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27/02/2024

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03/11/2022

Das könnte lohnen:💎💎💎

Am 25. Oktober wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet; Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2024 insgesamt 3.000,- € STEUER- UND ABGABENFREI durch Zuschüsse oder Sachbezüge zahlen und zwar als Inflationsausgleich.

Zeit, mit dem Chef zu sprechen, meinen wir.

Was meint Ihr ?

Beste Grüße aus der Königstraße

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Immer nur Arbeitsrecht mögen wir Euch auch nicht zumuten.Kleines Rätsel gefällig ?Wer rät, was diese junge Dame aus Bron...
26/10/2022

Immer nur Arbeitsrecht mögen wir Euch auch nicht zumuten.
Kleines Rätsel gefällig ?

Wer rät, was diese junge Dame aus Bronze kostet ?

Kleiner Tipp: Sie sitzt in einem Schaufenster in der Königstraße.

Wir sind gespannt; viel Spaß beim Raten bis spätestens morgen, 27.10.2022 um 12:00 Uhr.

Euer Team der Rechtsanwaltskanzlei Lahmsen

👉🏼 Arbeitsunfähigkeit wegen weiterer Erkrankung und Entgeltfortzahlung.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für bis zu 6 Wo...
21/10/2022

👉🏼 Arbeitsunfähigkeit wegen weiterer Erkrankung und Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für bis zu 6 Wochen das vereinbarte Gehalt bei Krankheit weiter zu zahlen; so steht es im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Wie stehen die Dinge denn aber nun, wenn innerhalb kurzer Zeit eine weitere Krankschreibung aufgrund einer neuen Krankheit folgt – vielleicht sogar eine neue Erstbescheinigung vom Arzt ausgestellt wird?

Das Bundesarbeitsgericht stellt bei solchen Fällen auf den sog. einheitlichen Verhinderungsfall ab. Was das ist? Wir erklären es.

Der Arbeitgeber ist danach bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer weiteren Krankheit nur zu einer erneuten Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite AU eintrat, ein einheitlicher Verhinderungsfall also nicht vorliegt.

⚠️ Und Achtung: Dieses zu beweisen, ist nach dem Gericht Sache des Arbeitnehmers! BÄM!!!!

💡 Tipp aus der Königstraße: Genau hinsehen, wenn der Arzt eine neue „Erstbescheinigung“ ausstellt, ob der Arbeitgeber nach 6 Wochen tatsächlich zur erneuten Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Denn: Es kann passieren, dass weder die Krankenkasse noch der Arbeitgeber zahlen, weil beide sich für nicht verpflichtet halten, dieses zu tun.

📣 Relaunch -  alles neu macht der Oktober🆕 Wir haben uns für Euch erneuert und kommen künftig im neuen Gewand daher.👉🏼 D...
11/10/2022

📣 Relaunch - alles neu macht der Oktober

🆕 Wir haben uns für Euch erneuert und kommen künftig im neuen Gewand daher.
👉🏼 Die Themen bleiben gleich: Infos und Tipps zum Thema Arbeitsrecht.

SEID GESPANNT !

WIR HELFENNach Unsicherheit und Kurzarbeit kommt es jetzt für einige Beschäftigte noch dicker: Eine Kündigung ist angedr...
12/05/2020

WIR HELFEN

Nach Unsicherheit und Kurzarbeit kommt es jetzt für einige Beschäftigte noch dicker: Eine Kündigung ist angedroht oder sogar schon ausgesprochen. Wir helfen und geben Rat, was zu tun ist. Kostenfreie Ersteinschätzung unter 0511-76077450 oder per Mail [email protected].

Arbeitsrecht in Zeiten von CoronaIn diesen Zeiten sind wir als Arbeitsrechtler natürlich besonders gefordert und wollen ...
19/03/2020

Arbeitsrecht in Zeiten von Corona

In diesen Zeiten sind wir als Arbeitsrechtler natürlich besonders gefordert und wollen Mandanten und Freunden einige Informationen an die Hand geben.

Wir beginnen heute mit Hinweisen für Arbeitnehmer.

