Ratimrecht

Ratimrecht Rechtsberatung Selbstverständlich bieten wir auch in anderen Rechtsgebieten hervorragende juristische Beratung und Vertretung an.

Mit unserem Kanzleistandort Jülich liegen wir in der Mitte des Städtekreises Köln - Düsseldorf- Aachen, sind also im Herzen des Rheinlandes beheimatet und dort seit mehr als 30 Jahren tätig. Mit dieser zentralen Lage und durch die Zulassung bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bieten wir gute Erreichbarkeit und umfassende Vertretungsmöglichkeiten an den Gerichten, wobei wir selbstverstän

dlich auch überregional tätig sind. Um hohen rechtlichen Ansprüchen gerecht werden zu können, ist unsere Praxis auf Tätigkeitsschwerpunkte konzentriert und sind die Anwälte auf Sachgebiete spezialisiert. Wir arbeiten in den Bereichen, in denen wir Fachanwaltsqualifikationen besitzen, also im Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht und Steuerrecht. In komplexen Angelegenheiten pflegen wir gerne im Interesse des Mandanten die Zusammenarbeit mit eigenen oder externen Fachleuten und Beratern, wie Steuerberatern, Sachverständigen und Finanz- und Versicherungsdienstleistern. Dienstanbieter i.S.d. § 5 TMG

Rechtsanwalt
Thomas Klein
Wilhelmstr. 16
52428 Jülich

Impressum: www.ratimrecht.de/Impressum

28/05/2026

Kurz notiert...

Unterhalt für die Kinder. Neues und hochaktuell vom BGH

Da das neue Unterhaltsrecht nicht Gesetz wurde, muss sich der BGH laufend mit den aktuellen Themen auseinandersetzen und entscheiden.

Dies insbesondere in den Fällen, in denen das Kind vom unterhaltspflichtigen Elternteil mehr als das übliche betreut wird.

Dies sind die Fälle, in denen der Umgang des unterhaltspflichtigen Elternteils über die übliche Betreuung alle 2 Wochen von Freitag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag hinausgeht.

Der BGH hat jetzt entschieden :

1. Wenn der Umgang, und zwar bezogen auf die Anzahl der Übernachtungen des Kindes, mehr als 30 % ausmacht, gelten im Unterhalt Sonderregelungen.

2. In diesen Fällen ist es zulässig, je nach Anteil der Betreuung, den nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Betrag aus der nächstniedrigen Stufe zu nehmen oder sogar mehrere Stufen herabzusetzen.

3. Zudem ist es zukünftig zulässig, einen weiteren pauschalen Abzug von 10 bis 15 % vorzunehmen, wenn beim unterhaltspflichtigen Elternteil auch Kosten anfallen, die den anderen Elternteil entlasten, z. B. etwa durch die Verköstigung des Kindes pp.

BGH Az. XII ZR 415/25

Es muss also fortan neu gerechnet werden...

21/05/2026

kurz notiert...

Verbesserung des Gewaltschutzes

Die häusliche Gewalt nimmt zu. Das Gewaltschutzgesetz bietet hier Betroffenen schon einiges an Schutz. Um diesen Schutz noch effektiver zu gestalten, wird in Kürze das Gesetz geändert und verschärft.

Die wesentlichen Einzelheiten:

-Elektronische Fußfesseln im Zwei-Komponenten-Modell

Familiengerichte sollen Gewalttäter zum Tragen ei
ner elektronischen Fußfessel verpflichten können. Betroffenen
häuslicher Gewalt wird auf Wunsch ein Zweitgerät zur Verfügung
gestellt, das anzeigt, wenn der Täter sich ihnen unerlaubt nähert. So
sollen Betroffene bei einer Annäherung des Täters gewarnt werden.
-Soziale Trainingskurse

Familiengerichte sollen Täter verpflichten
können, an sozialen Trainingskursen teilzunehmen (verpflichtende
Täterarbeit). Ist eine Teilnahme eines Täters an einem sozialen
Trainingskurs nicht geeignet, etwa weil dem Täter ein Unrechtsbewusstsein fehlt, soll es möglich sein, den Täter zu einer Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten.

-Höhere Strafen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen

Das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe soll von zwei auf
drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.

-Mehr Sicherheit durch verbesserte Gefährdungsanalyse

Familiengerichte sollen künftig Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern können.

Dies sind sehr gute Ansätze.

Jetzt werden nur noch tausende von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte benötigt, die dies im sehr überlasteten Justizsystem umsetzen können.....

21/05/2026

kurz notiert....

Verstärkung des Verbraucherschutzes

Mit Wirkung zum 19.6.2026 kommt der sog. Widerrufsbutton.

Was heißt das?

Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Verbrauchern, die online einkaufen, eine neue Vorschrift konzipiert, die folgenden Wortlaut hat:

"Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein."

Konkret:

Ab dem 19.6.2026 ist jeder, der online Waren kauft, noch besser geschützt, in dem er über einen Button seine Entscheidung, die Ware zu kaufen, revidieren kann.

