Kanzlei Bethune. Fachanwalt, Rechtsanwälte, Notar in Husum

Kanzlei Bethune. Fachanwalt, Rechtsanwälte, Notar in Husum Die Kanzlei .bethune steht für Kompetenz des Fachanwaltes, der Rechtsanwälte und des Notars. Der Erfolg unserer Mandanten ist für uns der unverrückbare Maßstab.

Wir sind für Sie überwiegend tätig im Wirtschaftsrecht-, Steuerrecht sowie im Erb- und Familienrecht. Juristische Qualität und wirtschaftliche Kompetenz: Aus dem Norden, für den Norden

Unsere Kanzlei steht für wirtschaftliche Kompetenz und juristische Qualität in den durch unsere Rechtsanwälte bearbeiteten Rechtsgebieten. Der hohe Grad unserer Spezialisierung in den Disziplinen Wirtschaftsrecht,

Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht sowie die Leistungen unseres Notariats machen uns zu einem wertvollen Partner in Norddeutschland. Den hohen Grad unserer Spezialisierung im Wirtschaftsbereich schätzen insbesondere unsere Mandanten aus den Bereichen Gewerbe, Handwerk, Produktion sowie Freiberufler. Diesen kleineren und mittelgroßen Unternehmen (KMU) stehen wir mit einer ganzheitlichen Betreuung und Beratung kompetent und engagiert zur Seite: Angefangen bei der laufenden Finanzbuchführung, der Lohnbuchhaltung und der steuerlichen Beratung über ein integriertes Mahn- und Inkassowesen bis hin zu allen auftretenden Problemfällen aus dem Steuerrecht. Wir beraten unsere Mandanten qualifiziert, planen mit ihnen für die Zukunft und vertreten sie erfolgreich, wenn es darauf ankommt. Bei uns gibt es keine Hierarchie, die einer effektiven Lösung im Weg steht. Von der Erstberatung bis zum Abschluss des Mandats steht unsere Kanzlei für juristische Qualität.

👩‍⚖️ Wir suchen Verstärkung für unser Kanzleiteam!Unsere Kanzlei in Husum/Nordsee vereint Rechtsanwaltstätigkeit, Notari...
15/12/2025

👩‍⚖️ Wir suchen Verstärkung für unser Kanzleiteam!

Unsere Kanzlei in Husum/Nordsee vereint Rechtsanwaltstätigkeit, Notariat und Steuerberatung unter einem Dach.
Wir betreuen unsere Mandanten umfassend – juristisch wie steuerlich – und legen Wert auf persönliche Beratung auf höchstem Niveau.

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (m/w/d).

Unsere Kanzlei umfasst derzeit eine Kollegin im Familienrecht sowie sieben weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Neben den klassischen anwaltlichen Tätigkeiten führen wir ein eigenes Steuerdezernat.

Was Sie erwartet

abwechslungsreiche Mandate im Zivil-, Erb- oder Steuerrecht

enge Zusammenarbeit mit dem Notariat und Steuerbereich

kollegiale Atmosphäre und eigenverantwortliches Arbeiten

moderne Arbeitsstrukturen und flexible Gestaltungsmöglichkeiten

Ihr Profil

Volljurist/in mit Freude an anspruchsvoller juristischer Arbeit

wirtschaftliches Denken und sicheres Auftreten

Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Teamgeist

📍 Standort: 25813 Husum/Nordsee
📧 Bewerbung an: [email protected]
➡️ Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung oder Ihre Nachricht über Facebook!

Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer| Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeit...
21/11/2019

Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

| Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. |

Sachverhalt
Wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz verneinte der Bundesfinanzhof, weil durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den neuen Standort zu holen.

Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat.

Beachten Sie | Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der Bundesfinanzhof nicht klären.

Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsfrist bei Sicherheitseinrichtungen bis 30.9.2020| Eigentlich müssen bestimmte el...
21/11/2019

Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsfrist bei Sicherheitseinrichtungen bis 30.9.2020

| Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Weil die Sicherheitseinrichtungen aber nicht (flächendeckend) am Markt verfügbar sind, beanstandet es das Bundesfinanzministerium nicht, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. |

Bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, ist die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) nicht anzuwenden.

