Rechtsanwalt Felix Petrikowski

Rechtsanwalt Felix Petrikowski Ihr Rechtsanwalt in Herten, Kreis Recklinghausen! Ich berate Sie in den Bereichen Familienrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Mietrecht & Arbeitsrecht!

Ihr Rechtsanwalt in Herten, Kreis Recklinghausen. Ich berate Sie in allen Angelegenheiten in den Bereichen Familienrecht, Lebenspartnerschaftsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Mietrecht & Arbeitsrecht. Für weitere Informationen über mich, meine Rechtsgebiete sowie zum Thema Rechtsanwaltsgebühren besuchen Sie bitte meine Homepage unter www.rechtsanwalt-petrikowski.de

08/02/2021

Aufgrund der aktuellen Schneeverhältnisse muss meine Kanzlei heute geschlossen bleiben. Wir sind daher zur Zeit leider nicht telefonisch erreichbar. Sie können uns aber per E-Mail unter [email protected] auch heute erreichen.

Ob die Kanzlei morgen wieder normal besetzt ist, können wir nicht zu 100% zusichern.

Wir bemühen uns aber, ab morgen wieder wie gewohnt für Sie da zu sein.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

01/10/2019

Urlaubszeit ist die schönste Zeit!

Meine Kanzlei bleibt bis einschließlich 13.10.2019 urlaubsbedingt geschlossen.

Sie erreichen mich telefonisch wieder ab dem 14.10.2019 und in absoluten Notfällen per E-Mail unter [email protected]

25/07/2018

Sie erreichen mich aufgrund einer Telefonstörung derzeit nur äußerst eingeschränkt. Ich bitte um Ihr Verständnis!

08/06/2018

Meine Kanzlei bleibt in der Zeit vom 09.06.2018 bis zum 17.06.2018 urlaubsbedingt geschlossen.

Sie erreichen mich erst wieder am Montag, den 18.06.2018.

In besonders eiligen Notfällen bin ich jedoch per E-Mail unter [email protected] zu erreichen.

22/12/2017

Meine Kanzlei bleibt vom 23.12.2017 bis einschließlich 1.1.2018 urlaubsbedingt geschlossen.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Sie erreichen mich wieder ab dem 2.1.2018.

In besonders dringenden Notfällen erreichen Sie mich per E-Mail unter [email protected]

IRRTUM NR. 8"Der Einsatz der Lichthupe auf der Überholspur ist Nötigung und damit strafbar."FALSCH!Nach § 5 Abs. 5 StVO ...
11/09/2017

IRRTUM NR. 8

"Der Einsatz der Lichthupe auf der Überholspur ist Nötigung und damit strafbar."

FALSCH!

Nach § 5 Abs. 5 StVO dürfen Sie außerhalb geschlossener Ortschaften - also beispielsweise auf Autobahnen - das beabsichtigte Überholen durch Lichthupe anzeigen. Wenn also ein Verkehrsteilnehmer gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, darf man ihn durch kurzes Lichtsignal dazu auffordern, die Fahrbahn freizugeben und das Überholen zu ermöglichen.

Sie sollten aber beachten, dass ein mehrfaches Betätigen der Lichthupe, erst recht in Verbindung mit zu dichtem Auffahren, eine Nötigung darstellen kann. Außerdem sollten Sie darauf achten, dass durch das Lichtsignal der Gegenverkehr nicht geblendet wird.

Sollte sich ein Verkehrsteilnehmer genötigt fühlen und Sie anzeigen, werden Sie regelmäßig von der Polizei vorgeladen. Ich rate Ihnen, diesen Vorladungstermin zunächst nicht wahrzunehmen und sich ohne jede Äußerung direkt an mich zu wenden. Nach erfolgte Akteneinsicht - die nur von einem Rechtsanwalt beantragt werden kann - kann ich die Situation dann für Sie klarstellen. Dies führt in der Regel zur Einstellung des Strafverfahrens.

Weitere Tipps zum Verhalten bei Strafanzeigen finden Sie unter

Gegen Sie wird ermittelt? Sie brauchen einen Verteidiger? Dann rufen Sie mich an! Ich berate Sie in allen Bereichen des Strafrechts.

IRRTUM NR. 7"An einer roten Ampel darf man mit dem Handy telefonieren."FALSCH!In § 23 Abs. 1a StVO heißt es:"Wer ein Fah...
04/09/2017

IRRTUM NR. 7

"An einer roten Ampel darf man mit dem Handy telefonieren."

FALSCH!

In § 23 Abs. 1a StVO heißt es:

"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Bei einem Auto muss also der Motor ausgeschaltet sein. Nur dann darf der Fahrer sein Handy überhaupt in die Hand nehmen. Daher stellt das Telefonieren oder der allgemeine Gebrauch eines Handy an einer roten Ampel eine Ordnungswidrigkeit dar, auch wenn man steht. Dies gilt auch, wenn man nur hält. Stehen Sie beispielsweise mit angelassenem Motor am Fahrbahnrand und telefonieren, so ist dies nicht erlaubt. Der Motor muss in jedem Fall ausgeschaltet sein. Dazu reicht im Übrigen die Motorabschaltung durch eine Start-Stop-Automatik aus.

Sollte Sie beim Telefonieren am Steuer auffallen und von einer Polizeistreife angehalten und darauf angesprochen werden, sollten Sie - neben Ihren Personalien - keine Angaben machen.

Ich beschäftige mich schwerpunktmäßig mit dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und kann Ihnen hier weiterhelfen.

