Rechtsanwalt Oliver Wanke

Rechtsanwalt Oliver Wanke Beratung für kleine und mittelständische Unternehmen im Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht und Datenschutzrecht.

ODR-Verordnung wird aufgehoben. Welche Konsequenzen hat das für den Online-Händler?Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wen...
11/07/2025

ODR-Verordnung wird aufgehoben. Welche Konsequenzen hat das für den Online-Händler?

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn nutzlose Regelungen abgeschafft werden. Für Onlinehändler bedeutet dies jedoch erneut Aufwand.
Unternehmen sind ab dem 20. Juli 2025 nicht mehr verpflichtet, auf ihren Webseiten auf die Online-Streitbeilegungsplattform (ODR-Plattform) der EU hinzuweisen und diese zu verlinken.
Die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 wird zum 20. Juli 2025 aufgehoben, und die Plattform wird an diesem Datum eingestellt, da sie aufgrund geringer Nutzung ihr Ziel nicht erfüllt hat.
Wichtig:
Bis einschließlich 19. Juli 2025 müssen Onlinehändler den bisherigen Hinweis beibehalten. Ab dem 20. Juli 2025 sollten alle Verweise auf die Plattform entfernt werden, da ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform als irreführend gelten und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben könnte. Abmahnungen können die Folge sein.

Neue Produkthaftungsrichtlinie der EU erlassen: Lesen Sie hier, worauf es spätestens ab 2026 ankommt:https://www.edv-ver...
11/03/2025

Neue Produkthaftungsrichtlinie der EU erlassen: Lesen Sie hier, worauf es spätestens ab 2026 ankommt:

https://www.edv-vertrag.de/startseite/aktuelles/

Oliver Wanke - Rechtsanwaltskanzlei für Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Vertriebsrecht - Erfahren Sie mehr über Cloud Contracting, Softwarelizenzierung, Outsourcing

Das Jahr neigt sich dem Ende und wir sagen Danke für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Wir wünschen allen Freunden, Gesch...
20/12/2024

Das Jahr neigt sich dem Ende und wir sagen Danke für die erfolgreiche Zusammenarbeit.

Wir wünschen allen Freunden, Geschäftspartnern, Mandantinnen und Mandanten gesegnete Weihnachten, sowie ein frohes neues Jahr!

Datenschutzverstoß und SchadenersatzDie Geltendmachung von Schadensersatz erforderte in Deutschland so gut wie immer den...
06/12/2024

Datenschutzverstoß und Schadenersatz

Die Geltendmachung von Schadensersatz erforderte in Deutschland so gut wie immer den Nachweis eines konkreten Schadens. Auch bei einem immateriellen Schaden musste ein konkreter Schaden in Form einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nachgewiesen werden.
Von diesen Anforderungen nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung Abstand.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25.7.2024, Az. 8 AZR 225/23) reicht es nunmehr aus, dass der Arbeitnehmer einen Verlust der Kontrolle über seine Daten erlitten habe und eine weitere Überwachung zu befürchten wäre, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorlag.
Dem Urteil lag ein Arbeitsrechtsstreit zugrunde, bei dem der Arbeitgeber den Verdacht hatte, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe.
Der Arbeitgeber ließ den Arbeitnehmer durch eine Detektei überwachen. Die von der Detektei gesammelten Beweismittel genügten jedoch nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht sei.
Zur Einordung: Der Arbeitnehmer war im Vertrieb eines Unternehmens beschäftigt, das im Bereich Digitaldruck tätig ist. Den von der Detektei gesammelten Beweismittel war zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer das Bein etwas nachzog. Dies führte für das Gericht zu dem Schluss, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert werde.
Aufgrund dieser Bewertung war die Überwachung damit nicht nach der DSGVO gerechtfertigt und somit rechtswidrig.
Diese rechtswidrige Überwachung begründete den Verlust der Kontrolle des Arbeitnehmers über seine Daten. Auch befürchtet der Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichts auch eine weitere Überwachung.
Dies ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend, um einen immateriellen Schaden darzulegen, der in Höhe von 1.500 € zugesprochen wurde.
Was bedeutet dies für die Praxis? Bei Einsatz einer Überwachung eines Arbeitnehmers sollte das Unternehmen sehr vorsichtig sein. Finden sich keine Beweis für eine klare Straftat des Arbeitnehmers, so führt die Überwachung zukünftig wohl immer zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers, wenn ihm die Überwachung bekannt wird.

Auch in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzte sich diese Haltung durch (BGH-Urteil vom 18.11.24, Az. VI ZR 10/24, Datenschutzverstoß bei Facebook): Allein der Verlust der Herrschaft über seine persönlichen Daten begründet einen Schadensersatzanspruch.

