21/04/2025
Das Bauplanungsrecht regelt, wo und wie gebaut werden darf.🏗️
Die Baugenehmigungsbehörde prüft die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Gebiete des BauGB:
1. Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) 🏘️📄
Hier ist alles genau geregelt, er enthält mindestens folgende Festsetzungen:
🔹 Art der der baulichen Nutzung (z.B. Allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiete (MD), Gewerbegebiete (GE))
🔹 Maß der baulichen Nutzung (z.B. Grund- und Geschossflächenzahl)
🔹 Überbaubare Grundstücksflächen (z.B. Baulinien, Baugrenzen)
🔹 Örtliche Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Plätze, Wege)
2. Einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) 🏠📄
Dieser ist nicht ganz so präzise wie der qualifizierte Bebauungsplan. Er enthält nicht alle Mindestfestsetzungen des Qualifizierten Bebauungsplans. Falls Lücken im Einfachen Bebauungsplan bestehen, gelten zusätzlich die Vorschriften des Unbeplanten Innenbereichs
(§ 34 BauGB) oder des Außenbereichs (§ 35 BauGB).
3. Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) 🏡🌳
Hiervon spricht man, wenn in dem Vorhabengebiet weder ein Qualifizierter Bebauungsplan noch ein Einfacher Bebauungsplan wirksam besteht und ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt. Ein Ortsteil ist ein Bebauungskomplex mit einem gewissen Gewicht und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung nach wertenden Maßstäben den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
4. Außenbereich (§ 35 BauGB) 🚜🌿
Der Außenbereich ist gesetzlich nicht definiert und liegt vor, wenn das Vorhabengrundstück weder im Gebiet eines Qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB) noch im Unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt.
Grundsätzlich ist das Bauen dort verboten! 🚫
Ausnahmen gelten für privilegierte Vorhaben wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe
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