24/06/2026
🚗⚡ Neue Steuerchance für Pflegedienste mit E-Fahrzeugen
Wer als ambulanter Pflegedienst über neue Firmenwagen nachdenkt, sollte die steuerlichen Regeln genau im Blick behalten.
Für rein elektrisch betriebene betriebliche Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, kann die neue arithmetisch-degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG relevant sein.
Der Vorteil: Im Jahr der Anschaffung können bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden 💶
Gerade für Pflegedienste kann das ein echter Liquiditätsvorteil sein – besonders, wenn mehrere Fahrzeuge angeschafft oder die Flotte schrittweise elektrifiziert werden soll 🚙
Wichtig: Die neue Regel betrifft die Abschreibung im Unternehmen 🧾
Die private Nutzung eines Dienstwagens wird separat beurteilt – z. B. über die 1%-Regel, ein Fahrtenbuch oder bei Elektrofahrzeugen über die 0,25%- bzw. 0,5%-Regel 🔍
Ob sich ein E-Fahrzeug steuerlich und wirtschaftlich lohnt, hängt immer vom konkreten Fall ab: Nutzung, Finanzierung, Vorsteuer-Situation und betriebliche Planung sollten sauber geprüft werden ✅
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