KI oder auch AI wurde in den vergangenen Jahren als der zentrale Innovationstreiber und Problemlöser gehandelt. Mittlerw...
13/09/2024

KI oder auch AI wurde in den vergangenen Jahren als der zentrale Innovationstreiber und Problemlöser gehandelt. Mittlerweile ist die Begeisterung etwas abgeebbt. Gleichwohl verändert KI unser aller Leben und Arbeiten bereits fundamental. Gleichzeitig kann jede technische Entwicklung auch Gefahren mit sich bringen, so dass die Regulierungsbehörden gefragt sind. Wie z.B. die EU:

Mit dem AI-Act hat die EU sich auf eine Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) geeinigt. Die EU ist damit der erste größere Rechtsraum, der sich auf die Fahne geschrieben hat, Künstliche Intelligenz umfassend zu regulieren. Als Verordnung gilt das Regelwerk unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat. Nach dem formellen Inkrafttreten im Sommer 2024 werden die Pflichten sukzessive in den darauf folgenden Monaten Wirkung entfalten.
Für den Unternehmer als Nutzer von KI-Systemen stellt sich daher die Frage, welche neue bürokratischen Hürden auf ihn zukommen und ob dies mit Haftungsrisiken verbunden ist bzw. wie Risiken minimiert werden können.
Der AI-Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz. D.h. der Umfang der Regulierung bestimmt sich danach, mit welchen Risiken der Einsatz der KI verbunden ist. Die KI-Verordnung unterscheidet verschiedene „Risikoklassen“ für KI-Systeme. So sind bestimmte KI-Systeme bzw. Praktiken aufgrund der mit diesen verbundenen unannehmbaren Risiken ganz verboten.
Bei Systemen mit begrenztem Risiko ist Transparenz wichtig. Es muss sichergestellt werden, dass die Endnutzer bzw. Konsumenten wissen, dass sie mit einer KI interagieren. Bei geringem Risiko sind die Systeme weitgehend unreguliert.
Bei der Nutzung von AI mit hohem Risiko müssen insbesondere einige Vorkehrungen getroffen werden:
Für Unternehmer wird in der Praxis der Einsatz von KI-Systemen im Bereich der biometrischen Fernidentifikations- und Kategorisierungssysteme, sowie im Personalwesen stark reguliert. Hochrisikosysteme sind z.B. Systeme, die bei der Auswahl, Einstellung oder Leistungsüberwachung von Arbeitnehmern eingesetzt werden oder bei der Beendigung von Arbeitsverträgen oder der Aufgabenzuweisung unterstützen.
Auch wenn es sich nicht um Hochrisikosysteme handelt, gelten für bestimmte KI-Systeme ebenfalls Transparenzpflichten. Unternehmen sind verpflichtet, Sicherheits- und Qualitätsmanagementsysteme zu implementieren, um die Anforderungen zu überwachen.
Bei KI-Systemen, die Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, muss sichergestellt werden, dass die Ergebnisse als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet sind. Bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offengelegt werden, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Bei einem Emotionserkennungssystem müssen die davon betroffenen Personen über den Betrieb des Systems und die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert werden.
Für den Einsatz von KI im Unternehmen kann der AI-Act also umfangreiche Pflichten mit sich bringen.

Geplante Neufassung des Bundeswaldgesetzes hat für jeden „Waldläufer“ Relevanz Die Digitalisierung lässt sich nicht aufh...
14/06/2024

Geplante Neufassung des Bundeswaldgesetzes hat für jeden „Waldläufer“ Relevanz

Die Digitalisierung lässt sich nicht aufhalten. Diese Erkenntnis dürfte überall angekommen sein. Mit der Nutzung der neuen digitalen Möglichkeiten kann man allerdings schnell in die Fänge der Bürokratie geraten. Ein neues Beispiel hierfür liefert der Entwurf des geplanten neuen Bundeswaldgesetzes.

