Recht und Politik
stiftung neue verantwortung e.V.
Institut für Deutsches und Europäisches Strafprozessrecht und Polizeirecht (ISP)
der Universität Trier
Vorstand und Landesverbände des DAV
Vorsitzende der Gesetzgebungs- und Geschäftsführenden Ausschüsse des DAV
Vorsitzende des FORUM Junge Anwaltschaft des DAV
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Süddeutsche Zeitung
Hamburger Abendblatt
Juris Newsletter

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit seinen gut 62.000 Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Auch in den Zeiten von Corona rechtsstaatlich handeln

Zu dem als Kabinettsvorlage vom 22.03.2020 vorliegenden Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze erklärt der Ausschuss für Gefahrenabwehrrecht des Deutschen Anwaltvereins:

Im Kampf gegen die Viruserkrankung Covid-19 geht es nicht nur um Leben und Tod. Es geht auch um die Bewahrung und Bewährung des demokratischen Rechtsstaats. Die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche dürfen die Balance zwischen parlamentarischer Willensbildung und exekutivem Handeln nicht aus den Angeln heben. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Bundesregierung, wenn sie eine epidemiologische Lage von nationaler Tragweite feststellt, ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung die Grundlage für Regelungen von beträchtlicher Reichweite (z. B. Enteignungen, Dienstverpflichtungen, Erhebung von Passagierdaten, Zwangsbehandlung) zu schaffen, die tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Die Bundesregierung soll außerdem nicht näher beschriebene Ausnahmen von gesetzlichen Regelungen etwa im Arzneimittelgesetz durch Rechtsverordnung zulassen können.

Der Presse ist inzwischen zu entnehmen, dass der Kabinettsentwurf dahingehend abgeschwächt werden soll, dass nur der Bundestag eine sog. epidemiologische Lage feststellen darf. Diesen Schritt begrüßen wir.

Verordnungsermächtigung nur unter Vorbehalt

Im demokratischen Rechtsstaat müssen Regelungen, die tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, vom Parlament getroffen werden. Sie können nicht durch weitreichende Verordnungsermächtigungen der Exekutive überantwortet werden. Der Gesetzentwurf stellt – auch mit der oben dargestellten Modifikation – dieses demokratische Willensbildungsprivileg des Parlaments nicht ausreichend sicher. Um die politische Debatte und Entscheidungsfindung in den gewählten Gremien auch in Krisenzeiten zu gewährleisten, muss der Bundesregierung aufgegeben werden, die Rechtsverordnungen, zu denen sie wegen der festgestellten epidemiologischen Lage ermächtigt ist, unverzüglich, d. h. längstens binnen einer Frist von sieben Tagen, durch den Bundestag bestätigen zu lassen. Die Zulässigkeit eines solchen Zustimmungsvorbehalts ist in anderem Zusammenhang bereits verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BVerfGE 8, 274 (321)). Wird die Zustimmung vom Parlament nicht erteilt, ist die Rechtsverordnung hinfällig.

In einem demokratischen System darf auch in Krisenzeiten nicht wesentliche Entscheidungskompetenz bei der Regierung konzentriert werden. Stattdessen muss der Bundestag in die Lage versetzt werden, Entscheidungen auch ohne physische Zusammenkünfte treffen zu können. Hier stehen die Abgeordneten vor derselben Herausforderung wie viele Unternehmen und Beschäftigte. Die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel machen dezentrale Kommunikation und Entscheidung möglich, wie wir gerade erleben und erlernen.

„Echte“ Ausgangssperren sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar

Es ist unbestritten, dass zur Eindämmung der Pandemie weitreichende Beschränkungen des sozialen Lebens erforderlich sind. Schließungen von Kultureinrichtungen, von Bars, Restaurants und Geschäften, deren Besuch nicht lebensnotwendig ist, sind schmerzhafte, aber unvermeidbare Einschnitte in das gesellschaftliche Leben, ebenso wie das Gebot, Ansammlungen von Menschengruppen im öffentlichen Raum zu unterlassen.

Ein generelles Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen, ist dagegen mit dem Leitbild des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn einige Ausnahmetatbestände (Einkauf, Arbeit, Arztbesuche etc.) zugelassen werden. Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht gezwungen werden, sich gegenüber der Polizei dafür zu rechtfertigen, warum sie von grundlegenden Freiheiten Gebrauch macht. Es ist nicht hinnehmbar, wenn z. B. die geltende Berliner Regelung vorsieht, gegenüber der Staatsgewalt glaubhaft machen zu müssen, warum man einen Arzt oder Rechtsanwalt aufsuchen muss.

Der Zugang zu anwaltlicher Unterstützung ist in Krisenzeiten sicherzustellen. Rechtsuchenden muss der Weg zum Anwalt immer offenstehen, er darf nicht von der Bewertung der Dringlichkeit des Kontakts durch den Staat abhängen. Rechtsanwaltskanzleien dürfen auch nicht – wie in Italien – vom Staat geschlossen werden. Dies gilt gerade dann, wenn der Staat Freiheitsbeschränkungen verfügt, die in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig sind.

Quelle: DAV

...wir sind für die örtliche Mitarbeitervertretung des Krankenhauses Lebach am Start. Vor wenigen Wochen sah es so aus, ...
14/05/2020

...wir sind für die örtliche Mitarbeitervertretung des Krankenhauses Lebach am Start. Vor wenigen Wochen sah es so aus, als gäbe es keinen Weg.

