23/11/2022
Schon gewusst? Seit kurzer Zeit gelten viele neue Verbraucherrechte!
Beweislastumkehr im Kaufrecht: Ein Jahr lang werden Mängel schon ab Kauf vermutet
Für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, gilt nunmehr: Die Beweislastumkehr im Kaufrecht wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Dies hat für Verbraucher:innen den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware vermutet wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt und somit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können. Erst nach dem ersten Jahr müssen Sie beweisen, dass das Produkt bei Übergabe an Sie bereits den Mangel aufwies. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt weiterhin zwei Jahre.
Die Regelung bedeutet, dass im ersten Jahr den Verkäufer die Beweislast trifft, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war, sondern etwa durch unsachgemäße Bedienung verursacht wurde. Innerhalb des ersten Jahres wird künftig davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
Kürzere Kündigungsfristen
Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ansonsten würden sie sich um ein Jahr verlängern. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr. Diese Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Verbraucher:innen die Kündigungsfrist, so verlängern sich die Verträge zukünftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, Verbraucher:innen können die Verträge dann jederzeit, mit einer Frist von einem Monat, kündigen. Durch das Gesetz werden Verbraucher:innen besser vor überlangen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen geschützt.
Fluggastrechte im Überblick
Ein ständiges Ärgernis. Sie wollen in den Urlaub fliegen oder kehren aus diesem zurück und Ihr Flug verspätet sich, wird schlimmstenfalls sogar ganz gestrichen. Aber Sie stehen nicht rechtlos dar. Haben Sie Ihren Ziel¬flughafen erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, wurde Ihr Flug annulliert oder wurden Sie wegen Über¬buchung nicht mitgenommen, können Ihnen je nach Strecke zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zustehen. Voraus¬setzung: Der Start-flughafen oder der Haupt¬sitz der Air¬line müssen in der EU liegen.
Wird Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten auf die Sie warten müssen, ist die Air¬line dazu verpflichtet, sich etwa um Verpflegung und gegebenenfalls auch um ein Hotel¬ sowie die Fahrt dorthin zu kümmern. Fordern Sie dies ein.
Doch Vorsicht!
Immer mehr Fluggesell¬schaften führen Annullierungen oder Verspätungen grundlos auf „außergewöhnliche Umstände“ zurück und zahlen nicht. Lassen Sie sich das nicht gefallen!
Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre – Keine Mindestquote mehr erforderlich
Am 17.12.2020 wurde eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen. Die Privatinsolvenz wird damit für alle Schuldner auf drei Jahre verkürzt.
Die Insolvenz soll einen schuldenfreien Neuanfang ermöglichen. Da aktuell viele Personen aufgrund der Pandemie und steigenden Lebenshaltungskosten in eine finanzielle Krise geraten sind, hat der Gesetzgeber beschlossen, diesen Neuanfang zu vereinfachen. Daher wurde Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt und Sie sind anschließend schuldenfrei.
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