Ratimrecht

Ratimrecht Rechtsberatung Selbstverständlich bieten wir auch in anderen Rechtsgebieten hervorragende juristische Beratung und Vertretung an.

Mit unserem Kanzleistandort Jülich liegen wir in der Mitte des Städtekreises Köln - Düsseldorf- Aachen, sind also im Herzen des Rheinlandes beheimatet und dort seit mehr als 30 Jahren tätig. Mit dieser zentralen Lage und durch die Zulassung bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bieten wir gute Erreichbarkeit und umfassende Vertretungsmöglichkeiten an den Gerichten, wobei wir selbstverstän

dlich auch überregional tätig sind. Um hohen rechtlichen Ansprüchen gerecht werden zu können, ist unsere Praxis auf Tätigkeitsschwerpunkte konzentriert und sind die Anwälte auf Sachgebiete spezialisiert. Wir arbeiten in den Bereichen, in denen wir Fachanwaltsqualifikationen besitzen, also im Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht und Steuerrecht. In komplexen Angelegenheiten pflegen wir gerne im Interesse des Mandanten die Zusammenarbeit mit eigenen oder externen Fachleuten und Beratern, wie Steuerberatern, Sachverständigen und Finanz- und Versicherungsdienstleistern. Dienstanbieter i.S.d. § 5 TMG

Rechtsanwalt
Thomas Klein
Wilhelmstr. 16
52428 Jülich

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30/07/2026

kurz notiert....

Leihmutterschaft in Deutschland...aktuelles vom BGH

In jüngster Zeit war das Thema Leihmutterschaft aufgrund persönlicher Entscheidungen zweier Politiker wieder in den Focus der Medien und juristischen Diskussion gerügt.

Eine Leihmutterschaft ist in Deutschland nach wie vor nicht gewollt und auch verboten, was sich letztlich aus den §§ 1591 BGB, § 1 I Nr. 7 EschG und § 13 c des Adoptionsvermittlungsgesetzes ergibt.

Verstöße hiergegen können mit Strafe geahndet werden.

Es gibt aber weltweit eine Reihe von Staaten, die die Leihmutterschaft anerkennen und die rechtliche Elternschaft zwischen Kind und Wunscheltern akzeptieren.

Der BGH hatte sich jüngst mit einem solchen Fall zu befassen, in dem Wunscheltern in Mexiko -das die Leihmutterschaft anerkennt- dort ein Kind zu sich nahmen.

In Deutschland sollte dann eine Eintragung der Wunschmutter als anerkannte Mutter i.S.d. § 1591 BGB erfolgen, was die zuständige Behörde ablehnte.

Zu Recht, so der BGH.

Nach seiner Ansicht ist die Leihmutterschaft nach wie vor etwas, was in Deutschland sozusagen gegen die "guten Sitten" (ordre public) verstößt.

Wenn eine solche Eintragung erreicht werden soll, bleibt nach Ansicht des BGH nur die Adoption des Kindes. Ansonsten gilt nach deutschem Recht immer die ausländische Leihmutter als Mutter des Kindes und dies auch dann, wenn die ausländischen Staaten -wie hier Mexiko- einen der Wunscheltern als legitimiert ansehen.

BGH Az. XII ZB 220/25

kurz notiert...Schaden beim Waschen des Autos. Wer haftet?Ein aktueller Fall, entschieden vom LG Frankenthal.Was war pas...
30/07/2026

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Schaden beim Waschen des Autos. Wer haftet?

Ein aktueller Fall, entschieden vom LG Frankenthal.

Was war passiert?

Der Autobesitzer hatte rund 10.000 Euro verlangt, nachdem sein Fahrzeug während des Waschvorgangs aus der Führungsschiene gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen war.

Der Eigentümer machte geltend, für den Schaden sei entweder ein technischer Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich. Der Betreiber stritt beides ab.

Das Gericht wies die Klage ab.

