Kanzlei Dr. Giese

Kanzlei Dr. Giese Wir sind eine Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei in Hanau. Parkmöglichkeiten

In unserem Hof in der Hindemithstraße 32 befinden sich genügend Parkplätze.

Gerne beraten wir Unternehmen und Privatpersonen in steuerlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht.

Mindestlohn, Mini- und Midijobs 2026 💸- MindestlohnZum 1.1.2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,82 auf € 13,9...
19/01/2026

Mindestlohn, Mini- und Midijobs 2026 💸

- Mindestlohn
Zum 1.1.2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,82 auf € 13,90 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2026 ein Brutto-Monatslohn von (13,90 x 173,33 Arbeitsstunden = ) € 2.409,29 erreicht.

- Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist an die Steigerungen beim Mindestlohn gekoppelt (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2026 beträgt die Verdienstgrenze analog der Anhebung des Mindestlohnes € 603,00.

- Besonderheiten bei Minijobbern
Bei Minijobberinnen und Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des ab 2026 geltenden Mindestlohns würde dies regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen. Um die Geringfügigkeitsgrenze von € 603,00 nicht zu überschreiten, können maximal (€ 603,00 dividiert durch € 13,90 = ) 43,37 Arbeitsstunden im Monat vereinbart werden.

- Jahresmeldungen für Minijobber
Für jeden Minijobber ist zum Jahresanfang eine Jahresmeldung für das vergangene Jahr an die Minijob-Zentrale zu senden. Voraussetzung ist, dass der Minijobber über den 31. Dezember hinaus beschäftigt und gemeldet ist. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15. Februar 2026 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Für kurzfristig (zeitlich geringfügig) Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden.

- Höherer Einstiegslohn für Midijobber
Die untere Entgeltgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2026 € 603,01. Die obere Entgeltgrenze in Höhe von € 2.000,00 blieb unverändert. Mit dem Anstieg der Entgeltgrenze ändert sich auch der an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gekoppelte Faktor F in Folge der Erhöhung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung.

Dr. jur. Frank Paul Giese Steuer + Recht, Frankfurter Landstraße 58, 63452 Hanau, Deutschland, Telefon +49 (0) 6181-98085-0, Fax +49 (0) 6181-98085-20

📍 STELLENANZEIGE 📍Lohnbuchhalter/in (m/w/d) 📝Für unsere Steuer- und Anwaltskanzlei mit 19 Mitarbeitern im Westen von Han...
16/01/2026

📍 STELLENANZEIGE 📍

Lohnbuchhalter/in (m/w/d) 📝

Für unsere Steuer- und Anwaltskanzlei mit 19 Mitarbeitern im Westen von Hanau suchen wir (gerne zum sofortigen Eintritt) eine/n Lohnbuchhalter/in (m/w/d) oder Lohn- und Gehaltsbuchhalter/in (m/w/d) die/der uns in Teilzeit (max. 20 Stunden/Woche) unterstützt.

Ihre Aufgaben:
• Lohnbuchhaltung für unsere Mandanten

Ihr Profil:
Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Steuerbereich setzen wir voraus. Gute Kenntnisse in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Berufserfahrung und DATEV-Kenntnisse sind von Vorteil. Sofern auch weitere Kenntnisse in den Bereichen Finanzbuchführung und Steuerdeklaration vorliegen, freuen wir uns ebenfalls über eine Bewerbung.
Zu Ihren persönlichen Starken gehören Sorgfalt und Genauigkeit, selbständiges Arbeiten, Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit.

Ihre Chance:
Es erwartet Sie eine positive, kollegiale Atmosphäre. Ein gut ausgestattetes Arbeitsumfeld sorgt dafür, dass die Arbeit Spaß macht.
Regelmäßige Fortbildungen unserer Mitarbeiter sind für uns sehr wichtig, um fachliches Wissen immer weiter auszubauen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per E-Mail als PDF-Datei an:
[email protected] ☺️

RÜCKFRAGEN UND BEWERBUNG AN:

Dr. Giese - Steuer und Recht -
Herr Dr. Frank Paul Giese
Frankfurter Landstr. 58
63452 Hanau
☎️ +49 6181 980850
📧 [email protected]

Für unsere Steuer- und Anwaltskanzlei mit 19 Mitarbeitern im Westen von Hanau suchen wir (gerne zum sofortigen Eintritt) eine/n Lohnbuchhalter/in (m/w/d) oder Lohn- und Gehaltsbuchhalter/in (m/w/d) die/der uns in Teilzeit (max. 20 Stunden/Woche) unterstützt. Ihre Aufgaben: Lohnbuchhaltung für un

13/01/2025

STEUERNEWS

Wichtige Steuerbeträge 2025

Grundfreibetrag

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich € 12.084,00 (bisher € 11.784,00) betragen. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu dieser Höhe zahlen künftig keine Einkommensteuern mehr. Für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Freibetrag. Die Höhe des Grundfreibetrags bemisst sich nach dem sogenannten sächlichen Existenzminimum. Nach dem 15. Existenzminimumbericht vom November 2024 beträgt dieses für Alleinstehende im Jahr 2025 € 11.940,00 pro Jahr und 2026 € 12.096,00. Den Höchststeuersatz von 42 % zahlen Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher ab einem zu versteuernden Einkommen von voraussichtlich € 68.430,00.

