01/09/2026
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Eilantrag des AFD-Kandidaten für das Bürgermeisteramt abgelehnt.
Das Gericht hält den Eilantrag für unzulässig. Das folge im Wesentlichen, aus einer Regelung im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz, nach der Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Gegen die Verlagerung von Rechtsschutzmöglichkeiten auf den Zeitpunkt nach Wahlen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Rechtsschutz sei genauso effektiv wie der vom Antragsteller angestrebte vorgelagerte Rechtsschutz. Das Wahlprüfungsverfahren könne nämlich dazu führen, dass eine Wahl wegen Fehlern wiederholt werden müsse. (VG Göttingen, Beschluss vom 31.08.2026 Az. 1 B 229/26).