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ERBVERTRAGNeben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über...
13/01/2026

ERBVERTRAG
Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über Vermögen zu treffen. Der Erbvertrag ist dabei eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.

Deshalb gelten die Vorschriften über letztwillige Zuwendungen und Auflagen entsprechend. Da die Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird, verfügt der Erblasser mit dem Erbvertrag nicht im Sinne einer unmittelbaren Rechtsändern oder einer schuldrechtlichen Verpflichtung über sein Vermögen. Der bindende Erbvertrag hindert den Erblasser also nicht über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft zu Lebzeiten zu verfügen. Der bedachte Erbe (Vermächtnisnehmer) erwirbt lediglich eine tatsächliche Aussicht und keinen künftigen Anspruch (oder ein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht).

Beim Abschluss des Vertrages muss der Vertragserblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB). Wie beim Testament kann der Vertragserblasser den Erbvertrag nur persönlich schließen. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen, § 2274 BGB.

https://lsh-anwaltskanzlei.de/schwerp.../vertragsgestaltung/

NOTARTERMINEVORBEREITUNG NOTARTERMINEEin Notartermin ist komplex. Wir helfen Ihnen bei einer schnellen und unkompliziert...
04/12/2025

NOTARTERMINE
VORBEREITUNG NOTARTERMINE
Ein Notartermin ist komplex. Wir helfen Ihnen bei einer schnellen und unkomplizierten Abwicklung. Wir bereiten Ihnen die entsprechenden Notartermine vor und vereinbaren für Sie, wenn Sie dies wollen, einen Notartermin. Sie müssen uns lediglich die erforderlichen Angaben mitteilen.
Dann steht einer schnellen und unkomplizierten Notarabwicklung nichts entgegen.
Vom Grundstückskaufvertrag bis zur komplexen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung.

UNTERNEHMENS­CHECK – IHR UNTERNEHMEN GEPRÜFT UND SICHERSie wollen Ihr Unternehmen, auch zur eigenen Absicherung, in rech...
05/11/2025

UNTERNEHMENS­CHECK – IHR UNTERNEHMEN GEPRÜFT UND SICHER
Sie wollen Ihr Unternehmen, auch zur eigenen Absicherung, in rechtlicher Sicht prüfen lassen? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir prüfen Ihr Unternehmen in rechtlicher Hinsicht auf „Herz und Nieren“. Hierbei analysieren wir den Ist-Zustand, legen den Soll-Zustand fest und schlagen Schritte vor, die zur Erreichung des Soll-Zustands erforderlich sind.
https://lsh-anwaltskanzlei.de/produkte/unternehmenscheck/

⚖️ Ihr Partner für Recht & Wirtschaft – LSH Rechtsanwälte & FachanwälteAls Ihre „ausgelagerte Rechtsabteilung“ bieten wi...
07/10/2025

⚖️ Ihr Partner für Recht & Wirtschaft – LSH Rechtsanwälte & Fachanwälte

Als Ihre „ausgelagerte Rechtsabteilung“ bieten wir moderne, flexible und praxisnahe Lösungen – ganz nach Ihrem Bedarf.
LSH Rechtsanwälte

Unsere Schwerpunkte umfassen unter anderem:
• Gesellschafts- & Handelsrecht
• Arbeitsrecht & Vertragsgestaltung
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HANDELSRECHT-PORTALÜBERBLICK / ALLGEMEINESDas Handelsrecht ist das Sonderrecht für Kaufleute und wirtschaftlich tätige U...
02/09/2025

HANDELSRECHT-PORTAL
ÜBERBLICK / ALLGEMEINES
Das Handelsrecht ist das Sonderrecht für Kaufleute und wirtschaftlich tätige Unternehmer. Gegenüber dem Bürgerlichen Recht stellt das Handelsgesetzbuch (HGB) die primäre Rechtsquelle dar, d. h. für den Fall einer spezielleren Rechtsvorschrift sind zunächst die Regeln des HGB zu beachten.

Die Geltung weiterer Rechtsquellen, wie der des BGBs, Gewohnheitsrechts, div. Handelsbräuche oder auch Allgemeiner Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

WIR SIND DER RICHTIGE PARTNER FÜR SIEVom Schwarzwald in die Welt. Wir haben unsere Wurzeln an der Pforte zum Schwarzwald...
07/08/2025

WIR SIND DER RICHTIGE PARTNER FÜR SIE
Vom Schwarzwald in die Welt. Wir haben unsere Wurzeln an der Pforte zum Schwarzwald, in Pforzheim. In der Zwischenzeit haben wir unseren Sitz erweitert nach Engelsbrand. Der Schwarzwald ist für uns eine bodenständige Heimat, die Grundlage für unsere geschäftliche Tätigkeit ist wie bei vielen anderen Unternehmen im Schwarzwald auch. Von dort aus starten wir unsere Tätigkeiten, mit einer Vielzahl verschiedener Mandanten, aus dem In- und Ausland. Wir sind hier verwurzelt mit einem offenen Blick in die Welt.

Verwurzelt. Authentisch. Stark.

