13/01/2026
ERBVERTRAG
Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über Vermögen zu treffen. Der Erbvertrag ist dabei eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.
Deshalb gelten die Vorschriften über letztwillige Zuwendungen und Auflagen entsprechend. Da die Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird, verfügt der Erblasser mit dem Erbvertrag nicht im Sinne einer unmittelbaren Rechtsändern oder einer schuldrechtlichen Verpflichtung über sein Vermögen. Der bindende Erbvertrag hindert den Erblasser also nicht über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft zu Lebzeiten zu verfügen. Der bedachte Erbe (Vermächtnisnehmer) erwirbt lediglich eine tatsächliche Aussicht und keinen künftigen Anspruch (oder ein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht).
Beim Abschluss des Vertrages muss der Vertragserblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB). Wie beim Testament kann der Vertragserblasser den Erbvertrag nur persönlich schließen. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen, § 2274 BGB.
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