Wir sind froh und dankbar, dass mit Unterstützung des GMAV ctt, der umliegenden Gemeinden und ihrer Bürgermeister, der Geschäftsführung der ctt, der Hildegard-Stiftung, des Landrates und der Landesregierung dieses wichtige Etappenziel erreicht werden konnte.

Wichtig ist jetzt, dass die Mitarbeiter/innen weiter an das Krankenhaus glauben und unter alldem nicht den Mut verlieren! Ohne Euch Mitarbeiter/innen geht gar nichts!!

Die Hildegard-Stiftung will nun doch die CTT-Klinik in Lebach erhalten. Der Stiftungsvorstand veröffentlichte heute einen entsprechenden Brief an die Mitarbeiter.

30/04/2020

Oberverwaltungsgericht Hamburg: Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 m2 hat Bestand
30. April 2020 16:35 Uhr

Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom heutigen Tag eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und den Eilantrag der Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt abgelehnt, mit dem sich diese gegen die Beschränkung der Verkaufsfläche ihres Einzelhandelsgeschäfts auf 800 m2 gewandt hatte (5 Bs 64/20).
Oberverwaltungsgericht Hamburg: Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 m2 hat Bestand

AZ: 5 Bs 64/20

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist. Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag der Betreiberin eines Sportwarengeschäfts war vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich (3 E 1675/20, siehe Pressemitteilung vom 22.4.2020).

Auf den Antrag der Stadt, dass es bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde bei der Reglung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² erfolgen darf, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg zunächst eine Zwischenverfügung erlassen, wonach die Antragstellerin ihr Einzelhandelsgeschäft vorläufig nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m2 betreiben durfte.

Im Beschwerdeverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg nunmehr abschließend entschieden, dass sich die Beschränkung der Verkaufsfläche nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig erweist.

Es hat zur Begründung ausgeführt, dass dem Verordnungsgeber - hier der Freien und Hansestadt Hamburg - bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zukommt.

Dies gilt umso mehr für den derzeitigen Versuch, von der vorherigen, sehr strengen Regelung, die eine vollständige Schließung nahezu des gesamten Einzelhandels vorsah, zur unbeschränkten Öffnung des gesamten Einzelhandels zurückzukehren.

Die Einschätzung der Stadt, eine Beschränkung der Verkaufsflächen auf 800 m2 trage maßgeblich zu einem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung des Hamburgischen Gesundheitssystems bei, hält das Oberverwaltungsgericht für nachvollziehbar und stichhaltig.

Der Kontrollaufwand im Hinblick auf die geltenden Hygienevorschriften wäre bei vollständiger Freigabe der gesamten Verkaufsfläche der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte deutlich erhöht. Die Stadt Hamburg darf auch davon ausgehen, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften bei der hier zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung ausgeht.

Ein größeres Besucheraufkommen erhöht das Infektionsrisiko und verstärkt die Gefahr, dass Ansteckungswege im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden können. Zudem würde eine vollständige Öffnung des Einzelhandels auch stärker suggerieren, die Corona-Krise sei nun überwunden.

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist zudem zu berücksichtigen, dass die Regelung in einem Gesamtkonzept zur Bewältigung der Coronakrise steht, das nicht nur den Hamburger Einzelhandel, sondern auch andere Wirtschafts- und Lebensbereiche in Betracht zieht. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Freie und Hansestadt Hamburg den Einzelhandel noch nicht vollständig geöffnet hat, zumal auch für andere grundrechtlich geschützte Bereiche - wie z.B. die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Gewährleistung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, den Kulturbereich, den Schulbesuch sowie die Versammlungsfreiheit - erhebliche Beschränkungen bestehen.

Eine zu weitgehende Öffnung des Einzelhandels kann zu einer deutlichen Zunahme des Infektionsrisikos und der Fallzahlen führen, die gegebenenfalls längere oder weitere Einschränkungen in den genannten Bereichen zur Folge hätte. Insoweit trägt die aktuelle Regelung nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch dazu bei, den gesellschaftlichen Frieden in Hamburg zu wahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht


30. April 2020 16:35 Uhr

30/04/2020

EU-Kommission für Erstattung des Geldes und gegen die von der Bundesregierung aufgelegte Gutscheinlösung

Die EU-Kommission hat Forderungen der Bundesregierung nach einer verpflichtenden Gutscheinlösung für stornierte Reisen aufgrund der Corona-Pandemie zurückgewiesen.

Verkehrskommissarin Valean sagte in einer Videokonferenz mit dem zuständigen Ausschuss im EU-Parlament, die Reisenden sollten das Recht behalten, eine Rückerstattung zu wählen. Umstritten ist, wie Verbraucher für Pauschalreisen und Flüge entschädigt werden, die wegen der Corona-Krise abgesagt wurden.

Die EU-Regeln sehen vor, dass Reisende immer auf einer Rückerstattung der Ticketkosten bestehen können. Valean plädierte dafür, den Kunden Anreize zu geben, freiwillig Gutscheine zu akzeptieren. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen etwa Gutscheine über einen Garantiefonds absichern.

Die Bundesregierung hatte gestern erneut dafür plädiert, die EU-Verbraucherschutzvorgaben zu ändern. Ansonsten drohe Unternehmen ein Finanzierungsengpass.

Quelle DLF Radio 27.04.2020

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