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  Vorserien-Versuchsmotor Nr. 1
13/01/2026

Vorserien-Versuchsmotor Nr. 1

30/12/2025

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OLG München (Vergabesenat), Beschluss vom 14.11.2024 – Verg 10/24

Das OLG München stärkt die Zulässigkeit qualitativer Zuschlagskriterien. Streitgegenstand war die Bewertung einer schriftlichen Projekt- und Ablaufdarstellung im Rahmen der Zuschlagswertung. Ein Bieter hatte gerügt, die Kriterien seien zu unbestimmt und eröffneten einen unkontrollierbaren Beurteilungsspielraum.

Der Vergabesenat stellt klar: Qualitative Kriterien, die an Konzepte und organisatorische Darstellungen anknüpfen, sind vergaberechtlich zulässig. Erforderlich ist keine mathematische Punktelogik, sondern eine nachvollziehbare Struktur der Bewertung. Entscheidend bleibt, dass für die Bieter erkennbar ist, welche Gesichtspunkte bewertet werden und dass die Wertung dokumentiert und überprüfbar erfolgt.

Die Entscheidung verdeutlicht die Linie der Obergerichte: Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers endet dort, wo Transparenz und Nachvollziehbarkeit verloren gehen – nicht bereits bei wertenden Elementen als solchen. Für Auftraggeber wie Bieter ist dies ein wichtiges Signal für die rechtssichere Gestaltung und Angreifbarkeit qualitativer Wertungen.

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23/12/2025

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OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.11.2024 – 11 Verg 2/24: Von der Losvergabe darf abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe projektbezogen ermittelt und tragfähig dokumentiert sind. Pauschale Erwägungen reichen nicht. www.nickel.de

23/12/2025

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OLG Frankfurt am Main (Vergabesenat), Beschluss vom 28.11.2024 – 11 Verg 2/24

Das OLG Frankfurt konkretisiert die Anforderungen an das Absehen von der Losvergabe. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber Bauleistungen rechtmäßig als Gesamtauftrag vergeben durfte oder ob der Vorrang der Fach- und Teillosvergabe verletzt war.

Der Vergabesenat bestätigt, dass § 97 Abs. 4 GWB dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Wirtschaftliche und technische Gründe können eine einheitliche Vergabe rechtfertigen, wenn sie projektbezogen ermittelt, gegeneinander abgewogen und tragfähig dokumentiert sind. Pauschale Hinweise auf Koordinierungsaufwand oder Zeitersparnis genügen dagegen nicht.

Die Entscheidung zeigt, dass Gesamtvergaben vergaberechtlich zulässig sind, sofern sie das Ergebnis einer strukturierten Beschaffungsentscheidung sind. Für Auftraggeber rückt die Qualität des Vergabevermerks in den Mittelpunkt; für Bieter wird deutlich, dass Angriffe gegen Gesamtvergaben nur bei fehlender oder unzureichender Begründung Erfolg haben.

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21/12/2025

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OLG Rostock, Beschl. v. 22.01.2025 – 17 Verg 4/24: Nicht jede formale Abweichung rechtfertigt den Angebotsausschluss. Unklarheiten sind aufklärungsfähig, wenn keine inhaltliche Leistungsänderung droht. www.nickel.de

21/12/2025

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OLG Rostock (Vergabesenat), Beschluss vom 22.01.2025 – 17 Verg 4/24

Das OLG Rostock präzisiert die Abgrenzung zwischen zwingendem Angebotsausschluss und aufklärungsfähigen Unklarheiten. Im Streit stand die Frage, ob formale Abweichungen in der Angebotsdarstellung bereits als inhaltliche Änderung der Leistung zu werten sind oder ob eine Aufklärung zulässig bleibt.

Der Vergabesenat stellt klar: Ein Ausschluss ist nur dann zwingend, wenn das Angebot tatsächlich von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht oder eine nachträgliche Leistungsänderung ermöglichen würde. Bloße Unklarheiten oder missverständliche Darstellungen sind grundsätzlich aufklärungsfähig, solange Transparenz und Gleichbehandlung gewahrt bleiben. Der Ausschluss ist das äußerste Mittel und darf nicht schematisch eingesetzt werden.