Das Betretungsrecht soll im Grundsatz zwar erhalten bleiben. Allerdings wird die klare Regelung des alten Waldgesetzes verwässert.
Das Betreten ist nur noch auf natur- und gemeinverträgliche Weise erlaubt. Naturschädliches Verhalten ist ohnehin durch die Naturschutzgesetze verboten. Was unter „gemeinverträgliche Weise“ zu verstehen sein soll, ist interpretationsfähig.
Nach der Gesetzesbegründung soll dies bedeuten, dass der Waldbesuchende Rücksicht zu nehmen hat auf den Waldeigentümer und auf das Erholungsinteresse anderer Waldbesuchenden. Er hat deren Rechtsausübung nicht zu be- oder verhindern oder mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen, z. B. durch Lärm, ungebührliches Verhalten.
All diese Verhaltensweisen sind bußgeldbewehrt oder gar Straftatbestände, wen sie eine gewisse Schwelle überschreiten.
Bezieht man aber diese Einschränkungen aus dem Gesetzesentwurf auf Verhaltensweisen, die die Schwelle zur Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit nicht überschreiten, so stellt dies letztlich eine erhebliche Einschränkung des Betretungsrechtes dar.
Die Vatertagsbollerwagentouren durch Waldabschnitte dürften damit ein Ende haben.

Eine wirklich gravierende Einschränkung kommt auf die Benutzer von Wander-Apps zu.
Im Entwurf des Waldgesetzes werden in § 33 digitale Anzeigen oder das digitale Ausweisen von Routen geregelt.
Offensichtlich soll verhindert werden, dass Wanderer oder Radfahrer abseits der offiziellen Wege unterwegs sind. Für Radfahrer ist dies bereits jetzt schon verboten.
Das digitale Anzeigen oder das digitale Ausweisen von Routen soll nur mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt sein.
Dies bedeutet, möchte man seine Route, die nicht exakt mit dem offiziellen Wanderweg übereinstimmt, in seiner Fitness-App teilen, so ist hierzu die Genehmigung der zuständigen Behörde (und natürlich auch des Waldbesitzers) nötig. Es ist naheliegend, dass diese Auflage kaum zu erfüllen sein dürfte, einfach aufgrund der schieren Menge an Anfragen, die ein Waldbesitzer oder eine Behörde zu bewältigen hätte.
Ein Bußgeld ist zwar nicht vorgesehen, beim Teilen einer nicht erlaubten Route besteht aber die Gefahr, dass man auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.

Allen unseren Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden wünschen wir gesegnete Weihnachten und einen guten Rutsch ins ne...
21/12/2023

Allen unseren Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden wünschen wir gesegnete Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Viel Gesundheit und Erfolg für das Jahr 2024!

Aus der Trickkiste der Gebrauchtwagenhändler: das „Bastlerfahrzeug“: -OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2023 – 2 U 41...
21/11/2023

Aus der Trickkiste der Gebrauchtwagenhändler: das „Bastlerfahrzeug“:

-OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2023 – 2 U 41/22 –
Es ist bekannt, dass Gebrauchtwagenhändler versuchen, die Gefahr einer Inanspruchnahme für Mängel des Fahrzeugs zu vermindern. Hierfür gibt es eine Vielzahl von Strategien, mit denen sich der Käufer konfrontiert sieht. Die einen verkaufen in Kommission, die anderen behaupten, sie seien ein Privatverkäufer. Bei höheren Laufleistungen wird oftmals behauptet, der PKW sei ohnehin verbraucht und man müsse mit Mängeln rechnen. Die Fantasie ist hier schier grenzenlos.
Eine weitere Variante ist die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung. Gegen eine korrekte und präzise Beschreibung des Kaufgegenstandes ist nichts einzuwenden. Kauft der Interessent ein „nicht fahrfähiges Fahrzeug“, ist selbstverständlich nicht zu beanstanden, dass das Fahrzeug nicht fahrfähig ist.
Daher kommen Gebrauchtwagenhändler auf die Idee, sich ihrer Mängelgewährleistung dadurch zu entziehen, dass sie vereinbaren, bei dem Fahrzeug handele es sich um ein Bastlerfahrzeug. Ohne nähere Beschreibung der Mängel müsse der Käufer davon ausgehen, dass ein Bastlerfahrzeug mit diversen Mängeln behaftet sei, die somit Reparaturaufwand nötig machen können. Tritt dann doch ein Mangel auf, so glaubt sich der Händler von jeglicher Mangelhaftung befreit.
Dieser Trick wurde durch ein Urteil des OLG Stuttgart als unzulässig verworfen.
Der Käufer hatte in diesem Fall eine Probefahrt gemacht, die Laufleistung des Fahrzeugs betrug ca. 160.000 km.
Der gewerbliche Fahrzeughändler hatte sodann folgenden Passus in seinen Kaufvertrag aufgenommen:
„Das Fahrzeug wird als Bastelfahrzeug gebraucht und [in] altersgemäßem Zustand verkauft. Der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren. Er hat den vorgefundenen Zustand akzeptiert.“
Das Fahrzeug zeigte bei kaltem Motor Zündaussetzer und in betriebswarmem Zustand traten beim Beschleunigen Leistungseinbrüche auf.
Der PKW befand sich mehrfach in der Werkstatt des Verkäufers, um die vom Käufer behaupteten Mängel zu beseitigen.
Als dies jedoch erfolglos war, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück.
Der Verkäufer wandte ein, dass die Gewährleistung aufgrund der Beschaffenheitsangabe als Bastlerfahrzeug ausgeschlossen sei. Der Kunde habe das Fahrzeug Probe gefahren und den Zustand des Fahrzeugs akzeptiert.
Ein Gewährleistungsausschluss ist jedoch hierdurch nicht möglich:
Eine Klausel, wonach der Kunde das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren und den vorgefundenen Zustand akzeptiert habe, stellt keine Beschaffenheits- oder Zustandsbeschreibung dar, sondern beschränkt die Gewährleistung, was nach § 476 Abs. 1 BGB bei Verbraucherkaufverträgen unwirksam ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2023 – 2 U 41/22 –).
Auch die Vereinbarung als Bastlerfahrzeug schließt die Gewährleistung im entschiedenen Fall somit nicht aus.
Grundsätzlich kann ein Gegenstand als „zum Basteln“ zu verkauft werden und auf diese Weise kann somit auch eine Haftung für die Funktionsfähigkeit ausgeschlossen werden. „Entscheidend ist aber nicht der Wortlaut der jeweiligen Vereinbarung, sondern der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Käufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt deshalb nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks von einem funktionsfähigen Fahrzeug ausgehen darf.“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2023 – 2 U 41/22 –)
Gehen die Vertragspartner somit davon aus, dass das Fahrzeug grundsätzlich fahrfähig ist, so endet die Vereinbarung als Bastlerfahrzeug hieran nichts.
Erweckt der Verkäufer beim Käufer den Eindruck, dass das „Bastlerfahrzeug“ fahrfähig ist, so muss er sich hieran festhalten lassen.

