19/03/2020
Arbeitsrecht in Zeiten von Corona
In diesen Zeiten sind wir als Arbeitsrechtler natürlich besonders gefordert und wollen Mandanten und Freunden einige Informationen an die Hand geben.
Wir beginnen heute mit Hinweisen für Arbeitnehmer.
Im Falle einer eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen Ansprüche auf
Lohnfortzahlung nach § 3 EntgFG. Der Arbeitgeber hat danach grundsätzlich für
einen Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Sollte die Erkrankung
länger als sechs Wochen andauern, schließt sich der Anspruch des Arbeitnehmers
auf Zahlung von Krankengeld nach § 44 SGB V an, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
wegen derselben Krankheit jedoch gem. § 48 Abs. 1 SGB V begrenzt auf
längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage
des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine
weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn das Gesundheitsamt Schutzmaßnahmen für
den erkrankten Arbeitnehmer anordnet. Für den Fall der behördlichen Anordnung
einer Schutzmaßnahme hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 1 IfSG einen Entschädigungsanspruch
vorgesehen. Die zuständigen Behörden sind nach dem IfSG berechtigt
die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Aktuell werden insbesondere
Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG angeordnet. Der Arbeitnehmer erhält in
diesem Fall eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, wobei als Verdienstausfall
das Arbeitsentgelt gilt. Die Entschädigung wird entsprechend zum EntgFG für
einen Zeitraum von sechs Wochen gewährt. Hieran schließt sich wiederum ggf. ein
Anspruch auf Krankengeld an, jedenfalls soweit der Verdienstausfall die für die
gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht übersteigt. Arbeitgeber haben zu beachten, dass sie nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG
vorleistungspflichtig sind und längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die
zuständige Behörde auszuzahlen haben. Die gezahlten Entschädigungen werden dem
Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG sodann auf Antrag von der zuständigen
Behörde erstattet. Der Antrag ist gem. § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von drei Monaten
nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen.
Bei Fragen stehen wir gern telefonisch oder per Mail zur Verfügung, meldet Euch gern.
Es grüßt das Team der Rechtsanwaltskanzlei Lahmsen
Bleibt gesund !!!
Herzlich willkommen! Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Vertriebsrecht Spezialisierung statt „Tanz auf allen Hochzeiten“. Bewusst liegt der Fokus der Kanzlei auf klar bestimmten Beratungsfeldern: Arbeit, Wirtschaft und Vertrieb. Gut beraten kann nur, wer die Materie in allen Facetten kennt und dazu...