15/03/2026
Heute mal ein etwas anderes Thema im Pferde-Bereich…Wann haftet man als Halter für sein Pferd? Jedenfalls dann nicht, wenn ein Pferd Gras fressend auf der Weide steht und sich passiv verhält…das stellte das Landgericht Lübeck in seinem Urteil vom 19.08.2025 (5 O 177/24) klar.
Voraussetzung für eine Haftung des Tierhalters ist die Verwirklichung der typischen Tiergefahr, was in vorliegendem Fall nicht gegeben war.
Dem Urteil des LG Lübeck lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Stute näherte sich auf der Koppel einem anderen, zu der Zeit Gras fressenden, Pferd. Die Stute trat das andere Pferd mit der Hinterhand, was zu einer Radiusfraktur bei diesem führte. Allein die ersten beiden Behandlungen kosteten die Besitzerin EUR 11.000,-, weshalb sie die Haftpflichtversicherung der Stuten-Besitzerin in Anspruch nahm. Die Haftpflichtversicherung zahlte allerdings nur 50 % mit der Begründung, dass sich bei den Pferden eine beidseitige Tiergefahr verwirklicht hat. Letztendlich hatte das LG Lübeck zu entschieden, welches zu dem Schluss kam, dass von einem lediglich herumstehenden und Gras fressenden Pferd keine haftungsrelevante Tiergefahr ausgeht.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Haftung des Tierhalters ist bei sogenannten „Luxustieren“ § 833 Satz 1 BGB. Ein Luxustier ist ein Tier, welches nicht der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, was vorliegend der Fall war.
Bei Luxustieren ist eine Haftung des Tierhalters verschuldensunabhängig und mithin strenger als bei Nutztieren.
Unabhängig vom Verschulden ist eine Haftung des Tierhalters daher grundsätzlich für jegliche Schäden, die das Luxustier verursacht, gegeben. Dies ist vergleichbar mit der Halterhaftung gemäß § 7 StVG bei einem KFZ-Unfall, welche ebenfalls verschuldensunabhängig ist.
Häufig kommt es bei zwei Beteiligten daher zu einer Haftung von jeweils 50 %.
Das LG Lübeck wies allerdings, wie oben bereits erwähnt, darauf hin, dass diese weite Haftung grundsätzlich insofern eingeschränkt wird, dass sich zumindest die typische Tiergefahr verwirklicht haben muss, um eine Mithaftung zu rechtfertigen, was bei der bloßen Anwesenheit nicht gegeben ist. Dabei referenzierte das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welche besagt, dass sich lediglich dann eine rechtlich relevante Tiergefahr verwirklicht, wenn von dem Tier eine eigene Energie ausgeht, wie z.B. Losrennen, Ausschlagen etc., was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Bei rechtlichen Fragen & Problemen rund um‘s Pferd bin ich gerne für Sie da.
Christina Stoll - Rechtsanwältin & zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
[email protected] // www.anwaeltin-direkt.de