Zudem wird von der Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräte an die Finanzverwaltung (vgl. § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgesehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

Reform der Grundsteuer: Ab 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln erhoben. Neu ist hier insbesondere, dass die Grun...
21/11/2019

Reform der Grundsteuer: Ab 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln erhoben. Neu ist hier insbesondere, dass die Grundstücke nun nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden. Nach der Grundgesetzänderung können die Bundesländer aber vom wertabhängigen „Bundes-Modell“ abweichen.

Derzeit ist noch unklar, welche Bundesländer von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen werden und ob bzw. welche Kommunen ihren Hebesatz anpassen. Somit ist noch keine verlässliche Aussage zu den finanziellen Auswirkungen im Einzelfall möglich.

Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig| Nach einer Entscheidung des Bundesfi...
18/09/2019

Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehören Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. |


Hintergrund

Grundsätzlich sind die eigentlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Miete, Energiekosten etc.) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Stellt das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, besteht keine Abzugsbeschränkung.

Beachten Sie | Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen bis 1.250 EUR abziehbar.

Sachverhalt
Eheleute hatten das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umgebaut. In dem Haus nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Dementsprechend machte er auch 8,43 % der Umbaukosten als Betriebsausgaben geltend.

Diese Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer) allerdings nicht – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof entschied.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

• Die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnenden Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig (sofern nicht die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR greift).

• Sind die Aufwendungen nicht direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen, sondern fallen sie (wie z. B. Schuldzinsen oder Müllabfuhrgebühren) für das ganze Gebäude an, sind sie nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und somit anteilig zu berücksichtigen.

• Nicht anteilig abzugsfähig sind allerdings Kosten für einen Raum, der ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Und dies gilt (wie im Streitfall) auch für das Badezimmer und den Flur.

Die Bundesregierung hat die Teilabschaffung des „Soli“ auf den Weg gebracht| Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) wurde ...
18/09/2019

Die Bundesregierung hat die Teilabschaffung des „Soli“
auf den Weg gebracht

| Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) wurde u. a. zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt. Kürzlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Rückführung des Soli beschlossen. Damit soll die Ergänzungsabgabe von 2021 an für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig entfallen. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen. |

Hintergrund: Der Soli ist von Angestellten, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften gleichermaßen zu zahlen. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A ist Arbeitnehmer, ledig und konfessionslos. Sein zu versteuerndes Einkommen lag in 2018 bei 43.000 EUR.

Die Einkommensteuer für 2018 beträgt 9.752 EUR. Darauf wird ein Soli von 536,36 EUR
(= 5,5 % der Einkommensteuer) erhoben.

Nach derzeitigem Recht wird der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR (bzw. 1.944 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) übersteigt. Diese Freigrenze soll ab 2021 auf 16.956 EUR (bzw. 33.912 EUR) angehoben werden.

Beachten Sie | Durch die Erhöhung der Freigrenze sollen rund 90 % der vom Soli betroffenen Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig vom Soli befreit werden. Dies gilt auch für den Arbeitnehmer A im Beispiel. Bei unverändertem zu versteuernden Einkommen müsste er ab 2021 keinen Soli mehr zahlen.

Zudem soll die sogenannte Milderungszone angepasst werden. Diese verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Soli anfällt. Deshalb erhöht sich der Soli innerhalb der Milderungszone nur schrittweise auf 5,5 %. Von der geplanten Anpassung sollen weitere 6,5 % der Soli-Zahler profitieren.

Merke | Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat das Gesetzesvorhaben keine Auswirkungen.

