21/05/2026
(2) Beantwortung von Antragsfragen
WIE GEHE ICH MIT LEISTUNGSABLEHNUNGEN, RÜCKTRITTEN UND ANFECHTUNGEN BEI DER BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG UM?
Bei Vertragsschluss muss der Antragssteller im Antrag Fragen beantworten, insbesondere zu seiner Gesundheit.
Aber nicht nur Fragen zur Gesundheit sondern z.B. auch zu seinem Einkommen oder zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen bei anderen Gesellschaften. Viele Grüße an Christian Müller!
Kommt es zu einem Leistungsfall, prüft der Versicherer, neben der eigentlichen Leistungsprüfung auch, ob Antragsfragen unrichtig beanwortet worden sind.
Bei dieser Prüfung sind die Versicherer ausgesprochen humorlos, besteht doch bei einer Falschangabe, je nach Konstellation, die Möglichkeit, den gesamten Vertrag mit Rückwirkung unwirksam zu machen, eine Leistungspflicht abzuwenden oder zumindest einzuschränken (dazu in einem späteren Beitrag).
Was muss angegeben werden?
Entscheidend sind die Antragsfragen des Versicherers. Der Antragssteller muss NUR gestellte FRAGEN BEANTWORTEN. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet, Angaben zu machen.
Wenn also z.B. nur nach Erkrankungen der letzten 5 Jahre gefragt wird, müssen nur Erkrankungen in diesem Zeitraum angegeben werden. Wenn zusätzlich nach Beschwerden, Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen gefragt wird, auch diese. Entscheidend sind die Fragen des Versicherers.
Wer sich bei der Beantwortung der Fragen unsicher ist, sollte sich vorab die Behandlungsunterlagen seiner Ärzte ausdrucken lassen. Darauf hat man einen Rechtsanspruch. Die erstmalige Überlassung von Behandlungsunterlagen beim Arzt hat kostenlos zu sein.
Nicht angegeben werden müssen LEICHTE Erkrankungen, die EINMALIG aufgetreten und FOLGENLOS AUSGEHEILT sind (kumulativ). Zum Beispiel ein Mal den Magen verdorben, einmalige Kopfschmerzen ... .
Unter die Bagatellgrenze können z.B. aber auch mehrfach aufgetretene Erkältungen fallen.
Alles andere ist anzugeben!
Es ist allerdings nicht die Aufgabe des Antragstellers, die Relevanz einzelner Angaben selbst zu bewerten.
Die Tatsache, dass bestimmte Beschwerden seit Jahren nicht mehr aufgetreten sind, entbindet nicht von deren Bekanntgabe.
Alles in allem kann die Empfehlung in diesem Zusammenhang nur lauten, sich vor Antragsstellung alle Behandlungsunterlagen von Behandlungen in der abgefragten Zeit zu besorgen. Falsche Inhalte müssen im Dialog mit dem jeweiligen Arzt bereinigt werden.
BEI DER BEANTWORTUNG VON ANTRAGSFRAGEN IST HOHE SORGFALT GEFORDERT! Auch vermeintlich kleine Fehler können zu fatalen Konsequenzen führen.
Bei meinem nächsten Beitrag wird es um die Formalien und die Abläufe gehen, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind.