Rechtsanwalt Torsten Fricke

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Kooperation:

Rechtsanwalt Alexander Nabel, Harmoniestraße 43, 38820 Halberstadt

12/05/2026

Verkehrsunfall: Wann sind Videoaufnahmen verwertbar?

Aufnahmen von in Fahrzeugen verbauten Kameras sind für eine Unfallrekonstruktion verwertbar, wenn sie nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentieren und das Beweisinteresse im Einzelfall schwerer wiegt als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.
Sachverhalt

Ein Teslafahrer parkte sein Fahrzeug in einer Parkbucht in Maxdorf und öffnete die hintere Fahrertür, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür und verursachte einen Gesamtschaden von über 8.000 €. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden. Eine im Tesla verbaute Kamera hatte das Geschehen vollständig aufgezeichnet.

Entscheidung
Das Landgericht Frankenthal ließ die Aufnahme als Beweismittel zu und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Das Video belegt, dass der Opelfahrer die bereits geöffnete Tür hätte erkennen und unfallfrei passieren können. Datenschutzbelange stehen der Verwertung nicht entgegen: Ein etwaiger Datenschutzverstoß führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Den Teslafahrer trifft jedoch eine Mitverantwortung von 30 %, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ. Opelfahrer und Versicherung haften für 70 % des Schadens.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Berufung wurde zum

Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.
LG Frankenthal, Urt. v. 07.07.2025 – 5 O 4/25

11/03/2026

Wer eine Online-AU ohne Arztkontakt nutzt, riskiert die fristlose Kündigung

Hätte der Angestellte in diesem Fall nicht an der falschen Stelle gegeizt, wäre ihm die Kündigung womöglich erspart geblieben. So aber musste sich das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) mit der Frage befassen, ob die online gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in der Variante „ohne Arztgespräch“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen durfte. Das Gericht prüfte dabei auch, ob vorher eine Abmahnung nötig gewesen wäre.

Darum geht es
Ein IT-Consultant, der seit 2018 im Unternehmen arbeitete, meldete sich für den Zeitraum vom 19. bis 23.08.2024 krank. Dafür nutzte er eine im Internet kostenpflichtig erstandene Bescheinigung, die der Anbieter in zwei Varianten anbot: einmal mit und einmal ohne Arztkontakt.

Die Version „ohne Gespräch“ war zwar günstiger, enthielt dafür aber auch einen umfangreichen Disclaimer, der Arbeitnehmern mit skeptischen Vorgesetzten die Premiumkrankschreibung empfahl. Doch es kam, wie es kommen musste: Der IT-Consultant entschied sich für die preiswertere der beiden Varianten.

Das Dokument selbst sah nahezu aus wie der frühere Papiervordruck der Krankenkassen und enthielt persönliche Daten sowie den Vermerk „Erstbescheinigung“. Als Arztnummer stand dort lediglich „Privatarzt“.

Die Firma versuchte später, die elektronische Meldung der Krankenkasse abzurufen, erhielt aber keine passende AU. Als die Personalabteilung erfuhr, dass die vorgelegte Bescheinigung möglicherweise nicht echt war, kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos und vorsorglich ordentlich.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht hielt diese Kündigung zunächst für unwirksam, doch das LAG kam zu einem anderen Ergebnis und sah einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach seiner Auffassung täuschte der Beschäftigte bewusst vor, seine Arbeitsunfähigkeit sei nach einem ärztlichen Kontakt bestätigt worden. Damit verletzte er seine Pflicht zur Rücksichtnahme und zerstörte das notwendige Vertrauen.

Ob er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen war, spielte dabei keine Rolle. Die Form der Bescheinigung konnte leicht den Eindruck erwecken, sie würde auf einem medizinischen Kontakt beruhen. Dem Beschäftigten selbst war klar, dass kein Arztgespräch stattgefunden hatte, und auch der Online-Anbieter machte deutlich, dass das Dokument nicht nach regulären medizinischen Standards erstellt worden sei. Das LAG sah deshalb den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert.

Angesichts der Täuschung musste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Ende einer Kündigungsfrist fortsetzen. Eine Abmahnung war nach Einschätzung des Gerichts in diesem Fall nicht erforderlich, weil der Vertrauensbruch zu schwer wog.