Für Händler und andere Betroffene bedeutet dies:

Bis zum 19. Juni 2026 muss die elektronische Widerrufsfunktion auf den Websites und gegebenenfalls auch in den Apps implementiert werden. Darüber hinaus sind die Widerrufsbelehrungen und die internen Prozesse zur Bearbeitung eingehender Widerrufserklärungen anzupassen. Die Belehrungsmuster für Fernabsatzverträge außerhalb von Finanzdienstleistungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2) EGBGB anzupassen, um den Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren. Entsprechender Anpassungsbedarf ergibt sich auch bei den Widerrufsbelehrungen für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge.

15/05/2026

kurz notiert....

Da wird Mutter aber sauer sein...

Der BGH hatte sich mit einem interessanten Fall zu beschäftigen.

Der Sohnemann wollte sein Geld mit Drogenhandel verdienen und nutzte dabei immer den Pkw der Mutter, einen BMW M 5.

Der Sohn wurde bei einem Deal erwischt und schließlich zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Gericht zog den BMW der Mutter ein.

Das fand die Mutter nicht schön und beschwerte sich.

Der Fall landete beim BGH.

Der BGH entschied nun, dass zwar Fahrzeuge, die zur Beförderung von Drogen eingesetzt werden, nicht nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes eingezogen werden können, da diese Vorschriften nur den Einzug der Betäubungsmittel erlauben.

Indessen gibt § 74 b StGB die Möglichkeit, den Pkw einzuziehen.

Dies wird der Mutter bei einem 150000 Euro teuren Pkw sicher nicht gefallen...

BGH Az. 1 StR 505/25

08/05/2026

kurz notiert....

Tankrabatt und co........

Heute war zu hören, dass der Bundesrat dem Plan der Regierung, eine Entlastungsprämie von 1000 Euro einzuführen, eine klare Absage erteilt hat.

Die Reduzierung der Spritpreise funktioniert auch nicht so richtig.

Zu allem Überfluss hat jetzt auch noch das OLG Düsseldorf Mineralölkonzernen, die sich gegen die neue Macht des Kartellamtes gewehrt hatten, Recht gegeben hat.

Und jetzt ?

Hoffentlich kommt man nicht noch auf die Idee, die Übergewinnsteuer einzuführen.

Obwohl. Die falschen Maßnahmen aus Berlin verschaffen zumindest der Justiz und Anwältinnen und Anwälten Arbeit.....

29/04/2026

kurz notiert...

Entzug der Fahrerlaubnis und MPU bei Erkrankungen ?

Immer häufiger kommt es von Seiten der Straßenverkehrsbehörde zur Anordnung einer MPU. Dies ist bei Alkoholdelikten und Drogendelikten im Straßenverkehr nachvollziehbar.

Aber geht dies bei Erkrankungen desjenigen, der ein Kfz führt bzw. wieder führen will?

Hiermit hat sich aktuell wieder das OVG Schleswig beschäftigt.

Worum ging es?

Der Betroffene war von der Behörde aufgefordert worden, eine MÜU durchzuführen, da er 10 Jahre zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte und die Behörde daher Zweifel hatte, ob er geeignet zum Führen eines Kfz ist. Er wollte dieses Gutachten nicht erstellen lassen, so dass die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzog.

Zu Recht?

Ja, so das OVG.

Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die zum Entzug der Fahrerlaubnis führende Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von Krankheiten oder Mängeln nach der Anlage 4 zur FeV schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Auch Erkrankungen können ein Grund sein, an der Fahreignung zu zweifeln.

Denn die sog. Begutachtungsleitlinien (ca. 139 Seiten stark) sehen im einzelnen vor, bei welchen Erkrankungen die Behörde Zweifel daran haben kann, dass jemand ein Kfz sicher im Straßenverkehr führen kann.

Zu diesen Erkrankungen gehört auch ein Schlaganfall, auch dann, wenn dieses gesundheitliche Ereignis schon länger her ist.

OVG Schleswig Beschl. v. 31.3.2026 – 4 MB 52/25

19/04/2026

Kurz notiert...

Abschleppen in NRW. Muss dies bezahlt werden?

Häufig werden Fahrzeuge, die verbotswidrig parken, abgeschleppt.

Auf die Betroffenen kommen hohe Kosten zu, manchmal bis zu 400 Euro.

Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass es derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für Behörden gibt, diese Kosten einzufordern.

Aufgrund eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren liegt zur Zeit keine gültige Rechtsvorschrift vor.

Abschleppkosten müssen bis zur Neuregelung nicht bezahlt werden.

Dies betrifft alle Maßnahmen, die zwischen dem 22.8.2023 und heute durchgeführt worden sind.

VG Köln 20 K 3976/24

13/04/2026

Verkehrsunfall: Die Versicherung zahlt schleppend. Dies sind die Konsequenzen

Gut, dass es Fachanwälte gibt.

Ein leider alltäglicher Fall:

Trotz eindeutiger Haftungslage bei einem Verkehrsunfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nur teilweise.

