18/07/2017
Bauvertragsklausel: „Technisch notwendige Änderungen“ kann für Ärger sorgen!
Sie tragen sich mit dem Gedanken ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen/bauen? Nach der Suche des richtigen Objektes kommt der erste große Schritt, der Kauf- / Bauvertrag. Ein solcher Kauf- / Kaufvertrag wird in der Regel notariell beurkundet. Viele Käufer/Bauwillige gehen davon aus, dass bei einem notariellen Vertrag schon alles in Ordnung ist. Allerdings beurkundet der Notar lediglich den Vertrag, er prüft den Vertrag nicht dahingehen, dass er fair für beide Seiten ist. Selbst gesetzeswidrige Vereinbarungen stehen oft in notariellen Kaufverträgen.
So hatte eine unserer Mandantinnen in ihrem Bauvertrag die Klausel:
„Der Verkäufer hat die Leistung nach den Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei unter Beachtung der DIN-Normen zu erbringen. Abweichungen sind zulässig, wenn sie aufgrund von behördlichen Auflagen erfolgen, technisch oder wirtschaftlich notwendig sind und dem Käufer zumutbar sind“.
Unsere Mandanten hatten eine Wohnung unterhalb eines Penthouses erworben. Die Käufer des Penthouses hat dieses in einem erheblichen Maße umgestaltet. So auch Küche und Bad an eine andere Stelle gelegt. Damit wurde es jetzt „technisch notwendig„ dass die Wasserversorgung und Entwässerung an eine andere Stelle zu verlegen. Leider lief die Abwasserentsorgung dann mitten an einer Wohnzimmerwand herunter. Die Käufer hatten jetzt auf einmal einen 20X40cm großen Kasten an der Wohnzimmerwand. Das Aufstellen eines Eckregals war nicht mehr möglich. Der Verkäufer begründete dies mit technischer Notwendigkeit und dass dies vertraglich vereinbart sei.
Die meisten Käufer glauben, dass technisch notwendige Änderungen unvermeidbar sind. Nein! Wenn Sie ein Objekt kaufen und den Kaufpreis bezahlen, haben Sie auch Anspruch darauf, das zu erhalten was Sie gekauft haben. Bei jedem Kauf/Bau einer Wohnung wird auch die Teilungserklärung mit Vertragsbestandteil. Die Teilungserklärung enthält auch die Raumaufteilung der einzelnen Wohnungen. Nach der notariellen Beurkundung darf diese Teilungserklärung nur mit der Zustimmung aller „Eigentümer“ verändert werden. Mit diesem Argument konnte die „technisch notwendige“ Verlegung der Wasserentsorgung an der Wohnzimmerwand verhindert werden.
So sind in vielen Bauverträgen viele Fallen versteckt, die einseitig zu Gunsten der Verkäufer geregelt sind.
Praxistipp:
Bei einer derart wichtigen Entscheidung, wie dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung, sollten Sie den Kaufvertrag/Bauvertrag prüfen lassen.