28/05/2026
Kurz notiert...
Unterhalt für die Kinder. Neues und hochaktuell vom BGH
Da das neue Unterhaltsrecht nicht Gesetz wurde, muss sich der BGH laufend mit den aktuellen Themen auseinandersetzen und entscheiden.
Dies insbesondere in den Fällen, in denen das Kind vom unterhaltspflichtigen Elternteil mehr als das übliche betreut wird.
Dies sind die Fälle, in denen der Umgang des unterhaltspflichtigen Elternteils über die übliche Betreuung alle 2 Wochen von Freitag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag hinausgeht.
Der BGH hat jetzt entschieden :
1. Wenn der Umgang, und zwar bezogen auf die Anzahl der Übernachtungen des Kindes, mehr als 30 % ausmacht, gelten im Unterhalt Sonderregelungen.
2. In diesen Fällen ist es zulässig, je nach Anteil der Betreuung, den nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Betrag aus der nächstniedrigen Stufe zu nehmen oder sogar mehrere Stufen herabzusetzen.
3. Zudem ist es zukünftig zulässig, einen weiteren pauschalen Abzug von 10 bis 15 % vorzunehmen, wenn beim unterhaltspflichtigen Elternteil auch Kosten anfallen, die den anderen Elternteil entlasten, z. B. etwa durch die Verköstigung des Kindes pp.
BGH Az. XII ZR 415/25
Es muss also fortan neu gerechnet werden...