Für genauere Informationen besuchen Sie bitte meine Homepage unter www.rechtsanwalt-petrikowski.de/verkehrsrecht

Ihr Rechtsanwalt in Herten, Kreis Recklinghausen! Kompetente Beratung in den Bereichen Familienrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Mietrecht & Arbeitsrecht

30/06/2017

Heute hat der Deutsche Bundestag die beschlossen.

Im Zuge der Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare möchte ich Ihnen einige rechtliche Aspekte erläutern:

1) Können Schwule und Lesben ab sofort heiraten?

Nein. Zwar hat der Deutsche Bundestag heute den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare angenommen. Das Gesetz muss allerdings vor Inkrafttreten noch durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Erst dann ist das Gesetz offiziell verkündet.

Auch dann werden gleichgeschlechtliche Paare nicht direkt heiraten können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Heirat erst am ersten Tag des dritten auf die Verkündigung folgenden Monats möglich sein soll. Dies dient der Vorbereitung der Standesämter, die sich auf die neue Gesetzeslage einrichten müssen.

Eine gleichgeschlechtliche Ehe kann also voraussichtlich ab November 2017 eingegangen werden.

2) Was wird überhaupt konkret geändert?

Schwule und Lesben konnten bisher (seit 2001) nur eine auf dem Lebenspartnerschaftsgesetz basierende eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Dies stellt ein rechtliches Minus dar. Aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft zwar immer mehr der Ehe angepasst (Bsp.: Ehegattensplittung), allerdings blieben die Bezeichnung „Ehe“ und das gemeinsame Adoptionsrecht ausgeschlossen.

Das heute verabschiedete Gesetz sieht eine im BGB kaum merkliche Änderung vor. § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird neu gefasst und wie folgt neu geregelt: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Weitere kleinere Änderungen in verschiedenen anderen Gesetzen sind zu vernachlässigen.

Damit gelten für die gleichgeschlechtliche Ehe alle im 4. Buch des BGB genannten Normen genauso wie für die gemischtgeschlechtliche Ehe.

Somit steht auch das Adoptionsrecht nun für schwule und lesbische Ehepaare offen.

3) Wird meine eingetragene Lebenspartnerschaft bei Inkrafttreten des Gesetzes automatisch zur Ehe?

Nein. Paare, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben die Wahl. Sie können sich dazu entscheiden, weiterhin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben. Ihnen fehlen damit jedoch die gleichen Rechte, wie vor der Öffnung der Ehe für alle.

Andererseits können bereits verpartnerte Paare ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Dazu hat der Gesetzgeber den neuen § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geschaffen.

Die eingetragenen Lebenspartner müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Wenn dies geschieht, gilt die Ehe als am Tag der Eingehung der Lebenspartnerschaft geschlossen.

Sie müssen Ihre Lebenspartnerschaft also nicht durch ein Familiengericht aufheben lassen, Ihr Ja-Wort aber noch einmal gegenüber dem Standesbeamten wiederholen.

4) Kann man auch in Zukunft eine Lebenspartnerschaft eingehen?

Nein. Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bleibt zwar bestehen, weil es vom Willen der Lebenspartner abhängt, ob die Umwandlung in eine Ehe erfolgen soll, jedoch kann man keine neue Lebenspartnerschaft mehr begründen. Zukünftig können auch gleichgeschlechtliche Paare „nur noch“ heiraten.

Bei weiteren Fragen können Sie mich selbstverständlich jederzeit kontaktieren.

Ich persönlich finde es historisch, dass endlich alle rechtlichen Nachteile, die allein an die sexuelle Orientierung geknüpft sind, beseitigt sind.

Allen zukünftigen Ehepaaren - egal ob hetero, lesbisch oder schwul - wünsche ich nur das Beste für Ihre Familie!

P.S.: Wenn Sie sich den Gesetzesentwurf selbst einmal durchlesen möchten, folgen Sie bitte diesem Link:

Rechtsanwalt Felix PetrikowskiFoto by Julia Neubauer - Fotografie & Grafikdesign
24/06/2017

Rechtsanwalt Felix Petrikowski
Foto by Julia Neubauer - Fotografie & Grafikdesign

24/05/2017

Bitte beachten Sie, dass meine Kanzlei aufgrund von Christi Himmelfahrt und dem sich anschließenden Brückentag vom 25.05.2017 bis einschließlich 28.05.2017 geschlossen bleibt.

Sie erreichen mich wieder ab Montag, 29.05.2017, zur üblichen Geschäftszeit.

13/04/2017

Aufgrund der Osterfeiertage bleibt meine Kanzlei bis einschließlich Ostermontag geschlossen. Ab Dienstag (18.04.2017) erreichen Sie mich wieder zur üblichen Geschäftszeit.

Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich ein frohes Osterfest.

24/02/2017

Bitte beachten Sie, dass meine Kanzlei an Rosenmontag (27.02.2017) geschlossen bleibt.

Sie erreichen mich wieder am Dienstag, 28.02.2017, zur üblichen Geschäftszeit.

Helau und Alaaf an alle Karnevalisten!

Adresse

Scherlebecker Straße 208
Herten
45701

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00
14:30 - 17:30
Dienstag 09:00 - 13:00
14:30 - 17:30
Mittwoch 09:00 - 13:00
Donnerstag 09:00 - 13:00
14:30 - 17:30
Freitag 09:00 - 13:00

Telefon

+4923669388100

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