-Kauf

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nun in Kraft. Gehören auch Sie zu den Unternehmen, die jetzt handeln müssen?https://www...
18/07/2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nun in Kraft. Gehören auch Sie zu den Unternehmen, die jetzt handeln müssen?

https://www.edv-vertrag.de/startseite/aktuelles/

Oliver Wanke - Rechtsanwaltskanzlei für Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Vertriebsrecht - Erfahren Sie mehr über Cloud Contracting, Softwarelizenzierung, Outsourcing

27/04/2023

Vertrag ist Vertrag! – oder doch nicht?

Jeder Unternehmer weiß, Verträge sind einzuhalten. Möchte man mit seiner Bildung beeindrucken, so sagt man „Pacta sunt servanda“, um den Grundsatz der Vertragstreue zu bekräftigen.
Allerdings sind Verträge nicht immer so in Stein gemeißelt, wie man denken könnte. Das Vertragsrecht sieht vor, dass vom Vertrag unter gewissen Umständen abgewichen werden kann.
Ein Festhalten am Vertrag kann besonders schmerzhaft sein, wenn sich die Umstände ohne Beitrag und Verschulden der Vertragsparteien besonders stark ändern.
Was früher als eher theoretische Erwägung betrachtet werden konnte, hat in den letzten drei Jahren erheblich an Brisanz gewonnen. Erst hat die Pandemie in bestimmten Branchen zumindest zeitweise zu massiven Umsatzeinbußen geführt. Nun verschiebt die Inflation, und insbesondere auch die Energiekosten, die Kalkulationsgrundlage für viele Betriebe.
Im vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.11.2022 - XII ZR 96/21) entschiedenen Fall wollte ein Friseurbetrieb eine Anpassung des Mietvertrages für die Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der durch die Corona-Pandemie auferlegten Einschränkungen durchsetzen.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben eine Anpassung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB abgelehnt.
Es musste erst der Bundesgerichtshof bemüht werden, um erneut klarzustellen, dass eine Vertragsanpassung sehr wohl in Betracht kommt, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist (siehe auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21 –).
Allerdings muss der Vertragspartner, der eine Vertragsanpassung verlangt, seine wirtschaftliche Situation darlegen.
Eine solche ausreichende Darlegung ist im genannten Fall durch den Friseurbetrieb nicht erfolgt. Der dargelegte Umsatzrückgang von ca. 10-15% wurde als nicht ausreichend erachtet, um die Unzumutbarkeit zu begründen.
Dies wurde auch in der Rechtsprechung umgesetzt. So hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.6.2022 – 10 U 192/21) unter Berufung auf das Urteil vom BGH (Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21 –) wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) entschieden, dass dem Verpächter eines Hotels lediglich 50 % der vereinbarten Bruttopacht zusteht, wenn das Hotel pandemiebedingt geschlossen ist.
Somit kann man festhalten, dass bereits in der Pandemie einige Betriebe Anspruch auf Vertragsanpassungen gehabt haben. Es können aber auch andere Umstände nach Vertragsschluss eintreten, die zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen und ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist.
Entscheidend ist, dass für diese Störung keine der beiden Vertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann.
Somit kann sich auch bei nicht vorhersehbaren Kostensteigerungen z.B. bei der Energie oder bei der Störung der Lieferketten ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergeben.

