06/08/2018
Zu beachten ist, besonnen zu reagieren. Wird fremdes Eigentum beschädigt, obwohl keine Gefahr für Dritte oder Tiere besteht, greift gerade kein Rechtfertigungstatbestand. In solchen Fällen könnte sich dann derjenige strafbar und auch schadensersatzpflichtig machen, der ohne Grund die Scheiben eingeschlagen hat. Im Übrigen muss auch im Fall der Notwehrlage darauf geachtet werden, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Also wenn schon die Scheibe eingeschlagen werden muss, sollte darauf geachtet werden, nicht die Front- oder Heckscheibe einzuschlagen.
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