08/01/2025
Was denkt ihr…
Reicht es, wenn Sportpferden in Pensionsställen zwei Mal am Tag jeweils 4 Kg loses Heu gefüttert wird?
Ganz allgemein kann man dies nicht beantworten, denn es kommt auf das jeweilige Pferd drauf an, dies ergibt sich auch aus § 2 Nr. 1 TierSchG. Diese Vorschrift besagt, dass derjenige, welcher ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses Tier, seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend, angemessen zu ernähren hat.
So wie es auch die Gerichte praktizieren, können zur Konkretisierung die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) herangezogen werden. In diesen Leitlinien ist unter 2.1.4. geregelt, dass es, zur artgemäßen Ernährung des Pferdes, unerlässlich ist, dem Pferd ausreichen Raufutter zur Verfügung zu stellen.
Weiter ergibt sich aus den Leitlinien, dass, sofern kein Dauerangebot an rohfaserreichem Futter zur Verfügung gestellt wird, Raufutter mindestens während insgesamt zwölf Stunden täglich anzubieten ist, wobei Fresspausen nicht länger als vier Stunden sein sollten.
Folglich reicht für ein gesundes, normal fressendes, Sportpferd eine zwei Mal tägliche Heufütterung mit jeweils 4 Kg Heu nicht aus, da ein Pferd für 1 Kg Heu durchschnittlich 40 bis 50 Minuten benötigt. Eine Fressdauer von insgesamt zwölf Stunden ist daher bei weitem nicht erreicht, auch sind die Fresspausen bei einer derartigen Fütterung deutlich größer als vier Stunden.
Dies verstößt gegen die o.g. Leitlinien, die von Gerichten, bei entsprechenden Verfahren, häufig als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden.
Bei Nichteinhaltung drohen hohe Kosten, ein Verwaltungsverfahren, Zwangsgelder & Zwangsmaßnahmen, sowie ein Imageverlust, bis hin zur Betriebsuntersagung.
Auch das Verwaltungsgericht Regensburg hat sich in seinem Urteil vom 22.01.2019 – RN 4 K 17.306 an den oben genannten Grundsätzen orientiert und entsprechend entschieden.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Interessen und Belastungen des Klägers (Stallbesitzers) gegenüber den gewichtigen Belangen des Tierschutzes zurücktreten müssen.
Falls ihr hierzu einen ausführlicheren Artikel lesen möchtet, findet ihr einen solchen auf meiner Homepage unter „Wissenswert“.
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