Das LG stellt klar, dass den Porsche-Fahrer die Beweislast trifft. In seiner Begründung verweist es auf den Unterschied zwischen einer Waschstraße und einer sogenannten Portalwaschanlage ab. In einer Waschstraße sitze der Fahrer im Auto und könne den Waschvorgang stören – etwa durch Bremsen oder eine Lenkbewegung. Wer dort einen Schaden geltend mache, müsse deshalb nachweisen, dass die Anlage defekt gewesen sei oder die Einweisung fehlerhaft.

Anders liege der Fall bei einer Portalwaschanlage, bei der die Wäsche vollautomatisch und ohne Zutun des Kunden ablaufe. Dort treffe den Betreiber die Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage einwandfrei funktioniert habe. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige keine Mängel an der Anlage festgestellt hatte, konnte der Porschefahrer den Beweis nicht erbringen.

LG Frankenthal Az. 7 O 160/25

kurz notiert...Änderungen beim Unterhaltsvorschuss?Es muss gespart werden, wo es nur geht. Anstatt dies an richtiger Ste...
14/07/2026

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Änderungen beim Unterhaltsvorschuss?

Es muss gespart werden, wo es nur geht. Anstatt dies an richtiger Stelle zu tun, plant man den nächsten falschen Schritt, diesmal zu Lasten von Kindern und Alleinerziehenden.

Der Unterhaltsvorschuss, der bislang bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wurde, soll nunmehr nur noch bis zum 16. Lebensjahr gezahlt werden.

Dies wird von der CDU, die Ihren eigenen Niedergang erneut forciert, damit begründet, dass diese Leistung den Staat rund 3,2 Milliarden Euro pro Jahr kostet und bei den nicht leistenden Unterhaltsverpflichteten nur rund 500 Millionen Euro zurückgeholt werden können.

Nachdem der Kinderzuschlag bereits erheblich gekürzt worden ist, führt diese geplante Maßnahme zu noch mehr Kinderarmut und eine Verlagerung der finanziellen Problematik auf andere Bereiche.

Ggf. ist es sinnvoller, wesentlich stärker gegen säumige Unterhaltsschuldner vorzugehen, um den Mindestunterhalt durchzusetzen oder zumindest dafür Sorge zu tragen, dass die ohnehin geringen UVG Leistungen eingetrieben werden. Ob dazu das geplante Fahrverbot beiträgt, das Unterhaltsschuldner dann daran hindert, zur Arbeit zu kommen, muss sehr bezweifelt werden.

12/07/2026

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Das nächste Schuljahr steht bevor. Haben Sie Anträge gestellt?

Schulassistenz bei ADHS?

Eine Schulassistenz (auch Schulbegleitung oder Inklusionshelfer genannt) ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen den Schulbesuch. Die Fachkräfte helfen bei der Unterrichtsbegleitung, der Strukturierung des Alltags, bei Pflegetätigkeiten oder durch emotionale Stabilisierung.

§ 35 a SGB VIII gibt den Betroffenen einen Anspruch auf eine Schulassistenz, wenn eine seelische Behinderung vorliegt.

Ist dies bei diagnostiziertem ADHS der Fall?

Während die Rechtsprechung bislang sehr zurückhaltend war, hat jetzt das VH Hannover entschieden, dass bei ADHS nach der ICD-10: F 90.0 eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter von Kindern und Jugendlichen typischen Zustand (seelische Störung) iSd § 35 a Abs. SGB_VIII vorliegt.

Das Gericht führt hier -unterstützt durch einen Sachverständigen- aus:

"Die Störung geht mit psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen und einer deutlich reduzierten gesundheitsbezogenen subjektiven Lebensqualität einher. Betroffene erlangen etwa 4-fach seltener einen höheren Schulabschluss und im Durchschnitt einen geringeren sozioökonomischen Status. Die Beziehungen zu Eltern, Geschwistern, Gleichaltrigen und Partnern sind häufig konfliktreich. Das Risiko für delinquentes Verhalten ist um den Faktor 2-3 erhöht. Im Verlauf von Vorschulalter bis zum 14. Lebensjahr besteht ein knapp 6-fach erhöhtes Risiko für suizidale Gedanken, das Lebenszeitrisiko für einen Suizid ist insgesamt etwa 4-fach erhöht, wobei der Schweregrad der ADHS mit der Häufigkeit von Suizidalität korreliert. Die erhöhte Unfallneigung, vor allem im Straßenverkehr, trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Mortalität über alle Altersgruppen um 50 % bei."

