20/12/2025
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Kammergericht Berlin (Vergabesenat), Beschluss vom 06.05.2025 – Verg 7/23
Das Kammergericht Berlin setzt enge Grenzen für nachträgliche Änderungen der Vergabestruktur. Im entschiedenen Fall hatte die Vergabestelle während des laufenden Verfahrens Anforderungen, die ursprünglich als Muss-Kriterien ausgestaltet waren, faktisch zu wertungsfähigen Kann-Kriterien umgewandelt. Der Senat sieht hierin einen tiefgreifenden Eingriff in die Ausschreibung.
Nach Auffassung des Gerichts gehört die Abgrenzung zwischen zwingenden Mindestanforderungen und wertungsrelevanten Kriterien zu den tragenden Grundentscheidungen eines Vergabeverfahrens. Eine nachträgliche Umwidmung ohne erneute Bekanntmachung ist unzulässig, weil sie Transparenz und Gleichbehandlung verletzt und den Wettbewerb verfälscht. Wer Anforderungen als Muss-Kriterien vorgibt, muss sich daran festhalten lassen.
Die Entscheidung verdeutlicht: Strukturentscheidungen der Ausschreibung sind keine „Stellschrauben“, die im laufenden Verfahren nachjustiert werden dürfen. Auftraggeber müssen Vergabeunterlagen von Beginn an konsistent und belastbar ausgestalten. Für Bieter stärkt der Beschluss den Vertrauensschutz und bietet klare Ansatzpunkte gegen strukturelle Änderungen im Verfahren.
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Die Vergabekammer des Bundes entschied über die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Antragsteller seiner Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB in einer Weise nachgekommen war, die den Zugang zum Nachprüfungsverfahren eröffnet, oder ob der A...