Man sollte somit bereits bei der Vertragserstellung entsprechende Klauseln, die solche ungewöhnlichen Ereignisse abdecken, in den Vertrag mit einbeziehen.

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!
21/12/2022

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!

Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten: das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 schlägt hohe We...
22/09/2022

Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten: das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 schlägt hohe Wellen.

Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sorgt für helle Aufregung in den Medien und natürlich auch bei Arbeitgebern.
Laut Pressemitteilung geht das BAG davon aus, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Der Arbeitgeber muss daher aus Gründen des Arbeitsschutzes ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung stellen und auch die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfassen (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22; https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/).
Eine solche Verpflichtung lässt sich zwar nicht wörtlich dem § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG entnehmen.
Nach den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen“.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen muss der Arbeitgeber
- für eine geeignete Organisation sorgen und
- die erforderlichen Mittel bereitstellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG).
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019 - C-55/18). Eine solche Umsetzung ist jedoch durch den deutschen Gesetzgeber bisher nicht erfolgt. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Arbeitszeitrichtlinien 2003/88/EG und 89/391/EWG über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer eingehalten werden.
Nach Wertung des BAG ist der Arbeitgeber daher bei unionsrechtskonformer Auslegung dazu verpflichtet, die organisatorischen Maßnahmen für eine Zeiterfassung zu treffen und ein solches Zeiterfassungssystem bereitzustellen.
Das BAG schafft somit Tatsachen, während der Gesetzgeber noch zögert. Es ist daher offen, wie eine Zeiterfassung konkret erfolgen muss und ob es Ausnahmen hiervon geben wird.
Eine Arbeitszeiterfassung war bisher nicht grundsätzlich verpflichtend. Lediglich, wenn die übliche vertragliche, werktägliche Arbeitszeit überschritten wird, ist nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eine Aufzeichnung erforderlich.
Wie muss die Aufzeichnung erfolgen? Bisher gibt es dafür keine besonderen Vorschriften. Die Erfassung kann auch schriftlich, elektronisch in einer Excel-Tabelle oder in einem speziellen Zeiterfassungssystem erfolgen.
Eine geplante gesetzliche Regelung für bestimmte Bereiche (bei denen die Bekämpfung der Schwarzarbeit Priorität hat) sieht vor, dass die Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen ist. Allerdings ist derzeit offen, ob der Gesetzgeber dies nun auch auf andere oder gar alle Arbeitsverhältnisse ausdehnt.

Fazit: Was gilt nun bzw. was ist zu tun?
Das höchste deutsche Arbeitsgericht geht davon aus, dass derzeit bereits eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit besteht. Hierüber sollte der Arbeitnehmer informiert werden und er sollte zur Erfassung angewiesen werden, wenn derzeit noch keine Arbeitszeiterfassung erfolgt.
Der Arbeitgeber muss somit eine organisatorische Anweisung treffen, dass eine Arbeitszeiterfassung erfolgt und die notwendigen Erfassungsmittel bereitstellen. Im einfachsten Fall reicht hierfür ein Formblatt (z.B. PDF) oder eine Excel-Tabelle, die der Arbeitnehmer ausfüllen soll. Auf die Konsequenzen bei Überschreitung der üblichen werktäglichen Arbeitszeit sollte ebenfalls hingewiesen werden.
Gerade in Fällen der Vertrauensarbeit, in denen bisher keine Arbeitszeiterfassung erfolgt, dürfte diese neue Bürokratiemaßnahme bei den Arbeitnehmern auf wenig Verständnis stoßen. Allerdings hat es der Arbeitnehmer hierbei auch in der Hand, die Zeiterfassung einfach zu gestalten, wenn dies vom Arbeitgeber nicht beanstandet wird.
Wenn Sie Unterstützung bei der rechtlichen Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.

Adresse

MönchsondheimerStr. 27
Iphofen
97346

Telefon

+499326979450

Webseite

http://oldtimerrecht-wanke.de/

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