Sachbezüge: Die geplante Neuregelung dürfte Gutscheinmodelle erheblich einschränken| Gewährt ein Arbeitgeber kostenlose ...
13/08/2019

Sachbezüge: Die geplante Neuregelung dürfte Gutscheinmodelle erheblich einschränken

| Gewährt ein Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Sachbezüge, dann bleiben diese bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll dieses beliebte Steuersparmodell jedoch ab 1.1.2020 eingeschränkt werden. So steht es zumindest im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. |

Durch die gesetzliche Änderung soll der Begriff der (nicht-begünstigten) Geldleistung in Abgrenzung zum (begünstigten) Sachbezug neu definiert werden. Daraus folgt, dass folgende Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen:

• zweckgebundene Geldleistungen,
• nachträgliche Kostenerstattungen,
• Geldsurrogate,
• andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten und
• Zukunftssicherungsleistungen.

Merke | Gutscheine sollen nach der Neuregelung nur noch dann als Sachbezug zu qualifizieren sein, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Damit tritt eine erhebliche Einschränkung der bisherigen Gutscheinmodelle ein.

13/08/2019

Keine Steuerermäßigung: Kostenübernahme für andere Personen
im Pflegeheim

| Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Heimunterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund

Die tarifliche Einkommensteuer wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (höchstens
4.000 EUR) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.

Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Sachverhalt
Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte hier ein Ein-Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden von dem Konto des S abgebucht, der in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung begehrte. Doch dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts setzt eine Steuerermäßigung einen eigenen Haushalt des Bewohners voraus, was im Streitfall nicht vorlag. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Person müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim also selbst erwachsen.

Entscheidung und Anmerkungen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Denn es handelte sich nicht um Aufwendungen, die dem S wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme für andere Personen ist nicht begünstigt.

Mit der Begründung des Finanzgerichts „kein eigener Haushalt“ befasste sich der Bundesfinanzhof nicht. Dies wäre jedoch interessant gewesen, zumal selbst die Finanzverwaltung hier eine großzügigere Sichtweise hat.

Ein steuermindernder Abzug wäre grundsätzlich auch nach anderen Bestimmungen möglich gewesen – doch auch dieser scheiterte: Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen der (hohen) Einkünfte und Bezüge der M nicht an. Weil M in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft und somit nicht krank war, scheiterte auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Beachten Sie | Die Frage, ob M Aufwendungen des S für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, da es in dem Verfahren um die Einkommensteuer des S ging.

08/05/2019

Share this on WhatsAppSchleswig-Holsteinische Notarkammer. Für eine lebzeitige Zuwendung sprechen mehrere Gründe. Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge kann zum Beispiel steuerlich vorteilhaft sein. Schenkungen können z.B. in Form von Geldbeträgen, Wertpapieren, einer Existenzhilfe oder Immobi...

Kurzes amtsärztliches Attest reicht für Abzugsfähigkeit einer nicht anerkannten Heilmethode| Aufwendungen für eine wisse...
26/02/2019

Kurzes amtsärztliches Attest reicht für Abzugsfähigkeit einer
nicht anerkannten Heilmethode

| Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. |

Sachverhalt
Eltern ließen ihre 2 ½-jährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem Naturheilzentrum behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 EUR) abgelehnt hatte, machten die Eltern die Aufwendungen in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Sie legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vor, die die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums ausdrücklich empfahl. Auf diesem Attest hatte der Amtsarzt vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt.“

Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug jedoch ab, da die knappe Äußerung des Amtsarztes kein „Gutachten“ darstelle. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Hintergrund

Steuerpflichtige haben die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist dieser Nachweis durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.

Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, sind die formalen Anforderungen (noch) höher. So bestimmt § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) z. B. bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, dass die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist. Dieser Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Entscheidung

§ 64 EStDV ermächtigt nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Hierfür muss der medizinische Dienst nur eine „Bescheinigung“ ausstellen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und die historische Entwicklung der Vorschrift sind an das „Gutachten“ des Amtsarztes keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ zu stellen.

Merke | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuerlich aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.

Adresse

Am Binnenhafen 50
Husum
25813

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 18:00
Donnerstag 08:00 - 18:00
Freitag 09:00 - 18:00

Telefon

+494841775690

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