Im Falle einer eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen Ansprüche auf
Lohnfortzahlung nach § 3 EntgFG. Der Arbeitgeber hat danach grundsätzlich für
einen Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Sollte die Erkrankung
länger als sechs Wochen andauern, schließt sich der Anspruch des Arbeitnehmers
auf Zahlung von Krankengeld nach § 44 SGB V an, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
wegen derselben Krankheit jedoch gem. § 48 Abs. 1 SGB V begrenzt auf
längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage
des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine
weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn das Gesundheitsamt Schutzmaßnahmen für
den erkrankten Arbeitnehmer anordnet. Für den Fall der behördlichen Anordnung
einer Schutzmaßnahme hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch
vorgesehen. Die zuständigen Behörden sind nach dem IfSG berechtigt
die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Aktuell werden insbesondere
Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG angeordnet. Der Arbeitnehmer erhält in
diesem Fall eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, wobei als Verdienstausfall
das Arbeitsentgelt gilt. Die Entschädigung wird entsprechend zum EntgFG für
einen Zeitraum von sechs Wochen gewährt. Hieran schließt sich wiederum ggf. ein
Anspruch auf Krankengeld an, jedenfalls soweit der Verdienstausfall die für die
gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht übersteigt. Arbeitgeber haben zu beachten, dass sie nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG
vorleistungspflichtig sind und längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die
zuständige Behörde auszuzahlen haben. Die gezahlten Entschädigungen werden dem
Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG sodann auf Antrag von der zuständigen
Behörde erstattet. Der Antrag ist gem. § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von drei Monaten
nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen.

Bei Fragen stehen wir gern telefonisch oder per Mail zur Verfügung, meldet Euch gern.

Es grüßt das Team der Rechtsanwaltskanzlei Lahmsen

Bleibt gesund !!!

Herzlich willkommen! Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Vertriebsrecht Spezialisierung statt „Tanz auf allen Hochzeiten“. Bewusst liegt der Fokus der Kanzlei auf klar bestimmten Beratungsfeldern: Arbeit, Wirtschaft und Vertrieb. Gut beraten kann nur, wer die Materie in allen Facetten kennt und dazu...

Was ist denn neu im Arbeitsrecht in 2019 ?- Zum 1.1.2019 trat das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitsrechts - Ei...
21/01/2019

Was ist denn neu im Arbeitsrecht in 2019 ?

- Zum 1.1.2019 trat das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitsrechts - Einführung einer Brückenteilzeit" in Kraft. Kernpunkt der Neuregelung ist ein Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Beschäftigten.

- Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2019 9,19 € brutto je tatsächlich geleisteter Arbeiststunde; ab dem 1.1.2020 beträgt er brutto 9,35 €

Ihr habt uns mächtig eingeheizt........!!!Aber wir haben gern geholfen gestern bei der ersten Veranstaltung der Reihe "F...
16/01/2019

Ihr habt uns mächtig eingeheizt........!!!

Aber wir haben gern geholfen gestern bei der ersten Veranstaltung der Reihe "Frage-Tage Arbeitsrecht".

Ihr habt uns geschrieben, Ihr habt uns angerufen und es hat Spaß gemacht, Euch bei Euren arbeitsrechtlichen Problemen zu helfen.

Wir werden die Veranstaltung fortsetzen,

auf bald,

Euer Arbeitsrechtsexperte,

Dirk Lahmsen

Arbeit für nichts ?Wie läuft das mit den Überstunden ?Herzlich willkommen in 2019 mit einem Tipp für die Bezahlung von Ü...
11/01/2019

Arbeit für nichts ?
Wie läuft das mit den Überstunden ?

Herzlich willkommen in 2019 mit einem Tipp für die Bezahlung von Überstunden:

Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass alle ihre Überstunden immer bezahlt werden, können auch mal falsch liegen. Das zeigt auch der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG).

Ein Arbeitnehmer war vom 01.10.2014 bis zum 31.07.2016 in Vollzeit zu einem Bruttostundenlohn von 12 EUR beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erhalt der letzten Abrechnung machte der Arbeitnehmer unter anderem die Vergütung von im Jahr 2015 weiteren angefallenen Überstunden geltend. Das tat er jedoch erfolglos.

Nach Meinung des LAG hatt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Arbeitsvergütung für die Überstunden nicht ordnungsgemäß dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er muss dazu im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Außerdem setzt der Anspruch auf Vergütung von Überstunden voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt bzw. geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch hierfür der Arbeitnehmer.

Hier war der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hätte genau vorgetragen müssen, wer wann Überstunden angeordnet hat oder zumindest damit einverstanden gewesen war. Auch bei einer Duldung der Überstunden hätte genau dargelegt werden müssen, wann und wie der Arbeitgeber von den Überstunden Kenntnis erlangt hatte. Der Nachweis von Anwesenheitszeiten reicht allein nicht aus.

Hinweis: Überstunden müssen also vom Arbeitgeber nur bezahlt werden, wenn sie von ihm angeordnet, gebilligt bzw. geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Also unser Tipp: Im Idealfall Überstunden immer vom Vorgestzten "abzeichnen" lassen.

Das Jahr 2018 neigt sich dem Ende.Wir haben für unsere Mandanten gestaltet, verhandelt und gekämpft.Es war spannend, hei...
21/12/2018

Das Jahr 2018 neigt sich dem Ende.

Wir haben für unsere Mandanten gestaltet, verhandelt und gekämpft.
Es war spannend, heiß, manchmal zäh, immer mit einer Prise Humor versehen und am Ende erfolgreich.

Wir bedanken uns bei allen Mandanten, Freunden und Geschäftspartnern und denen, die uns weiter empfohlen haben.

Mein persönlicher Dank gilt meiner Assistentin, Frau B. die Seele der Kanzlei und "Könnerin" in allen Bereichen ist.

Allen ein frohes Weihnachtsfest und einen schwungvollen Jahreswechsel mit einem der schönsten Weihnachtslieder überhaupt:

The Pogues und Kirsty MacColl, die leider viel zu früh verstarb.

Viel Spaß beim Anhören,

das Team der Rechtsanwaltskanzlei Lahmsen.

Official video for Fairytale Of New York by The Pogues featuring Kirsty MacColl Stream The Pogues greatest hits here ▶ https://RhinoUK.lnk.to/ThePogues Subsc...

Videoüberwachung von Arbeitnehmern Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) kann Videoüberwachung von Arbeitnehmern durchaus rech...
18/12/2018

Videoüberwachung von Arbeitnehmern

Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) kann Videoüberwachung von Arbeitnehmern durchaus rechtmäßig sein. Wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, dürfen die Aufzeichnungen bei entsprechendem Verdacht verwendet werden. Wie lange das Material gerichtlich verwendet werden darf, musste das BAG im folgenden Fall entscheiden.

Ein Arbeitgeber hatte in seinem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit Lottoannahmestelle eine offene Videoüberwachung aus Schutz vor Straftaten installiert. Dann wurde ein Fehlbestand bei Ta******en festgestellt, und im August wertete der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen entsprechend aus. Auf diesen war schließlich erkennbar, dass eine Arbeitnehmerin an zwei Tagen im Februar vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin außerordentlich fristlos, die Arbeitnehmerin klagte dagegen. Sie meinte, die Videoüberwachung sei nach so langer Zeit gerichtlich nicht mehr verwertbar. Das sah das BAG jedoch anders.

Allerdings verwieß das BAG die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück, da es nicht selbst abschließend beurteilen konnte, ob die offene Videoüberwachung rechtmäßig war. Bei einer solchen Zulässigkeit ist dann auch die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zulässig und es läge dementsprechend keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin vor. Denn der Arbeitgeber musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten - er darf durchaus so lange warten, bis es dafür einen berechtigten Anlass gibt. Sollte das LAG also befinden, dass die offene Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt ist, stehen auch die Vorschriften der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO einer gerichtlichen Verwertung im weiteren Verfahren nicht entgegen.

Hinweis: Die Speicherung von Bildern aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die strafrechtlich relevante Handlungen eines Arbeitnehmers zeigen, wird also nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig.

Quelle: BAG, Urt. v. 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

Es bleibt also spannend, wenn es um kdie Verwertbarkeit von Daten geht, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen können.

Bei Fragen zu diesem oder anderen Themen nutzen Sie unser Angebot Kurzer Draht Arbeitsrecht und lassen sich eine kostenlose Ersteinschätzung geben.

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