Hinweis: Online-AUs ohne Arztkontakt bergen das Risiko, als Täuschung gewertet zu werden. Wer eine solche Bescheinigung nutzt, riskiert die fristlose Kündigung. Entscheidend ist, dass für den Arbeitgeber ein falscher Eindruck entsteht.

LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 – 14 SLa 145/25

Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 – 14 SLa 145/25

11/03/2026

Sorgerecht: Wer muss das Kind anmelden?

Ein minderjähriges Kind bei der Meldebehörde durch den Elternteil anzumelden, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat („Residenzmodell“), stellt die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dar. Die Entscheidungsbefugnis muss nicht nach § 1628 BGB gerichtlich zugewiesen werden. Das hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal entschieden.

Darum geht es
Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt.

Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt seien.

Dies folge zwar - entgegen einer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - mitnichten daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind wäre.

Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wie etwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder den Betreuungsunterhalt.

Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebensmittelpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe.

Bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sogar dazu verpflichtet.

Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen obliegt, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung hier den Antragsteller persönlich.

Personensorgerechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.

Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei.

Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB.

Im sog. Residenzmodell stelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen dar und sei daher letztlich rein deklaratorisch.

Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung der Sorgeberechtigten abstellen, sei dies für die Frage der melderechtlichen Relevanz ohne Bedeutung.

Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Betreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Amtsgericht Frankenthal, Beschl. v. 20.01.2026 - 71 F 15/26

Quelle: Amtsgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 25.02.2026

11/03/2026

Haftung für Betriebsgefahr bei geparktem Auto

Bei einem falsch geparkten Auto kann der Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haften. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Das Gericht ging von einem falsch geparkten Fahrzeug aus, obwohl auf dem Parkplatz eines Schwimmbads keine Parkplatzmarkierungen bestanden. Das Gericht nahm für den Parkunfall eine Mitverschuldensquote der Halterin des geparkten Fahrzeugs von 20 % an.

Darum geht es
Die Klägerin aus dem Landkreis Dachau parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim.

Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von 6.244,90 € entstand.

Die Versicherung auf Seiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von 4.120,63 €, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel.

Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat der Klage teilweise stattgegeben, im Ergebnis hat es jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % erkannt.

Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war.

Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermögliche einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.

Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein sei.

Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen ende etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände.

Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.

Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich.

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmbeer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht habe.

Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr sei vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.

Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stellt einen groben Fahrfehler dar.

Die Klägerin habe durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erscheine unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 12.02.2026 - 344 C 8946/25

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 09.03.2026

30/01/2026

SCHUFA: Wann müssen Daten gelöscht werden?

Der BGH hat entschieden, dass von Vertragspartnern der SCHUFA gemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden müssen. Damit billigt der BGH zwar die Speicherpraxis der SCHUFA. Ausnahmen könne sich aber aus Härtefällen ergeben. Schuldner, die von einer Datenspeicherung betroffen sind, können demnach besondere Umstände vortragen.

Darum geht es
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken.

Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab.

Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt.

Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1.040,50 € nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wirtschaftsauskunfteien wie die der SCHUFA werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

Der EuGH hatte in seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 07.12.2023 (Az. C- 26/22 und C-64/22) entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO einer bestimmten Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht.

Diese Praxis besteht darin, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben wird.

Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.

Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat.

Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden.

Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 01.01.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.

Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor.

Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte.

Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen.

In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

BGH, Urt. v. 18.12.2025 - I ZR 97/25

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.12.2025

30/01/2026

Kollision mit Ast: Radfahrer geht leer aus

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der nach der Kollision mit dem Ast einer Hecke Schadensersatz geltend gemacht hatte. Die beklagte Stadt war demnach im Streitfall nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit von Arbeiten eines spezialisierten Gartenbaubetriebs zu kontrollieren. Der Kläger hätte sich zudem auf unerwartete Hindernisse einstellen müssen.

Darum geht es
Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, den entlang der Luisenthaler Straße verlaufenden Radweg in Richtung des Ortsteils Pechau befahren.

Nachdem er den an der Alten Elbe befindlichen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt.

Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt.

Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Der Kläger forderte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 € und Schadensersatz von 424,07 €

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Die beklagte Stadt war demnach aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Luisenthaler Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren.

Vielmehr konnte sich die Stadt nach dem Gericht darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Der Kläger seinerseits musste demnach seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen.

Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen.

Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Hinweis: Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist seit Mitte November 2025 rechtskräftig.

Auf die Berufung des Klägers hin hat das OLG Naumburg darauf hingewiesen, dass die drei Zivilrichter des OLG einstimmig der Auffassung sind, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird (Beschl. v. 06.11.2025 - 7 U 43/25).

Das Landgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Landgericht Magdeburg, Urt. v. 30.07.2025 - 10 O 240/25

Quelle: Landgericht Magdeburg, Pressemitteilung v. 28.11.2025

22/12/2025

Ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Wir bedanken uns herzlich für die partnerschaftliche Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen. Für die kommenden Feiertage wünschen wir Ihnen Zeit zur Erholung, schöne Momente im Kreis Ihrer Familie und für das neue Jahr viel Erfolg und Gesundheit.

25/11/2025

Besteht ein Abfindungsanspruch bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

In Deutschland besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber kündigt. Eine Abfindung ist vielmehr eine Ausgleichszahlung, die in der Regel verhandelt oder unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird.

Ein Anspruch auf Abfindung kann sich ausnahmsweise ergeben durch:
>§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber dies im Kündigungsschreiben anbietet und der Arbeitnehmer im Gegenzug fristgerecht auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Die Höhe beträgt in der Regel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

>Sozialplan: Bei größeren Entlassungen im Rahmen von Betriebsänderungen wird oft ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt, der Abfindungszahlungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsieht.

>Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: Der Anspruch auf eine Abfindung kann im individuellen Arbeitsvertrag oder in einem geltenden Tarifvertrag festgelegt sein.

>Gerichtliche Entscheidung (Auflösungsurteil): Erklärt das Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam, ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch unzumutbar, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.

>Verhandlung (Kündigungsschutzklage): In der Praxis ist die Abfindung oft das Ergebnis von Verhandlungen, insbesondere im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Ist die Kündigung angreifbar (z. B. wegen Formfehlern oder mangelnder sozialer Rechtfertigung), stehen die Chancen auf eine Abfindungszahlung gut, da der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, das Prozessrisiko zu minimieren und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden (oft mittels eines Aufhebungsvertrags).

Wichtig:
Bei einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindung, da das Fehlverhalten des Arbeitnehmers die Ursache ist.

Um einen möglichen Abfindungsanspruch nicht zu gefährden, muss nach Erhalt einer Kündigung in der Regel innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

08/10/2025

Verkehrsverstöße: Was fällt unter das „Handy-Verbot“?

Wie weit reicht das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr? Das OLG Köln hat entschieden, dass auch das Tippen während der Fahrt auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette, um deren Stärkegrad zu ändern, gegen das sog. „Handy-Verbot“ nach § 23 Abs. 1a StVO verstößt. Das Gericht bestätigte eine Geldbuße von 150 €. Dem Autofahrer droht zusätzlich ein Punkt in Flensburg.

Darum geht es
Der heute 46-jährige Autofahrer aus Köln war am Nachmittag des 22.03.2024 auf der Autobahn A 59 in der Nähe von Sankt Augustin von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm.

Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 €.

Der Einspruch des Betroffenen hatte vor dem Amtsgericht Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte.

Das Amtsgericht Siegburg bestätigte gleichwohl die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a StVO (Urt. v. 30.01.2025 - 208 OWi 65/24).

Wesentliche Entscheidungsgründe
Die vom OLG Köln zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache keinen Erfolg.

Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der - wiederholt geänderten - Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO.

Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.

Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO).

Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, welche ihre Hauptfunktion unterstützt.

Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.

Die Entscheidung des OLG Köln ist rechtskräftig.

Über etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.

OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 - III-1 ORbs 139/25

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. 01.10.2025

06/10/2025

Erbfall: Testament auf Kneipenblock wirksam?