Daher liegt eine Störung i.S.d. Vorschrift vor und ein Anspruch auf Schulassistenz besteht.

VG Hannover Az. 3 A 9433/25

kurz notiert...Neuerungen beim E-ScooterWer vom Elektroroller angefahren wird oder auf dem Gehweg über einen umgestürzte...
12/07/2026

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Neuerungen beim E-Scooter

Wer vom Elektroroller angefahren wird oder auf dem Gehweg über einen umgestürzten E-Scooter stolpert, blieb bisher auf seinen Kosten sitzen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Dies ändert sich. Eine geplante Gesetzesänderung nimmt die Verleiher stärker in die Pflicht.

Bei Unfällen mit Elektrorollern gelten künftig strengere Regeln für deren Vermieter.

Damit muss der Betreiber einer E-Roller-Flotte für die Unfallkosten aufkommen, wenn es nicht gelingt, den eigentlichen Verursacher zu belangen. Bei Unfällen mit parkenden Elektroscootern müssen Geschädigte außerdem nicht mehr nachweisen, dass ein Fahrer das Fahrzeug fehlerhaft abgestellt hat.

Der Fahrer, soweit er ausfindig zu machen ist, haftet weiterhin. Hier ändert sich aber auch etwas:

Für Fahrerinnen und Fahrer von Elektro-Scootern soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie dann haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Autos.

08/07/2026

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Sparen wo es nur geht..., aber an den falschen Stellen

Das Elterngeld soll nach einem Gesetzentwurf von Familienministerin Karin Prien künftig nur noch 12 statt 14 Monate gezahlt werden - und auch nur dann, wenn Mütter und Väter jeweils mindestens drei Monate berufliche Auszeit nehmen.

Elterngeld können Mütter und Väter beantragen, wenn sie nach der Geburt eines Kindes eine berufliche Auszeit nehmen.

Bisher gilt: Es wird bis zu 14 Monate gezahlt, wenn jedes Elternteil mindestens zwei Monate Betreuungszeit übernimmt. Die Einkommensgrenze liegt für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro.

Dies soll sich jetzt ändern und so rund 500 Millionen Euro eingespart werden.

Im Koalitionsvertrag stand dies noch anders. Aber wenn interessiert das Geschwätz von gestern...

01/07/2026

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Schadensersatz bei turbulentem Urlaub

Das LG Frankfurt am Main hat entschieden:

Kommt es auf einem Flug zu heftigen Turbulenzen und erleidet der Reisende dadurch Verletzungen, muss Entschädigung gezahlt werden.

Was war passiert?

Ein Mann buchte eine Pauschalreise für sich und seine Frau nach Mauritius. Auf dem Hinflug geriet das Flugzeug in so heftige Turbulenzen, dass Gegenstände durch das Flugzeug flogen und einige Passagiere aus ihren Sitzen geschleudert wurden. Der Mann stieß dabei heftig mit seinem Kopf an die Decke des Flugzeugs. Das Ehepaar verbrachte die erste Nacht seines Urlaubs im Krankenhaus und wurde erst am nächsten Tag in das gebuchte Hotel gebracht.

Vor Gericht gab der Mann an, er habe sich durch die Turbulenzen zwei Halswirbel gebrochen und eine Platzwunde sowie Prellungen erlitten.

Das sagt das Gericht dazu:

Dem Reisenden stehe Schadensersatz nach dem sog. Montrealer Abkommen zu.

Das Montrealer Abkommen gewähre dem Paar eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises von 5.800 Euro. Aufgrund der schweren Verletzungen und der Schmerzen habe der Urlaub für das Ehepaar überhaupt keinen Wert mehr gehabt. Das gemeinsame Erholen und Verbringen von Urlaubszeit sei nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.

Dazu kam ein Schmerzensgeld in Höhe von 20000 Euro.

