Buchhaltung

Buchhaltung Keine Lust auf lästige Buchhaltungen? Neues Buchhaltungsbüro hat noch Kapazitäten für kleine und

23/10/2018

FÜR VERMIETER
Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei ungeplanter Renovierung

Aus der Praxis: Eheleute kauften in 2012 eine vermietete Eigentumswohnung. In ihrer Steuererklärung für 2014 machten sie umfangreiche Instandhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Sie waren der Ansicht, dass die Dreijahresfrist nicht gelte, da die langjährige Mieterin kurz nach dem Erwerb der Wohnung plötzlich verstorben sei. Ohne die ungeplante Sanierung wäre keine Neuvermietung möglich gewesen. Diese Argumentation war letztlich aber nicht erfolgreich.

Wenn eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des Mieters unerwartet saniert werden muss, um eine Neuvermietung überhaupt erst zu ermöglichen, sind diese Aufwendungen dennoch in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich damit von einer Entscheidung aus 2017 abgegrenzt.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
https://www.ehlers-schaefer.de/assets/files/M201810.pdf

23/10/2018

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
Aus der Praxis: Eheleute hatten für 392.500 EUR ein Einfamilienhaus gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass 9.500 EUR auf die mit verkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob aber auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Köln jedoch nicht.

Käufer einer Immobilie können die Grunderwerbsteuer reduzieren, wenn aus dem Kaufpreis Beträge herausgerechnet werden, die nicht die Immobilie selbst betreffen, sondern gebrauchte bewegliche Gegenstände. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die für das Zubehör ausgewiesenen Kaufpreise realistisch sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln.

Nähere Informationen finden Sie in der Ausgabe OKTOBER 10/2018
https://www.ehlers-schaefer.de/wichtige-informationen/aktuelle-gesetzgebung-steuern/

23/10/2018

FÜR ARBEITGEBER
Sachbezüge: Ermittlung der 44 EUR-Freigrenze
Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR (brutto) monatlich, fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in die Berechnung der Freigrenze Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen sind. Ergibt sich dadurch ein Betrag von mehr als 44 EUR, ist der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in 2016 vertreten. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun wie folgt konkretisiert:
Bei der Berechnung des Sachbezugswerts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren gezahlt wird.
Nähere Informationen finden Sie in der Ausgabe OKTOBER 10/2018
https://www.ehlers-schaefer.de/wichtige-informationen/aktuelle-gesetzgebung-steuern/

21/10/2018

Abzug von Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 20.12.2017; veröffentlicht am 11.04.2018

21/10/2018

Krankenversicherungsbeiträge des Kindes steuerlich abzugsfähig

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt jedoch voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil v. 13.03.2018; veröffentlicht am 08.10.2018

Hintergrund: Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.

Sachverhalt: Das Kind S der Kläger befand sich in einer Berufsausbildung. Zunächst hatte S die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht der ersten Instanz lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern ab, da die Kläger die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes nicht im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich getragen hätten.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge absetzen.

Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.

Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.

Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.03.2018

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