IHRE BERATUNGSANSPRÜCHE SIND VIELFÄLTIG. WIR SIND ES AUCH.Unser Team setzt sich zusammen aus verschiedensten Persönlichk...
16/07/2025

IHRE BERATUNGSANSPRÜCHE SIND VIELFÄLTIG. WIR SIND ES AUCH.
Unser Team setzt sich zusammen aus verschiedensten Persönlichkeiten, unterschiedlich geprägt, sei es aus dem Notariat kommend, aus der Verwaltung kommend, aus einem Unternehmen kommend – wir sind vielseitig, wie Ihre Ansprüche.

BETRIEBS- UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSEGESCHÄFTS- UND BETRIEBSGEHEIMNISSE – DIESEN SCHUTZ BENÖTIGEN SIE!In Zukunft gilt: Ohne...
06/05/2025

BETRIEBS- UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSE
GESCHÄFTS- UND BETRIEBSGEHEIMNISSE – DIESEN SCHUTZ BENÖTIGEN SIE!
In Zukunft gilt: Ohne aktives Handeln- kein Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mehr. Dies macht es zwingend erforderlich, dass Sie handeln, um Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen. Denn ansonsten haben Sie in Zukunft keinerlei Schutz mehr, was Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betrifft.

Hintergrund ist folgender: Mit EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, RL 2016/943/EU, nachfolgend „Richtlinie“ genannt, ergeben sich erheblichste Änderungen für den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Nach dieser Richtlinie müssen Unternehmen in Zukunft aktiv Schutzmaßnahmen ergreifen, um ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen.

Dieser Umstand ist umso wichtiger, als nach einer entsprechenden Studie der KPMG mit dem Titel „Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2014“ zwei Drittel der befragten Unternehmen bereits Opfer von Delikten mit Know-how Bezug geworden sind, an denen in mehr als 70 % der Fälle des Know-how-Abflusses eigene Mitarbeiter beteiligt waren (vgl. insoweit KPMG-Studie „Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2014“, Seite 10 ff.). Dieses Thema verschärft sich mit der vorstehenden genannten Richtlinie erheblichst, insbesondere leider zulasten der Unternehmen selbst.

Die Richtlinie selbst bezieht sich auf sog. Geschäftsgeheimnisse. Dieser Begriff wird nach der Richtlinie weit zu verstehen sein. Nach der Definition der Richtlinie, dort Art. 2 Abs. 1 und 2 ist darunter eine Information zu verstehen, die geheim ist, einen kommerziellen Wert hat, einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme unterstellt worden ist und über die der Inhaber rechtmäßig Kontrolle besitzt.
https://lsh-anwaltskanzlei.de/.../betriebs-und.../

MIET- UND WEG-RECHTIhre Rechte in Miet- und WEG-Recht müssen Sie wissen. LSH gestaltet schon vor Beginn des jeweiligen V...
08/04/2025

MIET- UND WEG-RECHT
Ihre Rechte in Miet- und WEG-Recht müssen Sie wissen. LSH gestaltet schon vor Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses die vertragliche Grundlage in Ihrem Sinne und sichert Wünsche und Ziele ab. Gerade in diesen Rechtsbereichen ist es wichtig, vorab die richtigen und entscheidenden Regelungen zu finden, um spätere jahrelange Streitigkeiten zu vermeiden. Wenn es einmal zum Streit kommen sollte, stehen wir Ihnen mit jahrelanger prozessualer Erfahrung zur Seite. Ihre Interessen werden Sie bei uns gesichert sehen. Gleichzeitig schützen wir Ihre Rechte und beraten Sie zielgerichtet bei der Umsetzung von Pflichten.

ERBVERTRAGNeben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über...
12/03/2025

ERBVERTRAG
Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über Vermögen zu treffen. Der Erbvertrag ist dabei eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.
Deshalb gelten die Vorschriften über letztwillige Zuwendungen und Auflagen entsprechend. Da die Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird, verfügt der Erblasser mit dem Erbvertrag nicht im Sinne einer unmittelbaren Rechtsändern oder einer schuldrechtlichen Verpflichtung über sein Vermögen. Der bindende Erbvertrag hindert den Erblasser also nicht über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft zu Lebzeiten zu verfügen. Der bedachte Erbe (Vermächtnisnehmer) erwirbt lediglich eine tatsächliche Aussicht und keinen künftigen Anspruch (oder ein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht).
Beim Abschluss des Vertrages muss der Vertragserblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB). Wie beim Testament kann der Vertragserblasser den Erbvertrag nur persönlich schließen. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen, § 2274 BGB.
https://lsh-anwaltskanzlei.de/schwerp.../vertragsgestaltung/

BANK- UND KAPITALMARKTRECHTDie tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen in diesem Rechtsbereich haben sich in den let...
04/02/2025

BANK- UND KAPITALMARKTRECHT
Die tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen in diesem Rechtsbereich haben sich in den letzten Jahren erheblichst geändert und verschärft. Die Rechtsprechung hat verschiedenste Grundsatzurteile getroffen, die allesamt wesentliche Veränderungen gebracht haben. Wir haben über Jahre hinweg in diesem Rechtsbereich sowohl Verbraucher als auch Banken vertreten, um in der Zwischenzeit umfassende Praxiskenntnisse zu haben. Diese setzen wir für Sie ein, sei es bei der Beratung, bei der Gestaltung oder der Durchsetzung. Nehmen Sie uns beim Wort: Bank- und Kapitalmarktrecht hat bei LSH als Spezialkompetenz seine Heimat gefunden.

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