LG Frankfurt am Main, Az. 24 O 527/23

28/05/2026

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Unterhalt für die Kinder. Neues und hochaktuell vom BGH

Da das neue Unterhaltsrecht nicht Gesetz wurde, muss sich der BGH laufend mit den aktuellen Themen auseinandersetzen und entscheiden.

Dies insbesondere in den Fällen, in denen das Kind vom unterhaltspflichtigen Elternteil mehr als das übliche betreut wird.

Dies sind die Fälle, in denen der Umgang des unterhaltspflichtigen Elternteils über die übliche Betreuung alle 2 Wochen von Freitag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag hinausgeht.

Der BGH hat jetzt entschieden :

1. Wenn der Umgang, und zwar bezogen auf die Anzahl der Übernachtungen des Kindes, mehr als 30 % ausmacht, gelten im Unterhalt Sonderregelungen.

2. In diesen Fällen ist es zulässig, je nach Anteil der Betreuung, den nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Betrag aus der nächstniedrigen Stufe zu nehmen oder sogar mehrere Stufen herabzusetzen.

3. Zudem ist es zukünftig zulässig, einen weiteren pauschalen Abzug von 10 bis 15 % vorzunehmen, wenn beim unterhaltspflichtigen Elternteil auch Kosten anfallen, die den anderen Elternteil entlasten, z. B. etwa durch die Verköstigung des Kindes pp.

BGH Az. XII ZR 415/25

Es muss also fortan neu gerechnet werden...

21/05/2026

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Verbesserung des Gewaltschutzes

Die häusliche Gewalt nimmt zu. Das Gewaltschutzgesetz bietet hier Betroffenen schon einiges an Schutz. Um diesen Schutz noch effektiver zu gestalten, wird in Kürze das Gesetz geändert und verschärft.

Die wesentlichen Einzelheiten:

-Elektronische Fußfesseln im Zwei-Komponenten-Modell

Familiengerichte sollen Gewalttäter zum Tragen ei
ner elektronischen Fußfessel verpflichten können. Betroffenen
häuslicher Gewalt wird auf Wunsch ein Zweitgerät zur Verfügung
gestellt, das anzeigt, wenn der Täter sich ihnen unerlaubt nähert. So
sollen Betroffene bei einer Annäherung des Täters gewarnt werden.
-Soziale Trainingskurse

Familiengerichte sollen Täter verpflichten
können, an sozialen Trainingskursen teilzunehmen (verpflichtende
Täterarbeit). Ist eine Teilnahme eines Täters an einem sozialen
Trainingskurs nicht geeignet, etwa weil dem Täter ein Unrechtsbewusstsein fehlt, soll es möglich sein, den Täter zu einer Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten.

-Höhere Strafen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen

Das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe soll von zwei auf
drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.

-Mehr Sicherheit durch verbesserte Gefährdungsanalyse

Familiengerichte sollen künftig Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern können.

Dies sind sehr gute Ansätze.

Jetzt werden nur noch tausende von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte benötigt, die dies im sehr überlasteten Justizsystem umsetzen können.....

21/05/2026

kurz notiert....

Verstärkung des Verbraucherschutzes

Mit Wirkung zum 19.6.2026 kommt der sog. Widerrufsbutton.

Was heißt das?

Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Verbrauchern, die online einkaufen, eine neue Vorschrift konzipiert, die folgenden Wortlaut hat:

"Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein."

Konkret:

Ab dem 19.6.2026 ist jeder, der online Waren kauft, noch besser geschützt, in dem er über einen Button seine Entscheidung, die Ware zu kaufen, revidieren kann.

Für Händler und andere Betroffene bedeutet dies:

Bis zum 19. Juni 2026 muss die elektronische Widerrufsfunktion auf den Websites und gegebenenfalls auch in den Apps implementiert werden. Darüber hinaus sind die Widerrufsbelehrungen und die internen Prozesse zur Bearbeitung eingehender Widerrufserklärungen anzupassen. Die Belehrungsmuster für Fernabsatzverträge außerhalb von Finanzdienstleistungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2) EGBGB anzupassen, um den Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren. Entsprechender Anpassungsbedarf ergibt sich auch bei den Widerrufsbelehrungen für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge.

Adresse

Wilhelmstrasse 16
Jülich
52428

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