Der Geschädigte, der nicht die Möglichkeit hat, sich durch eigenes Vermögen oder Kreditaufnahme ein neues Kfz zu beschaffen, muss sich einen Mietwagen nehmen.

Trotz entsprechender Hinweise an die Versicherung reguliert diese weiterhin nicht. Schließlich kommt es nach 487 Tagen (!) zur vollständigen Regulierung und der Geschädigte kann seinen Mietwagen zurückgeben.

Inzwischen sind mehr als 75000 Euro Mietwagenkosten aufgelaufen.

Und nun?

Pech für die Versicherung, so zu Recht das OLG Köln.

Das OLG Köln stellt klar, dass es grundsätzlich keinerlei Verpflichtung des Unfallgeschädigten gibt, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren oder die Vollkasko in Anspruch zu nehmen.

Wenn die eintrittspflichtige Versicherung dann über 14 Monate braucht, um vollständig zu regulieren, muss sie auch die Mietwagenkosten übernehmen.

Diese hohen Kosten hätte sie jederzeit durch Regulierung vermeiden können.

OLG Köln Az. 15 U 66/23

13/04/2026

Maßnahmen gegen zu hohe Spritpreise..

Aus Berlin war zu hören, dass -wahrscheinlich mit Wirkung ab Anfang Mai 2026- befristet für 2 Monate die Energiesteuer um 17 Cent brutto gesenkt werden soll.

Dies ist kein wirklich gutes Ergebnis.

Fraglich ist insbesondere, ob die Ölkonzerne dies ebenfalls zur Kenntnis nehmen und die Preise senken.

Aktuell sieht dies völlig anders aus.

Zwar wollte man vor einigen Wochen dem Bundeskartellamt mehr Macht geben und mit mehr Befugnissen ausstatten.

Dies ist aber leider nicht mit der Wirkung geschehen, die man beabsichtigt hatte.

Zwar wurden von Seiten des Bundeskartellamtes diverse Verfügungen an Mineralölkonzerne versandt.

Gegen diese wurden aber Beschwerde durch die anwaltlichen Vertreter der Ölkonzerne eingelegt.

Zuständig für diese Verfahren ist in Deutschland ausschließlich das OLG Düsseldorf, das aktuell mit Beschwerden überhäuft ist und jetzt erstmal den Rechtsweg eröffnen muss.

Dies bringt Zeit, denn die Verfahren dauern dort einige Monate. Und danach ist der Rechtsweg zum BGH noch offen. Solange ist das Kartellamt lahmgelegt.

Mit einer Handlungsfähigkeit des Bundeskartellamtes ist in diesem Jahr aufgrund des sehr zeitintensiven Rechtsweges nicht mehr zu rechnen, zumal ohnehin zweifelhaft ist, ob eine staatliche Behörde tatsächlich geeignet ist, eine Preisregulierung durchzuführen.

Wahrscheinlich wird es so kommen, wie der amerikanische Präsident gestern verlauten ließ. Vor Ende des Jahres ist hier mit keiner Entspannung bei den Spritpreisen zu rechnen.

Eine auf 2 Monate befristete Senkung der Steuer ist kein geeigneter Weg, langfristig zu entlasten.

Aber wo soll das Geld bei den geplanten Ausgaben auch herkommen?

09/04/2026

kurz notiert....

Coronamasken und der Umgang mit Steuermitteln

Der BGH hat entschieden: Das Vorgehen der Bundesrepublik war nicht richtig

Worum ging es?

Im Zuge der Coronapandemie hatte die Bundesrepublik in China Masken für 4.5 Millionen Euro netto gekauft.

Sie wurden geliefert. 6 Wochen nach Prüfung der Masken durch einen Sachverständigen wurde im Ministerium bemerkt, dass manche Masken mangelhaft sind. Das Ministerium erklärte den Rücktritt und bezahlte rund 1 Million Euro weniger.

Dagegen ging das Unternehmen vor und klagte den Restbetrag ein.

Zu Recht, so der BGH.

Der Rücktritt sei verspätet erklärt worden, da der Bund erst gut sechs Wochen nach Kenntnis eines Prüfberichts reagiert habe.

Das Gericht wies zutreffend darauf hin, dass die gesetzlichen Vorschriften vorsehen, dass Prüfungen und Erklärungen zu Mängeln innerhalb angemessener Frist zu erklären sind.

Da unter Juristen seit je her bekannt sei, dass dies eine Frist von 2 bis 4 Wochen sei, sei eine Reaktion nach 6 Wochen deutlich zu spät.

Die Folge:

Die Bundesrepublik muss nunmehr 1 Million Euro nebst Zinsen zahlen und sämtliche Verfahrenskosten übernehmen (weitere ca. 200000 Euro).

BGH Az. VIII ZR 23/25

Weitere Verfahren, in denen mit einer Verurteilung der Bundesrepublik zur Zahlung zu rechnen ist, sind beim BGH anhängig. Hier geht es aber nur um rund 20 Millionen Euro.

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