27/01/2026
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2025 – 8 K 626/24
Wird bei der Grundsteuer die gesamte Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert angesetzt, obwohl Teile baurechtlich nicht bebaubar sind (z. B. als private Grünfläche oder Wiese ausgewiesen), ist das rechtswidrig.
In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzamt auch nicht bebaubare Grundstücksteile wie vollwertiges Bauland bewertet. Das Gericht stellte klar:
👉 Eine solche pauschale Bewertung ist unzulässig.
👉 Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verkehrswertgutachtens musste das Finanzamt tragen.
Fazit: Grundsteuerbescheide sollten geprüft werden – insbesondere, wenn Grundstücksteile nicht bebaut werden dürfen.