Rechtsanwalt Andreas Haussmann

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Impressum:

Rechtsanwalt
Andreas Haussmann
Henriettenstraße 62
73230 Kirchheim unter Teck
Fon 0 70 21 / 95 78 60
Fax 0 70 21 / 95 78 61
www.rechtsanwalt–haussmann.de
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Umsatzsteueridentifikationsnummer
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 237510823

Kammerzugehörigkeit:
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
http://www.rak-stuttgart.de

Die Ausübung des Berufs Rechtsanwalt erfolgt nach folgenden Berufsregeln:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Anwaltliche Berufsordnung (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte in der Europäischen Union / Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE)

30/03/2017

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Filesharing-Urteil entschieden, ob ein Vater den Namen seines volljährigen Kindes preisgeben muss, das illegale ...

01/07/2016

Nichts ist so beständig wie der Wandel!

Nach mehr als zwei Jahren in den Räumen Austraße 6 in Kirchheim habe ich zum 1.7.2016 meinen Kanzleisitz verlegt.

Ich übe meine Tätigkeit künftig gemeinsam in Bürogemeinschaft mit den Herren Kollegen Peter Gänssle, Michael Gänssle und Gebhard Gras aus.

Sie erreichen mich unter der Adresse Alleenstraße 66 in Kirchheim.

Ihr Vertrauen gibt Ihnen Recht!

19/05/2016

Brandneu und wegweisend:

http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/_Dashcam_-Aufnahmen+koennen+zur+Verfolgung+schwerwiegender+Verkehrs-ordnungswidrigkeiten+grundsaetzlich+verwertet+werden/?LISTPAGE=1178164

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat es in einem heute veröffentlichten Beschluss für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für di...

25/08/2015

Inhaltlich ist die Entscheidung meiner Ansicht nach völlig korrekt, aber sprachlich wiehert ganz schön der Amtsschimmel...

Bundesgerichtshof erklärt Patent zur Entsperrung
eines Touchscreens für nichtig
Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13

Die beklagte Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Die Klägerin Motorola Mobility Germany GmbH hat das Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen.

Die Erfindung betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, solche Geräte gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent möchte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Geräts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Berühroberfläche ausführt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperrbild "im Einklang mit der Fingerbewegung" auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG* mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ**), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ***). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.

Der u.a. für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein "virtueller Schalter" beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels "Verschiebens" eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bundespatentgericht – Urteil vom 4. April 2013 – 2 Ni 59/11 (EP)

Karlsruhe, den 25. August 2015

* Art. II § 6 IntPatÜbkG (Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976) Nichtigkeit

(1) 1Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass

1.der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist, …

** Art. 52 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) Patentierbare Erfindungen

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

*** Art. 56 EPÜ Erfinderische Tätigkeit

1Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

31/07/2015

Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei
Flugbuchungen im Internet

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fluggesellschaften bei jeder Angabe von Preisen innerhalb eines Buchungssystems im Internet für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe eines Preises den tatsächlich zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

Service Charges oder ähnliches dürfen nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugerechnet werden, es ist sofort der tatsächliche Endpreis zu nennen.

Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12

24/01/2013

Alkohol beim Fahrradfahren

Mit mehr als 1,6 Promille kann einem Radfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden wenn die Gefahr besteht, dass er zukünftig auch alkoholisiert Autofahren wird.

Es ist ein medizinisch-psychologischen Gutachten einzuholen und zu klären, ob nach dem Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild die Gefahr besteht, dass er künftig mit dem Auto fährt.

Wird dies bejaht kann der Führerschein entzogen werden.

05/12/2012

Schuldanerkenntnis ohne Folgen

In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf wurde geurteilt, dass eine Erklärung unmittelbar nach einem Verkehrsundall „Ich erkenne die Schuld an“ oder „die Versicherung wird den Schaden ersetzen“ oder die schriftliche Erklärung der „Unfallverursacher“ zu sein, kein Schuldanerkenntnis ist.

Eine Äußerung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Unfall kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung Indizwirkung hinsichtlich der Mitverursachung haben.

Der Unfallbeteiligte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Versicherung einen eventuellen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Die Frage einer Mitschuld kann der Unfallbeteiligte nicht selbst beurteilen.

Das Gericht nimmt an, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden will, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur die Gegenseite beruhigt werden soll.

20/11/2012

Ein Fall aus dem täglichen Leben…

Bordeaux statt Porto – Missverständnisse wegen sächsischen Dialekts haben eine Frau vor Gericht gebracht.

Sie verlor gegen L'Tur, weil sie nicht bereit war, ein versehentlich gebuchtes Flugticket zu zahlen.

In sächsischem Dialekt am Telefon hatte die Dame, die in Stuttgart lebt, einen Flug nach Porto buchen wollen und stattdessen einen ins französische Bordeaux bekommen.

Vor dem Cannstatter Amtsgericht berichtete L'Tur, es sei zweimal in korrektem Hochdeutsch die Flugroute genannt worden. Als die Kundin keine Einwände äußerte, sei der Flug gebucht worden.

"Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden." – so das Gericht. Die Buchung ist also gültig und muss bezahlt werden.

19/11/2012

Vorsicht Dachlawinen

Von Schnee und Eis auf dem Fahrzeugdach kann eine echte Gefahr ausgehen.

Und kommt es nach Fahrtantritt aufgrund des Lösens von Eis- und Schneeplatten zu Schäden bei anderen Verkehrsteilnehmern oder aber auch bei Fußgängern, haftet allein der Fahrer.

Die Rechtsprechung orientiert sich hier am sogenannten Idealfahrer, der vor Antritt der Fahrt sicherstellt, dass von seinem Fahrzeug eben keine Gefahr ausgeht.

Ein sogenannter Unabwendbarkeitsnachweis kann hier nicht geführt werden.

Die Ausrede, der Schnee sei angefroren und nicht zu entfernen gewesen, zieht vor Gericht nicht.

Der Fahrer hat generell Maßnahmen gegen konkrete, über den normalen Betrieb des Fahrzeugs hinausgehende Gefahren zu ergreifen.

Deshalb: runter mit dem Schnee und Eis.

09/03/2012

Kündigung wegen unerlaubter privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

LAG Frankfurt

Eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitsnehmers darstellen. In der Folge kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung ist nicht erforderlich.

Das Gericht geht davon aus, dass auch bei einer fehlenden Erlaubnis durch den Arbeitgeber eine private Nutzung des Internets nicht erlaubt ist.

Eine Privatnutzung des Internetanschlusses des Arbeitgebers ohne ausdrückliche Erlaubnis kann daher eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Eine vorherige Abmahnung ist jedoch angezeigt.

Urteil des LAG Frankfurt vom 25.07.2011

Tipp:
Ohne ausdrückliche Erlaubnis darf der Internetanschluss des Arbeitgebers nicht benutzt werden

Veröffentlichung unter Ausschluss der Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit.

Amtsgericht Kirchheim unter Teck, "Heimatgericht"
07/03/2012

Amtsgericht Kirchheim unter Teck, "Heimatgericht"

Adresse

Alleenstraße 66
Kirchheim
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