Dr.Schoch & Leister; Rechtsanwälte I Fachanwälte

Dr.Schoch & Leister; Rechtsanwälte I Fachanwälte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Miet- und Wohnun

Rechtsanwälte Paul Werle-Rüdinger, Dr. Frank Schoch, Jürgen Leister undNataie Hartig
Rechtsanwälte und Fachanwälte

Rechtsanwalt Dr. Frank Schoch
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Jürgen Leister Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kontakt

siehe Box
Rechtsform

Die Kanzlei Werle-Rüdinger & Dr. Schoch ist eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Berufs

bezeichnung und zuständige Kammern

Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe; Kontakt: [email protected]
Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG)
USt-IdNr. 32068/18471
Berufshaftpflichtversicherung

Dr. Frank Schoch:
HDI-Gerling
Postfach 25 03 09
90128 Nürnberg

Jürgen Leister:
R+V Versicherung
Voltastraße 84
60486 Frankfurt

Silke Morsch:
Axa Versicherung AG
Postfach 12 03 52
10593 Berlin

Werden ausführliche Informationsunterlagen über die Dienstleistung zur Verfügung gestellt, so sind die folgenden Informationen darin zu nennen, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen werden:
Berufsrechtliche Regelungen

Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik “Berufsrecht” auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden. Multidisziplinäre Tätigkeiten/berufliche Gemeinschaften
Die angegebenen Rechtsanwälte haben sich in der Form Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen zur dauerhaften Berufsausübung. Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird daher immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Außergerichtliche Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: [email protected].

Alle Jahre wieder
19/12/2025

Alle Jahre wieder

17/12/2025

So entschied das LG Kiel – rechtzeitig zur Weihnachtszeit. Ein Spirituosen-Verband zog ein kleines Unternehmen vor Gericht. Der Grund: Deren „Likör ohne Ei“ könnte fälschlicherweise als Eierlikör verstanden werden. Der Hersteller war der Überzeugung, dass der Name klar darauf hinweist, dass kein Ei im Likör ist. Das Urteil bestätigt: Der Name „Likör ohne Ei“ weist klar darauf hin, dass in dem Likör kein Ei enthalten ist.

(Az: 15 O 28/24)

14/12/2025

*🔧🚗 BGH: Kein Nutzungsausfall, wenn ein zumutbares Ersatzfahrzeug bereitsteht – Was das neue Urteil für Geschädigte bedeutet*

Der Bundesgerichtshof hat am 07.10.2025 (VI ZR 246/24) entschieden:

Wer nach einem Unfall ein zumutbares Ersatzfahrzeug nutzen kann, hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung – selbst dann nicht, wenn er ursprünglich Mietwagenkosten geltend gemacht hat.

Worum ging es?

Ein Unternehmen stellte seinem Geschäftsführer einen Porsche als Dienst- und Privatwagen zur Verfügung. Nach einem unverschuldeten Unfall entstand ein Totalschaden. Für die Übergangszeit mietete das Unternehmen einen Citroën an und verlangte Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung. Später wollte es stattdessen Nutzungsausfall geltend machen.

Der BGH sagt klar: Das geht nicht.

Denn: Der Geschäftsführer konnte den Mietwagen nutzen – und die Nutzung war zumutbar. Damit liegt kein ersatzfähiger Nutzungsausfall mehr vor.

Warum ist das wichtig?

Der BGH stellt erneut klar:

Die Frage ist nicht, ob der Mietwagen „gleichwertig“ oder „prestigeträchtig“ ist, sondern ob er die alltägliche Mobilität sicherstellt. Prestige, Fahrgefühl oder Wertschätzung sind nicht vermögensrechtlich ersatzfähig.

🔎 Praxisrelevanz:

Eine frühzeitige Beratung ist entscheidend. Wer Mietwagenkosten geltend macht, verzichtet faktisch auf Nutzungsausfall, sofern das Ersatzfahrzeug nutzbar und zumutbar ist.

📚 Quelle: ADAC-Juristische Zentrale, VA 51/2025, mit Bezug auf BGH Urteil vom 07.10.2025 (VI ZR 246/24)

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