07/08/2026
Er hat gewonnen. Und wartet trotzdem.
2022 kam Hlib mit 15 Jahren aus der Ukraine nach Deutschland. Er bekam einen Aufenthaltstitel, gültig bis 2025.
Mit 16 folgte er seiner Mutter zurück in die Ukraine. Eine Entscheidung, die ein Minderjähriger nicht selbst trifft.
2025 kehrte er zurück. Diesmal: Ablehnung. Grenzübertrittsbescheinigung. Sieben Tage, um das Land zu verlassen.
Der Grund? Ein Hinweisschreiben aus dem Bundesinnenministerium. Wer zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat hatte, soll nicht mehr „vertrieben” sein — und damit keinen Schutz nach § 24 AufenthG bekommen.
Das Verwaltungsgericht hat das im Februar 2026 anders gesehen:
→ Anwendungshinweise eines Ministeriums sind kein Gesetz. Sie binden weder Behörde noch Gericht.
→ Die EU-Massenzustrom-Richtlinie stellt genau eine Frage: Kannst du sicher und dauerhaft in dein Herkunftsland zurück? Nichts anderes.
→ Einen Drittstaaten-Ausschluss, wie das Asylrecht ihn kennt, gibt es beim vorübergehenden Schutz nicht.
Ergebnis: Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Vollständiger Erfolg, auf Kosten der Behörde.
Und heute, mehr als fünf Monate später? Kein Titel. Die Behörde hat die Zulassung der Berufung beantragt. Solange bewegt sich nichts: keine Aufenthaltserlaubnis, keine Kostenerstattung, nur eine Duldung, die alle paar Monate neu verlängert wird.
Unsere Position: Rechtsmittel sind das Recht jeder Behörde. Daran ist nichts zu kritisieren. Aber wenn eine ministerielle Weisung gegen eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen aufrechterhalten wird, zahlen Menschen wie Hlib die Rechnung — in Lebenszeit.
Hlib macht seinen Fall öffentlich. Wir stehen dahinter.
Faires Verfahren heißt nicht, gewinnen. Es heißt, dass ein Sieg auch etwas wert ist.
📍 SCHNEIDER Rechtsanwälte, Kassel — Migrationsrecht
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