30/06/2017
Heute hat der Deutsche Bundestag die beschlossen.
Im Zuge der Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare möchte ich Ihnen einige rechtliche Aspekte erläutern:
1) Können Schwule und Lesben ab sofort heiraten?
Nein. Zwar hat der Deutsche Bundestag heute den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare angenommen. Das Gesetz muss allerdings vor Inkrafttreten noch durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Erst dann ist das Gesetz offiziell verkündet.
Auch dann werden gleichgeschlechtliche Paare nicht direkt heiraten können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Heirat erst am ersten Tag des dritten auf die Verkündigung folgenden Monats möglich sein soll. Dies dient der Vorbereitung der Standesämter, die sich auf die neue Gesetzeslage einrichten müssen.
Eine gleichgeschlechtliche Ehe kann also voraussichtlich ab November 2017 eingegangen werden.
2) Was wird überhaupt konkret geändert?
Schwule und Lesben konnten bisher (seit 2001) nur eine auf dem Lebenspartnerschaftsgesetz basierende eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Dies stellt ein rechtliches Minus dar. Aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft zwar immer mehr der Ehe angepasst (Bsp.: Ehegattensplittung), allerdings blieben die Bezeichnung „Ehe“ und das gemeinsame Adoptionsrecht ausgeschlossen.
Das heute verabschiedete Gesetz sieht eine im BGB kaum merkliche Änderung vor. § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird neu gefasst und wie folgt neu geregelt: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Weitere kleinere Änderungen in verschiedenen anderen Gesetzen sind zu vernachlässigen.
Damit gelten für die gleichgeschlechtliche Ehe alle im 4. Buch des BGB genannten Normen genauso wie für die gemischtgeschlechtliche Ehe.
Somit steht auch das Adoptionsrecht nun für schwule und lesbische Ehepaare offen.
3) Wird meine eingetragene Lebenspartnerschaft bei Inkrafttreten des Gesetzes automatisch zur Ehe?
Nein. Paare, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben die Wahl. Sie können sich dazu entscheiden, weiterhin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben. Ihnen fehlen damit jedoch die gleichen Rechte, wie vor der Öffnung der Ehe für alle.
Andererseits können bereits verpartnerte Paare ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Dazu hat der Gesetzgeber den neuen § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geschaffen.
Die eingetragenen Lebenspartner müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Wenn dies geschieht, gilt die Ehe als am Tag der Eingehung der Lebenspartnerschaft geschlossen.
Sie müssen Ihre Lebenspartnerschaft also nicht durch ein Familiengericht aufheben lassen, Ihr Ja-Wort aber noch einmal gegenüber dem Standesbeamten wiederholen.
4) Kann man auch in Zukunft eine Lebenspartnerschaft eingehen?
Nein. Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bleibt zwar bestehen, weil es vom Willen der Lebenspartner abhängt, ob die Umwandlung in eine Ehe erfolgen soll, jedoch kann man keine neue Lebenspartnerschaft mehr begründen. Zukünftig können auch gleichgeschlechtliche Paare „nur noch“ heiraten.
Bei weiteren Fragen können Sie mich selbstverständlich jederzeit kontaktieren.
Ich persönlich finde es historisch, dass endlich alle rechtlichen Nachteile, die allein an die sexuelle Orientierung geknüpft sind, beseitigt sind.
Allen zukünftigen Ehepaaren - egal ob hetero, lesbisch oder schwul - wünsche ich nur das Beste für Ihre Familie!
P.S.: Wenn Sie sich den Gesetzesentwurf selbst einmal durchlesen möchten, folgen Sie bitte diesem Link: