29/05/2024
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nur das sog. Ordnungsverhalten. Dies betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Maßnahmen des Arbeitgebers, die auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders der Mitarbeiter oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Betriebs abzielt.
Das sog. Arbeitsverhalten ist hingegen mitbestimmungsfrei. Es betrifft alle Maßnahmen oder Anordnungen des Arbeitgebers, mit denen er unmittelbar die Erbringung Arbeitsleistung der Arbeitnehmer näher bestimmt. Es geht also um die Frage, wie ein Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Arbeit zu erledigen hat bzw. in welcher Art und Weise die Arbeit zu erledigen ist.
Die private Handynutzung betrifft nach der Rechtsprechung das Arbeitsverhalten, weshalb der Betriebsrat kein Mitspracherecht bei der Anordnung hat.
Ein Arbeitgeber kann die private Handynutzung im Job während der Arbeitszeit verbieten, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Eine entsprechende Weisung ist nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten betrifft – so das Bundesarbeitsgericht.