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10/10/2024
Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams eine*n ReNo in Teil- oder Vollzeit.Bewerbungen bitte per Email z.H. Herrn Steph...
25/04/2023

Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams eine*n ReNo in Teil- oder Vollzeit.
Bewerbungen bitte per Email z.H. Herrn Stephan Dietrich an [email protected]

Hinter den Kulissen unseres ersten Videodrehs.
22/02/2022

Hinter den Kulissen unseres ersten Videodrehs.

05/02/2022

Wir suchen Dich!
04/02/2022

Wir suchen Dich!

WIR SUCHEN DICH!Seit der Gründung 2001 sind wir Schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeits-, Insolvenz- sowie Handels- un...
04/02/2022

WIR SUCHEN DICH!
Seit der Gründung 2001 sind wir Schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeits-, Insolvenz- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht tätig. In diesen Bereichen sind wir erfolgreich und suchen
zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Vollzeit eine(n) weitere(n)

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (m/w/d)

gerne auch Berufseinsteiger!

Wenn du ein Teamplayer bist und dich in unseren Bereichen spezialisieren möchtest, dann werde Teil unseres Teams und sende deine Bewerbungsunterlagen per Mail an [email protected].

09/02/2021



Schnellerer Weg aus den Schulden! Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre!

Der Bundestag hat durch die Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Drucksache 19/25251) (wir berichteten) für Schuldner/innen eine Möglichkeit geschaffen, sich innerhalb von drei Jahren von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern zu befreien.
Diese Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre gilt rückwirkend auch diejenigen Insolvenzverfahrens, die ab dem 01.10.2020 beantragt worden sind.
Wichtig ist zu beachten, dass auch weiterhin die Schuldnerinnen und Schuldner innerhalb des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase ihre Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um so nicht die Restschuldbefreiung zu gefährden.

Eine weitere Neuregelung hat der Gesetzgeber u.a. in § 295 InsO geschaffen, in dem er einen weiteren Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung aufgenommen hat. Wenn der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet, kann die Restschuldbegründung versagt werden.

Neben der Verkürzung der Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber zudem u.a. geregelt, dass der Schuldner/die Schuldnerin das innerhalb der Wohlverhaltensphase erlangte Vermögen stärker zur Herausgabe verpflichtet ist.

09/02/2021


Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen wurde erneut durch den Gesetzgeber verlängert!

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie aufgelegten Hilfeprogrammen erwarten können, ist bis zum 30. April 2021 verlängert worden.

Der Gesetzgeber hatte zuletzt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 30.09.2020 bis zum 31.12.2020 für diejenigen Unternehmen verlängert, die COVID-19-Pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig waren, § 1 Abs. 2 COVInsAG.

Mit der Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (§ 1 Abs. 3 COVInsAG) hat der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 für die Fälle verlängert, die im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 rechtzeitig und nicht offensichtlich aussichtslos einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen von staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der Folge der COVID-19 Pandemie gestellt haben oder die Voraussetzungen für diese Hilfsprogramme erfüllt waren (wir berichteten).

Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nicht nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung, sondern auch für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit.

Diese in § 1 Abs. 3 COVInsAG getroffene Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist nunmehr bis zum 30. April 2021 für die zuvor genannten Anträge auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen bis zum 28. Februar 2021 verlängert worden

28/01/2021

̈ngerung

Aussetzung der Insolvenzantragsplicht für überschuldete Unternehmen soll wieder verlängert werden!

Mit einem Änderungsantrag der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 20. Januar 2021 (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Formulierungshilfe_Verlaengerung_der_Aussetzung_der_Insolvenzantragspflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=2) soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie aufgelegten Hilfeprogrammen erwarten können, bis zum 30. April 2021 verlängert werden.
Die Aussetzung war mit der Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz bis zum 31. Januar 2021 für die Fälle verlängert worden, die im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 rechtzeitig und nicht offensichtlich aussichtslos einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen von staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der Folge der COVID-10 Pandemie gestellt haben oder die Voraussetzungen für diese Hilfsprogramme erfüllt waren (wir berichteten). Dies soll nunmehr bis zum 30. April 2021 für die zuvor genannten Anträge auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen bis zum 28. Februar 2021 verlängert werden.

Achtung! Die Insolvenzantragsflicht für die Zahlungsunfähigkeit ist weiterhin scharfgestellt! Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung und auch nur unter den vorgenannten Voraussetzungen verlängert werden.

Adresse

SchulStr. 31
Iserlohn
58636

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