Kinderfreibetrag/Kinderbetreuungskosten

Der Kinderfreibetrag soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 auf € 6.672,00 und 2026 auf € 6.828,00 steigen (Freibetrag 2024 € 6.384,00). Der Bedarf für die Anhebung des Freibetrags ergibt sich ebenfalls aus dem 15. Existenzminimumbericht. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf € 6.648,00 für 2025 und € 6.696,00 für 2026. Kinderbetreuungskosten können ab 2025 stärker als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bisher konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens € 4.000,00 je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem zwischenzeitlich vom Bundesrat abgesegneten Jahressteuergesetz 2024 können ab 2025 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00, berücksichtigt werden.

Altersentlastungsbetrag 2025

Der Altersentlastungsbetrag nach §24a EStG beträgt für 2025 € 627,00 (Höchstbetrag).

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen können im Kalenderjahr 2025 vollumfänglich bis in Höhe des Höchstbeitrages zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2025 € 29.344,00 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze 2025 in Höhe von € 118.800,00 bzw. € 9.900,00/Monat, gerundet auf einen vollen Euro-Betrag).

https://www.dr-giese.de/de/aktuelles/steuer_und_rechtsnews/januar_2025/wichtige_steuerbetraege_2025/index.html

Ihr Kanzleiteam 😊

RECHTSNEWSMindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2025Zum 1.1.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,41 auf € 12...
07/01/2025

RECHTSNEWS

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2025

Zum 1.1.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,41 auf € 12,82 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2025 ein Bruttomonatslohn von mindestens (12,82 x 173,33 Arbeitsstunden =) € 2.222,09 erreicht.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Seit Oktober 2022 bemisst sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an der Mindestlohnhöhe (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2025 beträgt die Verdienstgrenze € 556,00. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Besonderheiten bei Minijobber

Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber müssen ab 1.1.2025 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 556,00 dividiert durch € 12,82 =) 43,37 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.

Höherer Einstiegslohn für Midijobber

Die untere Betragsgrenze für Midijobber beträgt seit 1.1.2025 € 556,01. Die obere Betragsgrenze in Höhe von € 2.000,00 bleibt unverändert.

https://www.dr-giese.de/de/aktuelles/steuer_und_rechtsnews/januar_2025/mindestlohn_geringfuegigkeitsgrenze_2025/index.html

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STEUERNEWSNeue Förderung für ElektroautosDie betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen wird derzeit steuerlich dergesta...
16/12/2024

STEUERNEWS

Neue Förderung für Elektroautos

Die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen wird derzeit steuerlich dergestalt gefördert, dass bei der Ermittlung der Höhe der privaten Nutzungsentnahme nur 1 % von einem Viertel, effektiv also 0,25 %, des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsanteil versteuert werden muss (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach geltender Rechtslage allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs € 70.000,00 nicht übersteigt.

Höherer Bruttolistenpreis

Die Bundesregierung beabsichtigt nun, im Steuerfortentwicklungsgesetz eine Anhebung der Wertgrenze auf € 95.000,00 vorzunehmen. Die 95.000-Euro-Wertgrenze soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.

Geplante Sonderabschreibung

Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen außerdem über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 % und endend mit einem AfA-Satz von 6 %, in fallenden Prozentsätzen abgeschrieben werden können.

https://www.dr-giese.de/de/aktuelles/steuer_und_rechtsnews/november_2024/neue_foerderung_fuer_elektroautos/index.html

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STEUER- UND RECHTSNEWSTeilschenkung kein privates VeräußerungsgeschäftDer FallEin Steuerpflichtiger hat sein nicht länge...
10/12/2024