Welche Anforderungen gelten für ein wirksames eigenhändiges Testament? In einem Fall vor dem OLG Oldenburg hatte ein Gastwirt auf einem Kneipenblock handschriftlich den Spitznamen seiner Partnerin mit dem Zusatz „bekommt alles“ vermerkt. Das OLG ging anders als die Vorinstanz vom Testierwillen des Erblassers aus und sah dessen Partnerin demzufolge als seine Alleinerbin an.

Darum geht es
Dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen muss, zeigt ein Fall vor dem OLG Oldenburg.

Verstorben war ein Gastwirt aus Landkreis Ammerland. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins.

Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier „X“ genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich „X bekommt alles“.

Das Amtsgericht Westerstede sah die Partnerin nicht als Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Der auf das Erbrecht spezialisierte 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat den Fall anders als die Vorinstanz bewertet.

Die Anforderungen an ein einhändiges Testament sind in § 2247 BGB geregelt. Das OLG Oldenburg ist im Streitfall davon ausgegangen, dass der handschriftliche Text auf dem Zettel ein wirksames Testament ist.

Der Senat war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe.

Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest.

Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen.

Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern.

Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage. Der Senat stellte die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin fest.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2023 - 3 W 96/23

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 13.03.2024

06/10/2025

Verkehrsverstöße: Kein Fahrtenbuch bei mangelnder Ermittlung

Eine Fahrtenbuchauflage kann bei Tempoverstößen wegen unzureichender Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig sein. Das hat das OVG NRW entschieden. Demnach muss die Bußgeldbehörde naheliegenden Ermittlungsansätzen nachgehen. Im Streitfall hätte es nach dem Gericht bei einem klaren Tatfoto nahegelegen, bei der Meldebehörde nachzufragen und ggf. Ermittlungen über Familienangehörige anzustellen.

Darum geht es
Mit dem Pkw der Klägerin wurde am 25.12.2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 26 km/h überschritten.

Diese Ordnungswidrigkeit wird regelmäßig mit einem Bußgeld in Höhe von 180 Euro, einem Punkt im Fahreignungsregister sowie im Wiederholungsfall einem Monat Fahrverbot geahndet. Auf dem Radarfoto ist ein junger Mann als Fahrer gut zu erkennen.

Die schriftlich als Zeugin befragte Klägerin berief sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nachdem der Außendienst der beklagten Straßenverkehrsbehörde (Rhein-Erft-Kreis) die Klägerin an ihrem Wohnort nicht angetroffen hatte, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

Daraufhin verpflichtete der Rhein-Erft-Kreis die Klägerin, für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Im hiergegen eingeleiteten Klageverfahren machte die Klägerin geltend, der Fahrer sei ihr in ihrem Haushalt lebender Sohn gewesen.

Über eine Auskunft der Meldebehörde und einen Abgleich des Tatbildes etwa mit dessen Personalausweisfoto wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihn als Fahrer zu identifizieren. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen (Az. 18 K 3600/22).

Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Fahrtenbuchauflage aufgehoben und der Klage der Fahrzeughalterin aus dem Rhein-Erft-Kreis in zweiter Instanz stattgegeben.

Eine Fahrtenbuchauflage komme nach der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Täterfeststellung nach einem Verkehrsverstoß unmöglich gewesen ist.

Dies war im vorliegenden fall nach dem OVG jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ablehnt und auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen.

Naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen muss die Behörde danach aber nachgehen. Dem ist die Bußgeldbehörde hier nicht gerecht geworden. Ihr lag ein klares Tatfoto vor.

Dass die Klägerin sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berief, sprach außerdem für einen Täter aus dem Familienkreis.

Daher hätte es nahegelegen, zumindest bei der Meldebehörde zu erfragen, ob Familienangehörige unter derselben Anschrift wie die Klägerin wohnen, die nach Geschlecht und Alter als Fahrer in Betracht kommen.

Auf Grundlage dieser Information hätten dann womöglich deren Lichtbilder aus dem Personalausweisregister für einen Fotoabgleich angefordert werden können.

Dies wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, ist in Verfahren dieser Art regelmäßig üblich und hätte im konkreten Fall zu einem Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG NRW, Urt. v. 31.05.2023 - 8 A 2361/22

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 31.05.2023

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