21/11/2023
Aus der Trickkiste der Gebrauchtwagenhändler: das „Bastlerfahrzeug“:
-OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2023 – 2 U 41/22 –
Es ist bekannt, dass Gebrauchtwagenhändler versuchen, die Gefahr einer Inanspruchnahme für Mängel des Fahrzeugs zu vermindern. Hierfür gibt es eine Vielzahl von Strategien, mit denen sich der Käufer konfrontiert sieht. Die einen verkaufen in Kommission, die anderen behaupten, sie seien ein Privatverkäufer. Bei höheren Laufleistungen wird oftmals behauptet, der PKW sei ohnehin verbraucht und man müsse mit Mängeln rechnen. Die Fantasie ist hier schier grenzenlos.
Eine weitere Variante ist die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung. Gegen eine korrekte und präzise Beschreibung des Kaufgegenstandes ist nichts einzuwenden. Kauft der Interessent ein „nicht fahrfähiges Fahrzeug“, ist selbstverständlich nicht zu beanstanden, dass das Fahrzeug nicht fahrfähig ist.
Daher kommen Gebrauchtwagenhändler auf die Idee, sich ihrer Mängelgewährleistung dadurch zu entziehen, dass sie vereinbaren, bei dem Fahrzeug handele es sich um ein Bastlerfahrzeug. Ohne nähere Beschreibung der Mängel müsse der Käufer davon ausgehen, dass ein Bastlerfahrzeug mit diversen Mängeln behaftet sei, die somit Reparaturaufwand nötig machen können. Tritt dann doch ein Mangel auf, so glaubt sich der Händler von jeglicher Mangelhaftung befreit.
Dieser Trick wurde durch ein Urteil des OLG Stuttgart als unzulässig verworfen.
Der Käufer hatte in diesem Fall eine Probefahrt gemacht, die Laufleistung des Fahrzeugs betrug ca. 160.000 km.
Der gewerbliche Fahrzeughändler hatte sodann folgenden Passus in seinen Kaufvertrag aufgenommen:
„Das Fahrzeug wird als Bastelfahrzeug gebraucht und [in] altersgemäßem Zustand verkauft. Der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren. Er hat den vorgefundenen Zustand akzeptiert.“
Das Fahrzeug zeigte bei kaltem Motor Zündaussetzer und in betriebswarmem Zustand traten beim Beschleunigen Leistungseinbrüche auf.
Der PKW befand sich mehrfach in der Werkstatt des Verkäufers, um die vom Käufer behaupteten Mängel zu beseitigen.
Als dies jedoch erfolglos war, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück.
Der Verkäufer wandte ein, dass die Gewährleistung aufgrund der Beschaffenheitsangabe als Bastlerfahrzeug ausgeschlossen sei. Der Kunde habe das Fahrzeug Probe gefahren und den Zustand des Fahrzeugs akzeptiert.
Ein Gewährleistungsausschluss ist jedoch hierdurch nicht möglich:
Eine Klausel, wonach der Kunde das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren und den vorgefundenen Zustand akzeptiert habe, stellt keine Beschaffenheits- oder Zustandsbeschreibung dar, sondern beschränkt die Gewährleistung, was nach § 476 Abs. 1 BGB bei Verbraucherkaufverträgen unwirksam ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2023 – 2 U 41/22 –).
Auch die Vereinbarung als Bastlerfahrzeug schließt die Gewährleistung im entschiedenen Fall somit nicht aus.
Grundsätzlich kann ein Gegenstand als „zum Basteln“ zu verkauft werden und auf diese Weise kann somit auch eine Haftung für die Funktionsfähigkeit ausgeschlossen werden. „Entscheidend ist aber nicht der Wortlaut der jeweiligen Vereinbarung, sondern der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Käufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt deshalb nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks von einem funktionsfähigen Fahrzeug ausgehen darf.“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2023 – 2 U 41/22 –)
Gehen die Vertragspartner somit davon aus, dass das Fahrzeug grundsätzlich fahrfähig ist, so endet die Vereinbarung als Bastlerfahrzeug hieran nichts.
Erweckt der Verkäufer beim Käufer den Eindruck, dass das „Bastlerfahrzeug“ fahrfähig ist, so muss er sich hieran festhalten lassen.
-Kauf