STEUER- UND RECHTSNEWS

Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat sein nicht länger als zehn Jahre vermietetes Grundstück seiner Tochter übertragen. Die Tochter übernahm als Gegenleistung die Restschulden. Das Finanzamt nahm einkommensteuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Einkommensteuergesetz/EStG an. Nach dieser Vorschrift unterliegen Gewinne aus Grundstücksveräußerungen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Finanzamt berechnete einen fiktiven Veräußerungsgewinn von rund € 40.000,00, was eine Steuerlast in Höhe von rund € 17.000,00 auslöste.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht sah in der teilentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Das FG beschränkte sich in seiner Urteilsbegründung allerdings auf die im Streitfall vorliegende teilentgeltliche Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt hier schon deshalb nicht vor, weil dem Schenker im Ergebnis gar keine Geldmittel zugeflossen seien. So kam es beim Schenker zu keinem realisierten Wertzuwachs. Der vom Finanzamt berechnete Veräußerungsgewinn war nur fiktiv ermittelt. Außerdem würde es zu einer Doppelbelastung mit Schenkungsteuer kommen, wie das Gericht betonte. Das Gericht sah auch keinen Anlass zur Aufteilung der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (Urteil vom 29.5.2024, Az.3 K 36/24).

Revision

Erfreulich wäre sicher, wenn sich die Erkenntnisse des Niedersächsischen Finanzgerichts durchsetzen würden. Aber das letzte Wort hierzu hat der Bundesfinanzhof. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Tatsächlich ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Gewinne steuerpflichtig sind. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IX R 17/24 anhängig. https://www.dr-giese.de/de/aktuelles/steuer_und_rechtsnews/november_2024/grundsteuer_2025_tipps_zur_richtigen_vorbereitung/index.html

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STEUERNEWSNeue Grundsteuer 2025Zum 1.1.2025 greift die Grundsteuerreform. Die neue Grundsteuer wird ab dem nächsten Jahr...
04/11/2024

STEUERNEWS

Neue Grundsteuer 2025

Zum 1.1.2025 greift die Grundsteuerreform. Die neue Grundsteuer wird ab dem nächsten Jahr fällig. Die Finanzbehörden haben im Regelfall die Grundsteuermessbeträge bereits berechnet und die Bescheide allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zugestellt. Offen ist meistens noch der neue Hebesatz der betreffenden Gemeinde/Stadt. Dieser ist jedoch Voraussetzung für die Berechnung der Grundsteuer.

Hebesatzempfehlungen

Gemäß § 25 Abs. 3 GrStG müssen die Städte und Gemeinden den Beschluss über die Festsetzung oder Änderung ihrer neuen Hebesätze bis zum 30.6.2025 mit Wirkung zum 1.1.2025 fassen. Um den Gemeinden Hilfestellungen für die Festsetzung der neuen aufkommensneutralen Hebesätze zu geben, stellen viele Bundesländer sogenannte Hebesatzempfehlungen zur Verfügung. Beispielsweise haben die Finanzministerien Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuern A und B veröffentlicht. Aufkommensneutral ist dabei allerdings auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Kommune bezogen und heißt nicht, dass es in Einzelfällen nicht zu einer höheren Grundsteuer kommen kann als im Jahr 2024.

Rückstellungen bilden

Für betrieblichen Grundbesitz ist bilanztechnisch zu prüfen, ob für die Grundsteuer 2025 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Eine Rückstellung wäre dann geboten, wenn eines der Besteuerungsmerkmale (Messbetrag und/oder Hebesatz) zum Bilanzstichtag nicht feststeht. Für die Steuerbilanz ist zu beachten, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbildung nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst f. Einkommensteuergesetz).

https://www.dr-giese.de/de/aktuelles/steuer_und_rechtsnews/november_2024/grundsteuer_2025_tipps_zur_richtigen_vorbereitung/index.html

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Stadtlauf Hanau 2024 „Stärke zeigen – Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“Beim diesjährigen Stadtlauf Hanau ist auch die Ka...
20/09/2024

Stadtlauf Hanau 2024

„Stärke zeigen – Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“

Beim diesjährigen Stadtlauf Hanau ist auch die Kanzlei Dr. Giese vertreten und beteiligt sich am Benefizlauf zu Gunsten der Frauenhäuser in Hanau und Wächtersbach.

Seid ihr heute auch dabei?

https://hanauer-stadtlauf.de/

Euer Kanzleiteam 😊

STEUERNEWSBetriebsveranstaltungenNach dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG) zä...
22/08/2024

STEUERNEWS

Betriebsveranstaltungen

Nach dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG) zählen Zuwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen „anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)“ zum Arbeitslohn. Ausnahme: Die Kosten übersteigen € 110,00 je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen.