Die Entscheidung stärkt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Vergabeverfahren und gibt Auftraggebern wie Bietern klare Leitlinien für den Umgang mit formalen Angebotsmängeln.

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20/12/2025

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Kammergericht Berlin (Vergabesenat), Beschluss vom 06.05.2025 – Verg 7/23

Das Kammergericht Berlin setzt enge Grenzen für nachträgliche Änderungen der Vergabestruktur. Im entschiedenen Fall hatte die Vergabestelle während des laufenden Verfahrens Anforderungen, die ursprünglich als Muss-Kriterien ausgestaltet waren, faktisch zu wertungsfähigen Kann-Kriterien umgewandelt. Der Senat sieht hierin einen tiefgreifenden Eingriff in die Ausschreibung.

Nach Auffassung des Gerichts gehört die Abgrenzung zwischen zwingenden Mindestanforderungen und wertungsrelevanten Kriterien zu den tragenden Grundentscheidungen eines Vergabeverfahrens. Eine nachträgliche Umwidmung ohne erneute Bekanntmachung ist unzulässig, weil sie Transparenz und Gleichbehandlung verletzt und den Wettbewerb verfälscht. Wer Anforderungen als Muss-Kriterien vorgibt, muss sich daran festhalten lassen.

Die Entscheidung verdeutlicht: Strukturentscheidungen der Ausschreibung sind keine „Stellschrauben“, die im laufenden Verfahren nachjustiert werden dürfen. Auftraggeber müssen Vergabeunterlagen von Beginn an konsistent und belastbar ausgestalten. Für Bieter stärkt der Beschluss den Vertrauensschutz und bietet klare Ansatzpunkte gegen strukturelle Änderungen im Verfahren.

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Wir sind  Kammergericht Berlin (Vergabesenat), Beschluss vom 06.05.2025 – Verg 7/23Das Kammergericht Berlin setzt enge G...
20/12/2025

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Kammergericht Berlin (Vergabesenat), Beschluss vom 06.05.2025 – Verg 7/23

Das Kammergericht Berlin setzt enge Grenzen für nachträgliche Änderungen der Vergabestruktur. Im entschiedenen Fall hatte die Vergabestelle während des laufenden Verfahrens Anforderungen, die ursprünglich als Muss-Kriterien ausgestaltet waren, faktisch zu wertungsfähigen Kann-Kriterien umgewandelt. Der Senat sieht hierin einen tiefgreifenden Eingriff in die Ausschreibung.

Nach Auffassung des Gerichts gehört die Abgrenzung zwischen zwingenden Mindestanforderungen und wertungsrelevanten Kriterien zu den tragenden Grundentscheidungen eines Vergabeverfahrens. Eine nachträgliche Umwidmung ohne erneute Bekanntmachung ist unzulässig, weil sie Transparenz und Gleichbehandlung verletzt und den Wettbewerb verfälscht. Wer Anforderungen als Muss-Kriterien vorgibt, muss sich daran festhalten lassen.

Die Entscheidung verdeutlicht: Strukturentscheidungen der Ausschreibung sind keine „Stellschrauben“, die im laufenden Verfahren nachjustiert werden dürfen. Auftraggeber müssen Vergabeunterlagen von Beginn an konsistent und belastbar ausgestalten. Für Bieter stärkt der Beschluss den Vertrauensschutz und bietet klare Ansatzpunkte gegen strukturelle Änderungen im Verfahren.

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Die Vergabekammer des Bundes entschied über die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Antragsteller seiner Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB in einer Weise nachgekommen war, die den Zugang zum Nachprüfungsverfahren eröffnet, oder ob der A...

19/12/2025

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VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.02.2025 – 1 VK 6/24: Leistungsbeschreibung und Eignungsanforderungen müssen funktional, verhältnismäßig und wettbewerbsoffen sein. Verdeckte Produktvorgaben und überzogene Anforderungen sind unzulässig. www.nickel.de

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