01/11/2022
Hier kommt nun mein Kommentar zum letzten Fall.
Als befreundete Person ist es immer schwierig, „sich in Beziehungen einzumischen“. Schweigend daneben zu stehen, ist aber eben auch kein guter Freundschaftsdienst. Was also tun? Ich denke, in Freundschaft kann C sowohl A als auch B weiterhin ohne schlechtes Gewissen begegnen, wenn sie A empfiehlt sich rechtlich über die Auswirkungen des Vertrages und die aktuelle Situation beraten zu lassen. Sofern B hiervon erfährt und dies kritisiert, kann C ohne schlechtes Gewissen als Antwort die selbe Empfehlung auch B geben. Das weitere Miteinander von A und B wird entspannt, wenn Unsicherheiten über die aktuelle Situation aufgeklärt werden.
Die Lösung heißt m.E. also zum einen, C sollte A empfehlen, sich im Rahmen einer sog. Erstberatung rechtlich über den Vertrag und weitere Ansprüche beraten zu lassen.
Einen wirklich guten Freundschaftsdienst beweist C darüber hinaus, wenn sie zusätzlich hinterfragt, warum A überhaupt des lieben Frieden willens etwas hinnimmt, was sie tatsächlich so nicht möchte. Sollte es in einer Partnerschaft nicht möglich sein, über alles zu debattieren? Ist es Angst, Gefühl der Unterlegenheit oder Abhängigkeit, die A veranlasst, das Vorgehen von B zu akzeptieren. C wäre auch hier in gut verstandener Freundschaft tätig, wenn sie selbst nicht aus dem Bauch heraus das Verhalten von A „analysiert“ und Vorgaben macht, sondern auf einen Profi verweist und ein professionelles Coaching empfiehlt.
Zusammenfassend heißt das, C sollte A empfehlen, Rechtsberatung und Coaching in Anspruch zu nehmen.
Mein Kommentar soll an dieser Stelle nun noch nicht enden. Schauen wir weiter in die Zukunft.
Sollte A der ersten Empfehlung folgen, so würde ein Rechtsbeistand aufklären wollen, wie es zu diesem Vertragsschluss gekommen ist. Gab es eine Not- bzw. besondere Drucksituation, aufgrund dessen sich B auf den Vertrag eingelassen hat? Welche weiteren finanziellen und persönlichen Abhängigkeiten gab es? All diese und weitere Fragen zielen darauf ab, den Vertrag auf eine Rechts- und Sittenwidrigkeit zu überprüfen. Nur weil eine Partei in einem Vertrag augenscheinlich benachteiligt wird, ist ein solcher Vertrag noch nicht automatisch nichtig, d.h. wirkungslos. Umgekehrt sollen aber die Grundpfeiler einer Ehe durch einen Vertrag nicht ohne weiteres aufgehoben werden können, insbesondere nicht, wenn eine Partei der anderen Partei bei Vertragsschluss deutlich unterlegen war. Weiterhin sollte eine rechtliche Beratung darüber informieren, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Vertrag seine Wirksamkeit behält. Was bedeutet eigentlich ein Unterhaltsverzicht, Verzicht auf Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich? Kann es andere Ansprüche daneben geben?
Sollte nun Person A auch der zweiten Empfehlung folgen, wird sie ihm Rahmen eines Coachings sich selbst hinterfragen. Wie stellt sich die Beziehung zu B und ggf. zu weiteren Personen dar? Ursachenanalyse, Neuausrichtung, Selbstwirksamkeit, Selbstregulierung, gesunder Optimismus, Netzwerk und Impulskontrolle sind dabei zu überprüfende, d.h. Bestandteile der eigenen Fähigkeiten, mit den Widrigkeiten des Lebens umzugehen (Resilienz). Person A könnte bei einer Überprüfung beispielsweise erkennen, dass sie dazu neigt, die eigenen Bedürfnisse zurückzustellen und die Ansprüche der Anderen über sich selbst zu stellen. Hier könnte die Fähigkeit zur Selbstregulierung zu trainieren auf dem Trainingsplan vielleicht zu empfehlen sein. Wie kann sie die Fähigkeit, die eigenen Emotionen achtsam wahrzunehmen, fördern. Durch Übungen kann die Fähigkeit gefördert werden, sich in entscheidenden Moment nicht selbst zu verlieren und für die eigenen Bedürfnisse einzustehen.
DA JA ZU DEM ANDEREN DARF KEIN NEIN ZU SICH SELBST SEIN!