Hinsichtlich der Voraussetzungen der Teilnahmemöglichkeiten für alle Betriebsangehörigen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie eben nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22). Im Streitfall erkannte das Finanzamt Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier ausschließlich für Vorstände nicht als steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung an, da die Feier nur den Vorständen vorbehalten war. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung wurde nicht zugelassen. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und ließ die Pauschalversteuerung zu. Nach BFH-Auffassung steht die Bedingung der Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und betrifft somit nur die Gewährung des Freibetrags in Höhe von € 110,00.

https://www.dr-giese.de/de/aktuelles/steuer_und_rechtsnews/juli_2024/betriebsveranstaltungen/index.html

Bei Fragen gerne melden.
Ihr Kanzleiteam 😊

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RECHTSNEWSVerbindliche Auskünfte vom FinanzamtRechtsgrundlagenSteuerpflichtige können von ihrem Finanzamt Auskünfte einh...
15/08/2024

RECHTSNEWS

Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt

Rechtsgrundlagen

Steuerpflichtige können von ihrem Finanzamt Auskünfte einholen, entweder in Form einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung/AO), einer verbindlichen Zusage nach einer Betriebsprüfung (§ 204 ff. AO) oder in Form der Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz/EStG).

Verbindliche Auskunft

Ein Antrag auf verbindliche Auskunft wird empfohlen bei steuerlich komplizierten Sachverhalten, um zu erfahren, wie das zuständige Finanzamt das geplante Vorhaben beurteilt. Die Beantwortung liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Form und Inhalt eines Antrags auf verbindliche Auskunft regelt § 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen u. a. enthalten: die genaue Bezeichnung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, eine umfassende und in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung sowie die Darlegung eines besonderen Interesses. Adressat ist die örtlich zuständige Finanzbehörde.
Diese Auskunft lässt sich das Finanzamt bei Gegenstandswerten ab 10.000 EUR bezahlen.

Verbindliche Zusage

Gemäß § 204 AO sollen die Finanzämter im Anschluss einer Außenprüfung auf Antrag einer bzw. eines Steuerpflichtigen eine verbindliche Zusage erteilen, wie ein geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. Ab 2025 gilt dies bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheides (§ 204 Abs. 2 AO). Bei der verbindlichen Zusage handelt es sich um eine Sollvorschrift. Es besteht bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist u. a., dass die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für den Geschäftsablauf des Antragstellers von Bedeutung ist.

Lohnsteueranrufungsauskunft

Lohnsteueranrufungsauskünfte sollen vor allem die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Lohnsteuerfragen unterstützen, können aber auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestellt werden. Betriebsstättenfinanzämter haben auf Anfrage Auskunft zu geben, welche Lohnsteuervorschriften im konkreten Fall anzuwenden sind.

https://www.dr-giese.de/de/aktuelles/steuer_und_rechtsnews/juli_2024/verbindliche_auskuenfte_vom_finanzamt/index.html

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr Kanzleiteam 😊

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RECHTSNEWSFerienjobsGeringfügige BeschäftigungFerienjobs während der Sommermonate Juli und August stellen im Regelfall e...
22/07/2024

RECHTSNEWS

Ferienjobs

Geringfügige Beschäftigung

Ferienjobs während der Sommermonate Juli und August stellen im Regelfall eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung dar, da die Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gilt gleichwertig bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen müssen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus.

Immatrikulierte Studierende

Studierende, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Für Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobberinnen und -jobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Schulentlassene

Abweichende Regelungen gelten für Schulentlassene. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.

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STEUERNEWSGeschenke an GeschäftspartnerDie Abzugsgrenze (Freigrenze) für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäft...
08/07/2024

STEUERNEWS

Geschenke an Geschäftspartner

Die Abzugsgrenze (Freigrenze) für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner wurde von € 35,00 auf € 50,00 erhöht. Der Abzugsbetrag gilt inklusive der Umsatzsteuer, soweit Schenkerin oder Schenker nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und inklusive etwaiger Kennzeichnungskosten.
Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu (R 4.10 Einkommensteuer-Richtlinien/EStR).

Wirtschaftsjahr

Die zeitliche Anwendung der höheren Abzugsgrenze hängt vom Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres ab (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). Grundsätzlich gilt die höhere Geschenkegrenze für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können somit bereits ab 1.1.2024 höherwertige Geschenke unter Wahrung des vollen Betriebsausgabenabzugs an Geschäftspartner getätigt werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr, weil es z. B. am 1.7. beginnt und am 30.6. des Folgejahres endet, gilt bis 30.6.2024 noch die €-35,00-Grenze. Erst ab dem 1.7.2024 kann die höhere Abzugsgrenze in Anspruch genommen werden.

Gewinnerhöhungen

Wurde die €-50,00-Freigrenze irrtümlicherweise ab 2024, aber noch in dem vor dem 31.12.2023 begonnenen abweichenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, ist im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen (EStR R 4.10).

https://www.dr-giese.de/de/aktuelles/steuer_und_rechtsnews/juni_2024/geschenke_an_geschaeftspartner/index.html

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